Region: Tyskland
 

Kinder- und Jugendhilfe - Entschädigung für Erziehungsberechtigte bei Nichterhalt eines Kitaplatzes

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag

63 Underskrifter

Petitionen er afsluttet

63 Underskrifter

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Andragendet er rettet til: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag wird gebeten sicherzustellen, dass Erziehungsberechtigte, deren Kinder keinen Kitaplatz erhalten, für Folgeschäden Anspruch auf Entschädigung erhalten.

Begrundelse

Die Petition behandelt den Fall, dass Erziehungsberechtigte ihr Kind für einen Kitaplatz angemeldet haben, einen solchen aufgrund Verschuldens der Behörden jedoch nicht rechtzeitig erhalten.Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Wird dieser nicht rechtzeitig eingelöst, so können Folgekosten und -schäden insbesondere dadurch entstehen, dass die Erziehungsberechtigte entgegen ihrer Planung zur ersatzweisen weiteren Betreuung des Kindes gezwungen sind. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteilen 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15 vom 26.08.2015 entschieden, dass Erziehungsberechtigte diese Kosten nicht geltend machen können, da vom Schutzzweck der Norm nur Schäden erfasst seien, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden.Da davon auszugehen ist, dass die Eltern immer versuchen werden, gegebenenfalls auch unter erheblichen eigenen Aufwendungen, Schäden von ihrem Kind abzuwenden, resultiert aus dieser Rechtsprechung praktisch ein Freibrief für die Behörden, für ihre Versäumnisse nie zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Petition zielt darauf, diesen Zustand zu beenden.

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Oplysninger om petitionen

Andragende startet: 05.09.2015
Indsamlingen slutter: 03.11.2015
Region: Tyskland
Kategori:  

Nyheder

  • Pet 3-18-17-2165-024629



    Kinder- und Jugendhilfe



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Die Petition

    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,

    Frauen und Jugend – zu überweisen,

    b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

    Begründung



    Der Petent fordert, dass Erziehungsberechtigte, deren Kinder keinen Kitaplatz

    erhalten, einen Anspruch auf Entschädigung für Folgeschäden geltend machen

    können.

    Er führt aus, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bestehe, es jedoch

    mehrere gerichtliche Entscheidungen dahingehend gebe, dass

    Erziehungsberechtigte Kosten nicht erstattet bekommen, wenn kein Kitaplatz zur

    Verfügung gestellt werden konnte.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des

    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 63 Mitzeichnende haben

    das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner

    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre

    Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses

    hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage auf Schadensersatz von Eltern wegen

    entgangenem Verdienstausfall aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung

    eines Betreuungsplatzes für deren anspruchsberechtigte Kinder abgewiesen (AZ I U

    319/15, I U 320/15, I U 321/15).

    Der gemäß § 24 Abs. 2 Achtes Buch SGB (SGB VIII) gesetzlich verankerter

    Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren ist ein

    individualrechtlicher und damit einklagbarer Anspruch. Daran hat auch der



    1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden keine Zweifel gelassen. Er hat

    ausdrücklich festgestellt, dass die beklagte Stadt die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII

    obliegende Amtspflicht verletzt hat, da sie den Kindern der Klägerinnen keinen Platz

    in einer Kindertagesstätte verschafft hat. Nach Auffassung des Gerichtes besteht der

    Anspruch auf einen Betreuungsplatz jedoch allein für das Kind. Die Eltern, das heißt

    die Klägerinnen, hat das Gericht nicht als „geschützte Dritte dieser Amtspflicht“

    angesehen. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit zur Revision zum

    Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

    Die Bundesregierung hat zudem mitgeteilt, dass das Gericht weitere in Betracht

    kommende Rechtsgrundlagen für einen finanziellen Ersatzanspruch, z. B. bei Kosten

    für die Beschaffung einer Ersatzbetreuung für das Kind, nicht geprüft hat, da dies

    ausdrücklich nicht Streitgegenstand des Rechtsstreites war.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – zu überweisen und

    allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um auf das geschilderte Problem

    aufmerksam zu machen.

    Begründung (PDF)

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