A petição é dirigida a:
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
Welches Ziel hat die Petition? Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG soll auch in Warnstufe 3 gelten, das bedeutet keine festen Gruppen mit festem Betreuungspersonal. Und konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption soll auch in Warnstufe 3 gelten.
Welche Entscheidung wird beanstandet? ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022
Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Wie wird die Petition begründet? Die Kindergarten-Öffnungszeiten werden gekürzt auf 7.30 - 15.30 Uhr, aber die Arbeitszeiten der Eltern nicht. Dies hat zur Folge das die Eltern weitere Menschen als nur die Erzieherinnen und Erzieher der Kindergärten, für die Betreuung ihrer Kinder einsetzen müssen. Dadurch erhöht sich der Kreis der Kontakte! Aber eigentlich sollten wir doch in diesen Zeiten die Kontakte minimieren. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Ich bitte darum die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sofort zu ändern. Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG und Konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption muss auch in Warnstufe 3 gelten. Dazu verweise ich auf die "Übersicht zu Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022" vom Freistaat Thüringen, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit dem Stand: 17. September 2021
Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht? keine
Die Petition wurde am 6. Dezember 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 37 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung ist nunmehr Folgendes festzustellen:
Die Maßnahmen, die von den Trägern der Kindertageseinrichtungen im Land Thüringen getroffen wurden, basieren auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, galt bis 21. Dezember 2021) und der damit korrespondierenden ThürSARSCoV 2-KiJuSSpVO (bis 20. Februar 2022 gültig). Die Allgemeinverfügung für den Freistaat Thüringen für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport war bis zum 23. Januar 2022 gültig und führte die KiJuSSpVO aus.
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des TMBJS zu der Petition (10. Januar 2022) galten für Kindertageseinrichtungen, Schulen, die weitere Jugendhilfe und für den Sport die Regelungen der Warnphase der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
Gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung war die Warnstufe mit folgendem Inhalt in Kraft:
„Die Betreuung in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) findet in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen statt:
- Die Kinder werden in gleichbleibender Zusammensetzung durch stets dasselbe pädagogische Personal betreut.
- Den Gruppen wird ein separater Raum fest zugewiesen. Ausflüge der festen Gruppe bleiben möglich.
- Bei der gleichzeitigen Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Freiflächen sind Kontakte zwischen den Gruppen zu vermeiden. Hiervon darf nur im begründeten Ausnahmefall abgewichen werden. Es besteht die Verpflichtung des Trägers der Kindertageseinrichtung unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und räumlichen Kapazitäten die Betreuung der Kinder in weitest möglichem Umfang zu gewährleisten. Dasselbe gilt für das Angebot bedarfsgerechter Betreuungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürKigaG.“
Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Kinder nur noch in festen Gruppen von festem Personal betreut werden dürfen. Eine Reduzierung der Öffnungszeiten ist dabei nicht vorgesehen, sie kann aber durch den Träger erfolgen, wenn sonst der Mindestpersonalschlüssel nach ThürKigaG nicht eingehalten werden kann. Das Recht des Kindes auf einen Betreuungsplatz ist dadurch nicht außer Kraft gesetzt, denn die Einrichtungsträger sind gemäß Ziffer 4.2 der Allgemeinverfügung gehalten, die Betreuungszeiten möglichst beizubehalten und nur im Notfall zu reduzieren.
Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass mit der Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) vom 8. Dezember 2021 landesseitig eine weitere Maßnahme ergriffen wurde, um die Kindertagesbetreuung sowohl aufrecht zu erhalten als auch sicher durchzuführen.
Die begehrte Änderung der ThürSARS-CoV 2-KiJuSSp-VO hat der Petitionsausschuss deshalb nicht befürwortet.