Región: Alemania
 

Internet - Versendung von gedruckter Werbung nur durch aktive Zustimmung des Empfängers

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

421 Firmas

No se aceptó la petición.

421 Firmas

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Internethandel gedruckte Werbung nur verschickt werden darf nach vorheriger aktiver Zustimmung durch den Empfänger, z.B. durch Setzung eines entsprechenden Häkchens bei der Bestellung.

Razones.

Es ist im Internethandel üblich, dass man nach einer Bestellung für Jahre mit Prospekten und Katalogen bombardiert wird, die in manchen Branchen - z.B. Bürobedarf - oft mehr als 1 kg schwer sind, oder - z.B. bei Bekleidung - sehr häufig kommen. Übers Jahr können so leicht 50 bis 100 kg unerwünschtes und nicht durch eigenes Konsumverhalten beeinflussbares Altpapier zusammenkommen. Meist ist es möglich, diese Zusendungen durch Mail oder Anruf für die Zukunft zu verhindern, aber es ist ein Unding, dass man nach jeder klitzekleinen Internetbestellung wieder mit solcher Mühe konfrontiert ist. Bei Menschen, die viel übers Internet bestellen, kann sich die Mühe zu mehreren Stunden jährlich addieren. Wenn Werbedrucksachen wie Kataloge nur nach einer obligarorischen Zustimmung zur Zusendung beim Bestellvorgang (Häkchen in einem voreingestellt leeren Feld) geschickt werden dürften, könnte dem Missstand vorgebeugt werden. Das wäre ein Beitrag zum Verbraucher- UND Umweltschutz. Der Wunsch von Firmen, Kunden über ihre günstigen Angebote zu informieren, ist nicht ausschlaggebend. Alle Informationen, die man aus den Werbedrucksachen bekommt, sind ebenso online auf den Internetseiten der Firmen zu bekommen. Auch die Erstbestellung ist ja aus dem Internetangebot und dem Onlinevergleich mit Mitbewerbern hervorgegangen.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 11/03/2013
Fin de la colección: 23/04/2013
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Pet 4-17-07-407-049442Zivilrecht im Internet
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Die Petentin fordert, dass eine Versendung von gedruckter Werbung bei Käufen im
    Internet nur mit Zustimmung des Käufers, z. B. durch Häkchensetzung bei der
    Bestellung, erfolgen darf.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Besteller nach dem
    Erwerb eines Produkts im Internet für Jahre mit Prospekten und Katalogen
    „bombardiert" würden. Zwar sei es möglich, weitere Zusendungen durch Versenden
    einer E-Mail oder durch einen Anruf zu unterbinden, jedoch sei der Aufwand hierfür zu
    hoch.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 420 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Bereits nach geltendem Recht besteht ein ausreichender Schutz des Verbrauchers vor
    unerwünschter Werbung. So sind nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb (UWG) geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn durch sie ein
    Marktteilnehmer – etwa ein Verbraucher – unzumutbar belästigt wird. Dies gilt auch für
    Werbung. In § 7 Absatz 2 UWG wird das Merkmal der unzumutbaren Belästigung für

    verschiedene Werbearten – je nach Intensität der mit diesen jeweils einhergehenden
    Belästigungen – näherkonkretisiert. Ist demnach etwa Telefonwerbung gegenüber
    Verbrauchern stets unzulässig, sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung
    erfolgt ist, gilt dies bei Werbung mittels Postsendung gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 1 UWG
    dann, wenn sie in hartnäckiger Weise erfolgt, obgleich der Verbraucher diese
    erkennbar nicht wünscht.
    Grundsätzlich ist somit Postwerbung auch ohne ein vorheriges Einverständnis des
    Empfängers zulässig. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass Postwerbung
    regelmäßig mit einer deutlich geringeren Belästigung einhergeht als Werbemethoden,
    die auf einer persönlichen Ansprache beruhen. Sieht sich der Verbraucher etwa bei
    telefonischer Kontaktaufnahme einem gewissen Druck ausgesetzt zu rechtfertigen,
    weshalb er auf ein Werbeangebot nicht eingehen möchte, und erhält er den
    Werbeanruf regelmäßig überraschend, so beschränkt sich die Belästigung durch
    Postwerbung auf die Entnahme der Sendung aus dem Briefkasten, deren Öffnen und
    – im Falle des Desinteresses – Entsorgen. Auch ist zu berücksichtigen, dass
    zahlreiche Verbraucher ein Interesse an zugesandten Katalogen haben, zumal wenn
    sie von einem Unternehmen stammen, mit dem sie.bereits Geschäfte getätigt haben.
    Dem Verbraucher, der solche Briefwerbung nicht wünscht, ist es zumutbar, der
    weiteren Zusendung von Werbung (etwa brieflich, telefonisch oder per E-Mail) zu
    widersprechen. Eine Möglichkeit des Widerspruchs ist auch die Eintragung in die
    sogenannte „Robinson-Liste" des Deutschen Direktmarketing Verbandes e. V.
    Hierdurch werden die dem Verband angeschlossenen Unternehmen verpflichtet, den
    eingetragenen Personen keine Briefwerbung zukommen zu lassen. Weitere praktische
    Hinweise im Umgang mit unerwünschter Werbung finden sich unter anderem auf den
    Seiten der Verbraucherzentralen (beispielsweise aufhttp://www.vz-nrw.de/Werbung-
    im-Briefkasten).
    Sollte ein Unternehmer einem Verbraucher gleichwohl hartnäckig Werbung auf dem
    Postwege übersenden, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht, besteht ein
    Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Absatz 1 UWG. Dieser Anspruch steht jedem
    Mitbewerber sowie den in § 8 Absatz 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Stellen zu, zu
    denen beispielsweise auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
    oder Verbraucherzentralen gehören. An diese Stellen kann sich auch ein Bürger
    jederzeit wenden und ggf. wettbewerbswidriges Verhalten melden.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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