Erfolg

Kassenarztrecht - Diabetologen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
50 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

50 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Dr. Frank Jürgen Wosch

Kassenarztrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.09.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert neben verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten diabetologischer
Schwerpunktpraxen
im hausärztlichen Versorgungsbereich die Einführung einer
eigenen fachärztlichen Teilgebietsbezeichnung "Diabetologe".

Zur Begründung führt er an, Diabetes mellitus spiele eine immer gewichtiger wer-
dende Rolle im bereits überlasteten Gesundheitssystem. Infolgedessen wachse
auch die Bedeutung der Diabetologen als kompetente Betreuer. Der Petent ist der
Auffassung, dass die Diabetologen in Bezug auf ihre fachliche Zugehörigkeit eine
Zwitterstellung einnehmen. So arbeite der Diabetologe meist klar fachärztlich, es
fehle aber an einer entsprechenden Anerkennung als Facharzt. Diese fehlende An-
erkennung setze sich fort hinsichtlich der als vom Petenten unzureichend empfunde-
nen Vergütung der Diabetologen.

Insbesondere kritisiert er das "planungstechnische Desaster", welches durch den
Einheitlichen Bewertungsmaßstab 2008 verursacht worden sei. Bei Überweisungen
von Hausärzten zu Diabetologen werde nur noch die Hälfte der bisherigen Punkte
vergütet. Der Petent fordert deswegen die Einführung einer klaren Vergütungsricht-
linie auf dem Gebiet der Diabetologie.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 50 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu einem Diskussionsbeitrag geführt hat.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Gesundheit (BMG) sowie der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft
der deutschen Ärztekammern) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stel-
lungnahmen
lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:

Die einzelnen Leistungen, die der Vertragsarzt für die Behandlung gesetzlich Kran-
kenversicherter abrechnen kann, sind im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
aufgeführt und hinsichtlich der Höhe der Vergütung mit Punktzahlen bewertet.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Vereinbarung
und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungs-
ausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zugewiesen hat. Er hat dem Bewer-
tungsausschuss dabei bewusst einen großen Handlungs- und Beurteilungsspielraum
eingeräumt, der nur insofern eingegrenzt ist, als dass der Bewertungsausschuss
keine willkürlichen, unter keinem Gesichtspunkt sachgerechten Regelungen treffen
darf. Vor diesem Hintergrund macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam,
dass das BMG nicht befugt ist, auf Beschlüsse des Bewertungsausschusses einzu-
wirken.

Hinsichtlich der vom Petenten als unzureichend kritisierten Vergütung der im haus-
ärztlichen Bereich tätigen Diabetologen in Überweisungsfällen stellt der Petitions-
ausschuss fest, dass diesbezüglich die EBM 2008 zu einer in der Tat nicht gerecht-
fertigten Verringerung des abrechenbaren Punktzahlvolumens geführt hat. Der Peti-
tionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass dieser mit Recht beklagte Missstand
inzwischen behoben wurde. Zur Verhinderung derartiger, nicht gewollter Fehlent-
wicklungen hat der Bewertungsausschuss in der Folge verbesserte Abrechnungs-

möglichkeiten für diabetologische Schwerpunktpraxen im hausärztlichen Versor-
gungsbereich beschlossen; nunmehr kann in diesen Fällen auch der sogenannte
"Chronikerzuschlag" abgerechnet werden, sodass insgesamt eine Vergütung in
Höhe der vollen Versichertenpauschale erreicht werden kann. Der Bewertungsaus-
schuss hat diese Regelung in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2008 noch einmal bis
Dezember 2009 verlängert. Zudem können die Schwerpunktpraxen oftmals eine
Reihe zusätzlicher Vergütungsziffern aus Sonderverträgen abrechnen.

Zu der Forderung des Petenten nach einer eigenen fachärztlichen Teilbezeichnung
stellt der Petitionsausschuss fest, dass die ärztliche Weiterbildung einschließlich der
Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen ausschließlich den Landesärztekammern
als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt. Aufgrund dieser Zuständigkeits-
zuweisung kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne
des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Der Petent müsste sich daher mit
dieser Forderung an die für ihn zuständige Landesärztekammer wenden.

Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss mithin, das Peti-
tionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern