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Kinder- und Jugendhilfe - Kinderbetreuungsplatz

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  1. Sākās 2007
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird gefordert, dass alle Kinder ab der Geburt bei Bedarf einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz haben. Der Bedarf ist immer dann gegeben, wenn die Eltern aus beruflichen und anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage sind, das Kind selbst ausreichend zu betreuen.

Pamatojums

In Deutschland werden zu wenig Kinder geboren. Die Bundesregierung möchte die Geburtenrate anheben und hat dazu das neue Elterngeld eingeführt. Durch diese neue Familienleistung sollen insbesondere vor der Geburt erwerbstätige Mütter und Väter in den ersten Lebensmonaten des Kindes unterstützt werden. Nach dem Bezug des Elterngeldes sollen die Eltern wieder in den Beruf zurückkehren. Die Rückkehr der Eltern in das Berufsleben wird durch die fehlenden Kinderbetreuungsangebote massiv behindert. Eine schnelle Rückkehr der Eltern in die Erwerbstätigkeit ist so nicht möglich. Diese schnelle Rückkehr ist nach dem Gedanken des Elterngeldes aber geboten, denn die Leistung wird spätestens nach der Zahlung von 12 bzw. 14 Monatsbeträgen eingestellt. Um den unterschiedlichen Lebensmodellen der jungen Familien Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, dass der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht erst ab dem dritten Lebensjahr sondern ab der Geburt gegeben ist. So kann es für die erste Familie sinnvoll sein, gleich nach der Geburt des Kinder wieder erwerbstätig zu sein, während es für die zweite Familie besser ist, die 14 Monatsbeträge des Elterngeldes gleichberechtigt (7 Monate für die Mutter, 7 Monate für den Vater) zu verteilen. Die dritte Familie könnte sich darauf verständigen, dass nur die Frau das Elterngeld in Anspruch nimmt und der Mann weiterhin voll erwerbstätig bleibt. Daneben sind auch viele andere Konstellationen denkkar. Das Angebot der Kinderbetreuung muss sich am individuellen Bedarf der Familien orientieren. Der Staat darf kein Rollenmodell vorgeben. Alle Lebensmodell müssen vom Staat akzeptiert und gleichberechtigt unterstützt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz muss daher schon ab der Geburt gegeben sein.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 28.01.2007
Kolekcija beidzas: 26.03.2007
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Michael Tell Kinder- und Jugendhilfe Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
    worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass alle Kinder ab der Geburt bei Bedarf einen
    Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz haben, wenn die Eltern aus beruf-
    lichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage sind, das Kind selbst aus-
    reichend zu betreuen.

    Der Petent führt im Einzelnen an, dass durch die neu eingeführte Familienleistung
    des Elterngeldes insbesondere vor der Geburt erwerbstätige Mütter und Väter in den
    ersten Lebensmonaten des Kindes unterstützt werden sollen. Nach Ablauf des Be-
    zugs des Elterngeldes nach 12 bzw. 14 Monaten sei überwiegend die Möglichkeit der
    Rückkehr in den Beruf erwünscht. Diese Chance einer raschen Wiederaufnahme der
    Berufstätigkeit werde jedoch aufgrund mangelnder Kinderbetreuungsangebote
    erheblich erschwert. Um den unterschiedlichen Lebensmodellen junger Familien
    Rechnung zu tragen, sei es dringend erforderlich, einen Rechtsanspruch auf einen
    Kinderbetreuungsplatz bereits ab der Geburt zu schaffen. Die Möglichkeit von Kin-
    derbetreuungsplätzen ab einem Alter von drei Jahren sei insoweit nicht ausreichend.

    Es könne für manche Familien wünschenswert sein, gleich nach der Geburt des Kin-
    des den Beruf wieder aufzunehmen, während andere es bevorzugen könnten, die 14
    Monatsbeiträge des Elterngeldes voll in Anspruch zu nehmen. Die vielfältigen Kon-
    stellationen in modernen Familien müssten vor dem Hintergrund einer familien-
    freundlichen Politik entsprechend berücksichtigt werden. Daher fordert der Petent eine flexible Gestaltung und Orientierung des Angebots an
    Kinderbetreuung am individuellen Bedarf der Familien. Nur ein Rechtsanspruch auf
    Kinderbetreuung von Geburt an könne alle Lebensmodelle gleichermaßen unter-
    stützen.

