Rajon : Gjermania
 

Immissionsschutz - Ausnahmeregelung für Wohnmobile bei Dieselfahrverbotszonen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Peticioni drejtuar: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass es bei Dieselfahrverbotszonen eine Ausnahmeregelung für Wohnmobile geben soll.

arsye

Wohnmobile werden fast ausschließlich für Freizeit/Wochenend- oder Urlaubsfahrten genutzt und sind somit nicht mit PKW oder LKW zu vergleichen, welche ganzjährig unterwegs sind. Aus diesem Grund sollte eine Sonderregelung für Wohnmobile geschaffen werden, welche es den Wohnmobilisten ermöglicht, auch Straßen zu befahren, die von einem Dieselfahrverbot betroffen sind.

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Detajet e peticionit

Peticioni filloi: 11.04.2018
Mbledhja mbaron: 20.09.2018
Rajon : Gjermania
tema:  

lajm

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-18-270-005670
    23769 Fehmarn
    Immissionsschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, die für Wohnmobile eine
    Ausnahme von Dieselfahrverbotszonen zulässt.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Wohnmobile seien
    keine Alltagsfahrzeuge und würden die Umwelt deswegen weniger belasten als andere
    Fahrzeuge. Um Wohnmobile weiterhin für unbeschwerte Urlaubsfahrten nutzen zu
    können, sei eine Sonderregelung geboten. Den Petitionsausschuss bitte er um
    entsprechende Unterstützung.
    Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
    Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
    wurde durch 23 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
    in 24 Beiträgen diskutiert.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass mit der EU-Richtlinie
    über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Richtlinie 2008/50/RG), welche in
    Deutschland unter anderem durch die 39. Verordnung zur Durchführung des
    Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
    Petitionsausschuss

    Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) umgesetzt wurde, Grenzwerte für
    Stickstoffdioxid festgelegt wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 39. BImSchV beträgt der
    Jahresmittel-Grenzwert für Stickstoffdioxid für die Außenluft 40 Mikrogramm pro
    Kubikmeter. Überschreitet der in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemessene
    Wert diesen Grenzwert, stellt die zuständige Behörde gemäß § 27 Abs. 1 39. BImSchV
    einen sogenannten Luftreinhalteplan auf. Dieser muss gemäß § 27 Abs. 2 39. BImSchV
    Maßnahmen enthalten, um die vorgegebenen Grenzwerte so schnell wie möglich
    einzuhalten.
    Im Jahr 2017 traten in 65 deutschen Städten teils hohe Überschreitungen des festgelegten
    Stickstoffdioxid-Grenzwertes auf. Die Hauptverursacher dieser Überschreitungen sind
    nach Kenntnis des Petitionsausschusses Diesel-Fahrzeuge mit zu hohen
    Stickstoffdioxidemissionen.
    Als Reaktion auf diese Entwicklungen haben die zuständigen Behörden einiger Länder
    für bestimmte Städte, darunter Stuttgart und Düsseldorf, in ihren Luftreinhalteplänen
    Dieselfahrverbote für die betroffenen Gebiete verhängt. Mit den beiden
    Grundsatz-Urteilen vom 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die
    Zulässigkeit dieser Dieselfahrverbote entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
    27. Februar 2018, 7 C 30/17 und 7 C 26/16). In seinen Entscheidungen bestätigte das
    Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit zonaler und streckenbezogener
    Dieselfahrverbote. Insbesondere streckenbezogene Verbote sind dem Gericht zufolge
    grundsätzlich hinzunehmen. Zonale Verbote, die für ein großflächiges, aus mehreren
    Haupt- und Nebenstraßen gebildetes zusammenhängendes Verkehrsnetz angeordnet
    werden, dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zeitlich gestaffelt mit
    Ausnahmeregelungen, insbesondere für Anwohner, Handwerker und Zulieferer sowie
    differenziert nach Schadstoffverhalten und Baujahr der Fahrzeuge eingeführt werden.
    Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 dürfen den Entscheidungen nach nicht von den
    Verboten erfasst werden. Für Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 ist ein Verbot dem
    Gericht zufolge vor dem 1. September 2019 nicht verhältnismäßig. Für Dieselfahrzeuge,
    die lediglich die Abgasnorm Euro 4 erfüllen, sind dagegen laut der Rechtsprechung keine
    Übergangsfristen erforderlich.
    Petitionsausschuss

    Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass die auf Länderebene für die
    Luftreinhaltepläne zuständigen Behörden weitere Ausnahmeregelungen treffen können,
    soweit diese im Einklang mit den dargestellten Entscheidungen des
    Bundesverwaltungsgerichts stehen. Die bundesweit geltenden Ausnahmen von
    Fahrverboten sind in Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
    mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung und in der Anlage 2, unter der laufenden
    Nummer 44, in Spalte 3, unter Ziffer 3 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Sie erfassen
    unter anderem Kranken- und Arztwagen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    sowie Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen. Für die Einführung
    einer darüber hinausgehenden, wie mit der Eingabe geforderten, Ausnahmeregelung für
    Wohnmobile auf Bundesebene sieht der Petitionsausschuss keinen Raum.
    Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
    ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens zu erkennen.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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