Regione: Tiuringija

Keine verkürzten Kindergarten-Öffnungszeiten

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
36 Palaikantis 36 in Tiuringija

Peticija pabaigta

36 Palaikantis 36 in Tiuringija

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Thüringer Landtages .

Welches Ziel hat die Petition? Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG soll auch in Warnstufe 3 gelten, das bedeutet keine festen Gruppen mit festem Betreuungspersonal. Und konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption soll auch in Warnstufe 3 gelten.

Welche Entscheidung wird beanstandet? ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Wie wird die Petition begründet? Die Kindergarten-Öffnungszeiten werden gekürzt auf 7.30 - 15.30 Uhr, aber die Arbeitszeiten der Eltern nicht. Dies hat zur Folge das die Eltern weitere Menschen als nur die Erzieherinnen und Erzieher der Kindergärten, für die Betreuung ihrer Kinder einsetzen müssen. Dadurch erhöht sich der Kreis der Kontakte! Aber eigentlich sollten wir doch in diesen Zeiten die Kontakte minimieren. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Ich bitte darum die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sofort zu ändern. Gesetzlicher Betreuungsanspruch nach ThürKigaG und Konzeptionelles Handeln gemäß Einrichtungskonzeption muss auch in Warnstufe 3 gelten. Dazu verweise ich auf die "Übersicht zu Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ab Kitajahr 2021/ 2022" vom Freistaat Thüringen, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit dem Stand: 17. September 2021

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht? keine

Nuoroda į peticiją

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žinios

  • Die Petition wurde am 6. Dezember 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 37 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung ist nunmehr Folgendes festzustellen:

    Die Maßnahmen, die von den Trägern der Kindertageseinrichtungen... toliau

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