Πολιτικά δικαιώματα

Kein Reitverbot im Faberwald

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nürnberger Land, Kreistag
1.306 Υποστηρικτικό 237 σε Landkreis Nürnberger Land

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

1.306 Υποστηρικτικό 237 σε Landkreis Nürnberger Land

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

  1. Ξεκίνησε 2021
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

Das Aufstellen von 17 Reitverbotsschildern im Faberwald am alten Kanal haben die ReiterInnen aus Lindelburg und Oberhembach mit großer Bestürzung zur Kenntnis genommen.

Zwar werden ca. die Hälfte der Schilder bis zu einem Antrag durch den Waldbesitzer wieder entfernt und ein „Reitwegenetz“ in Aussicht gestellt, aber wir fordern die Entfernung aller Schilder. 

Αιτιολόγηση

Die Begründung für die Aufstellung der Schilder sind Wegeschäden, welche die ReiterInnen versursachen würden. Das stimmt nicht.

Beweise für die genannten Schäden gibt es nicht. Wir haben auf einer stundenlangen Wanderung die Wege fotografiert und konnten nur Schäden durch schwere Fahrzeuge feststellen und fotografieren.

Der Wald wird seit vielen Jahren durch Wanderer, Spaziergänger, Pilz- und Beerensucher, Radfahrer, Hundebesitzer und auch Reiter genutzt. Nie gab es irgendwelche Probleme untereinander. Alle nehmen gegenseitig Rücksicht.

Unsere bayerische Verfassung garantiert allen Bürgern freies Betretungsrecht der Natur, welches nur wegen wirklich gravierender Störungen oder Schäden eingeschränkt werden darf (auch von privaten Waldbesitzern). Solche gravierenden Schäden durch Reiter sind nicht erfolgt und auch die Störung bzw. die Einschränkung des Schutzgebietes für die Zauneidechse durch Reiter ist nicht belegt bzw. bewiesen.

Alle ReiterInnen nehmen Rücksicht auf die Natur und die anderen Erholungssuchenden, weshalb wir nochmals die Forderung auf Entfernung aller Reitverbotsschilder stellen.

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Συζήτηση

In seiner Entscheidung vom 16. Juni 1975 erklärte der Bayerische Verfassungsgerichtshof Artikel 24 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach das Reiten nur auf eigens dafür freigegebenen Wegen zulässig sein sollte, für verfassungswidrig. Gleichzeitig gestattet Art. 141 Abs 3 der Bayerischen Verfassung die Erholung in der freien Natur ausdrücklich jedermann, also nicht nur Wanderern und Spaziergängern, sondern auch Reitern.

Bayern Das Reiten ist in der Bayrischen Verfassung, dem Waldgesetz (BayWaldG) und dem Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) geregelt. Verfassung des Freistaates Bayern Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I, letzte Änderung: 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) Art. 141 Abs. 3 Recht auf Naturgenuss

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