Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Neuregelungen des neuen EBM 2009 (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) durch die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Bezug auf die diabetologische Versorgung in Deutschland umfassend revidiert werden mögen. Außerdem sollte angeregt werden, eine echte Teilgebietsbezeichnung "Diabetologe" neben den Bezeichnungen "Allgemeinmed.", "Internist" oder "Pädiater" einzuführen.
Причина
Dass der Diabetes mellitus in zunehmendem Umfang eine Rolle für unser bereits überlastetes Gesundheitssystem spielt, ist allgemein bekannt. Die Diabetologen nehmen als kompetente Betreuer dieser riesigen Patientenklientel eine herausragende Stellung ein, in Bezug auf ihre fachliche Zugehörigkeit jedoch leider eine echte Zwitterstellung. Der Diabetologe arbeitet zumeist klar fachärztlich, auch hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens differiert er in erheblichem Maße mit den Berufskollegen, mit denen er- abrechnungstechnisch- verglichen wird: Den Allgemein- und Hausärzten. Als planungstechnisches Desaster wurde bereits durch den EBM 2008 beschlossen, Überweisungen von Hausärzten zu Diabetologen (woran auch der klare Facharztcharakter und die Funktion eines Beraters auf fachlich höherer Ebene deutlich wird) nur noch mit der Hälfte der bisherigen Punkte zu vergüten. Hier macht man es sich sehr einfach, da der Diabetologe (durch fehlende eigene, attraktive Abrechnungsziffern) in den meisten Fällen tatsächlich "hausärztlich" niedergelassen ist- er ist aber in den meisten Fällen eben kein "klassischer" Hausarzt, das System macht ihn zu einem "Pseudo- Hausarzt". Allein diese Situation ist eher ein Konstrukt und geradezu grotesk. Durch die eher willkürlichen Eingriffe in das Abrechnungssystem- wohl wissentlich um die verzweifelte Lage der Diabetesärzte- entstehen nicht planbare wirtschaftliche Engpässe. Schulungspersonal muss bezahlt werden, laufende Verpflichtungen des "Unternehmers Arzt" können so nicht mehr gedeckt werden oder nur mit massiven persönlichen Einschnitten. Wir sind sehr verzweifelt! Wir Diabetologen möchten eine klare Vergütungsrichtlinie für unsere Arbeit, wir möchten Planungssicherheit und wir möchten- gerade im Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung in unserem Lande- eine qualitativ hochwertige Leistung für unsere Patienten bringen, die dann auch entsprechend "adäquat" vergütet wird! Die Schaffung einer echten Teilgebietsbezeichnung "Diabetologe" würde hier außerdem eventuell Abhilfe schaffen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.09.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent fordert neben verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten diabetologischer
Schwerpunktpraxen
im hausärztlichen Versorgungsbereich die Einführung einer
eigenen fachärztlichen Teilgebietsbezeichnung "Diabetologe".
Zur Begründung führt er an, Diabetes mellitus spiele eine immer gewichtiger wer-
dende Rolle im bereits überlasteten Gesundheitssystem. Infolgedessen wachse
auch die Bedeutung der Diabetologen als kompetente Betreuer. Der Petent ist der
Auffassung, dass die Diabetologen in Bezug auf ihre fachliche Zugehörigkeit eine
Zwitterstellung einnehmen. So arbeite der Diabetologe meist klar fachärztlich, es
fehle aber an einer entsprechenden Anerkennung als Facharzt. Diese fehlende An-
erkennung setze sich fort hinsichtlich der als vom Petenten unzureichend empfunde-
nen Vergütung der Diabetologen.
Insbesondere kritisiert er das "planungstechnische Desaster", welches durch den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab 2008 verursacht worden sei. Bei Überweisungen
von Hausärzten zu Diabetologen werde nur noch die Hälfte der bisherigen Punkte
vergütet. Der Petent fordert deswegen die Einführung einer klaren Vergütungsricht-
linie auf dem Gebiet der Diabetologie.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 50 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu einem Diskussionsbeitrag geführt hat.
Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Gesundheit (BMG) sowie der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft
der deutschen Ärztekammern) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stel-
lungnahmen
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Die einzelnen Leistungen, die der Vertragsarzt für die Behandlung gesetzlich Kran-
kenversicherter abrechnen kann, sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
aufgeführt und hinsichtlich der Höhe der Vergütung mit Punktzahlen bewertet.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Vereinbarung
und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungs-
ausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen hat. Er hat dem Bewer-
tungsausschuss dabei bewusst einen großen Handlungs- und Beurteilungsspielraum
eingeräumt, der nur insofern eingegrenzt ist, als dass der Bewertungsausschuss
keine willkürlichen, unter keinem Gesichtspunkt sachgerechten Regelungen treffen
darf. Vor diesem Hintergrund macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam,
dass das BMG nicht befugt ist, auf Beschlüsse des Bewertungsausschusses einzu-
wirken.
Hinsichtlich der vom Petenten als unzureichend kritisierten Vergütung der im haus-
ärztlichen Bereich tätigen Diabetologen in Überweisungsfällen stellt der Petitions-
ausschuss fest, dass diesbezüglich die EBM 2008 zu einer in der Tat nicht gerecht-
fertigten Verringerung des abrechenbaren Punktzahlvolumens geführt hat. Der Peti-
tionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass dieser mit Recht beklagte Missstand
inzwischen behoben wurde. Zur Verhinderung derartiger, nicht gewollter Fehlent-
wicklungen hat der Bewertungsausschuss in der Folge verbesserte Abrechnungs-
möglichkeiten für diabetologische Schwerpunktpraxen im hausärztlichen Versor-
gungsbereich beschlossen; nunmehr kann in diesen Fällen auch der sogenannte
"Chronikerzuschlag" abgerechnet werden, sodass insgesamt eine Vergütung in
Höhe der vollen Versichertenpauschale erreicht werden kann. Der Bewertungsaus-
schuss hat diese Regelung in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2008 noch einmal bis
Dezember 2009 verlängert. Zudem können die Schwerpunktpraxen oftmals eine
Reihe zusätzlicher Vergütungsziffern aus Sonderverträgen abrechnen.
Zu der Forderung des Petenten nach einer eigenen fachärztlichen Teilbezeichnung
stellt der Petitionsausschuss fest, dass die ärztliche Weiterbildung einschließlich der
Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen ausschließlich den Landesärztekammern
als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt. Aufgrund dieser Zuständigkeits-
zuweisung kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne
des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Der Petent müsste sich daher mit
dieser Forderung an die für ihn zuständige Landesärztekammer wenden.
Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss mithin, das Peti-
tionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.