    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, der sich 730 Mitzeichner
    angeschlossen haben und zu der 46 Diskussionsbeiträge abgegeben worden sind.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition mehrere Stellungnahmen des Bundesmi-
    nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingeholt. Unter Ein-
    beziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamenta-
    rischen Prüfung durch den Petitionsausschuss wie folgt zusammenfassen.

    Am 16. Dezember 2008 ist das Kinderförderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Ge-
    setz ist in seiner Zielsetzung und auch seinem Regelungsinhalt nach auf die Lebens-
    wirklichkeiten und Bedürfnisse junger Familien in Deutschland ausgerichtet. Im Zen-
    trum des Kinderförderungsgesetzes steht der Ausbau eines qualitativ hochwertigen
    Betreuungsangebotes für Kinder im Alter unter drei Jahren. Bis zum Jahr 2013 wird
    auf der Grundlage des Gesetzes bundesweit für jedes dritte Kind unter drei Jahren
    ein Betreuungsangebot geschaffen. Dies entspricht zum einen europäischen Niveau,
    zum anderen entspricht es den Bedürfnissen der Kinder und den Wünschen der El-
    tern in Deutschland.

    Das Kinderförderungsgesetz beschleunigt den Ausbau der Kinderbetreuung. Als
    Ausbauphase gilt der Zeitraum bis zum 31. Juli 2013. Während dieser Zeit gelten
    verglichen mit dem Tagesbetreuungs- und Ausbaugesetz aus dem Jahre 2005
    erweiterte, objektivrechtliche Bedarfskriterien im Hinblick auf die Verpflichtung der
    Kommunen zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige. Diese er-
    weiterten Bedarfskriterien eröffnen noch mehr Kindern als bisher ein Angebot auf
    frühe Förderung. Profitieren werden insbesondere Kinder, die eine Betreuung für ihre
    persönliche Entwicklung benötigen. Auch sollen nicht nur berufstätige Eltern einen
    gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch diejenigen, die Arbeit su-
    chen. Wenn diese Ausbauphase abgeschlossen ist und ein bedarfsgerechtes Be-
    treuungsangebot vor Ort geschaffen ist, wird ab dem 1. August 2013 der Rechtsan-
    spruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum
    vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt. Im ersten Lebensjahr des Kindes wollen die meisten Eltern ihr Kind selbst betreuen.
    Die hierfür erforderlichen zeitlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen sind
    durch das im Jahr 2007 eingeführte Elterngeld geschaffen worden. Jedoch auch
    denjenigen Eltern, die bereits nach der Geburt ihres Kindes ein Betreuungsangebot
    in Anspruch nehmen möchten, trägt das Kinderförderungsgesetz Rechnung. Für die
    Förderung von Kindern unter einem Jahr gelten die erweiterten Bedarfskriterien auch
    nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem ersten Lebensjahr fort.
    Damit wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit uneingeschränkter Verbind-
    lichkeit verpflichtet, für alle Kinder unter einem Jahr, die die erweiterten Bedarfskrite-
    rien erfüllen, ein Betreuungsangebot bereitstellen. Für die Kommunen bleibt also
    auch in Bezug auf die Altersgruppe der unter Einjährigen kein Raum für eine ander-
    weitige eigenständige Definition des Begriffs bedarfsgerecht.

    Mit diesen gesetzlichen Vorgaben schafft das Kinderförderungsgesetz die notwendi-
    gen rechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau eines Betreuungsangebots, das
    auf die Bedürfnisse und Wünsche junger Familien abgestimmt ist. Es eröffnet Eltern
    damit echte Wahlfreiheit, so dass sie frei wählen können, wie sie ihren Alltag mit Kin-
    dern organisieren wollen, sei es zuhause, mit einer altersgemischten Gruppe, einer
    Krippe oder Kindertagespflege, betriebsnah oder wohnortnah. Ein gutes Drittel der
    Betreuungsplätze wird daher in der Kindertagespflege entstehen. Dies entspricht den
    Wünschen der Eltern nach einer flexiblen und familiennahen Betreuung. Die anderen
    zwei Drittel der Plätze werden in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Gleichzeitig
    mit Einführung des Rechtsanspruchs auf frühe Förderung für Kinder ab den ersten
    Lebensjahr im Jahre 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre bis zu drei Jahre alten
    Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monat-
    liche Zahlung (z. B. Betreuungsgeld) eingeführt werden.

    Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass den Forderungen des Petenten da-
    mit weitgehend entsprochen wurde und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzu-
    schließen.

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