Erfolg

Kinder- und Jugendhilfe - Kinderbetreuungsplatz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Michael Tell Kinder- und Jugendhilfe Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass alle Kinder ab der Geburt bei Bedarf einen
Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz haben, wenn die Eltern aus beruf-
lichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage sind, das Kind selbst aus-
reichend zu betreuen.

Der Petent führt im Einzelnen an, dass durch die neu eingeführte Familienleistung
des Elterngeldes insbesondere vor der Geburt erwerbstätige Mütter und Väter in den
ersten Lebensmonaten des Kindes unterstützt werden sollen. Nach Ablauf des Be-
zugs des Elterngeldes nach 12 bzw. 14 Monaten sei überwiegend die Möglichkeit der
Rückkehr in den Beruf erwünscht. Diese Chance einer raschen Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit werde jedoch aufgrund mangelnder Kinderbetreuungsangebote
erheblich erschwert. Um den unterschiedlichen Lebensmodellen junger Familien
Rechnung zu tragen, sei es dringend erforderlich, einen Rechtsanspruch auf einen
Kinderbetreuungsplatz bereits ab der Geburt zu schaffen. Die Möglichkeit von Kin-
derbetreuungsplätzen ab einem Alter von drei Jahren sei insoweit nicht ausreichend.

Es könne für manche Familien wünschenswert sein, gleich nach der Geburt des Kin-
des den Beruf wieder aufzunehmen, während andere es bevorzugen könnten, die 14
Monatsbeiträge des Elterngeldes voll in Anspruch zu nehmen. Die vielfältigen Kon-
stellationen in modernen Familien müssten vor dem Hintergrund einer familien-
freundlichen Politik entsprechend berücksichtigt werden. Daher fordert der Petent eine flexible Gestaltung und Orientierung des Angebots an
Kinderbetreuung am individuellen Bedarf der Familien. Nur ein Rechtsanspruch auf
Kinderbetreuung von Geburt an könne alle Lebensmodelle gleichermaßen unter-
stützen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, der sich 730 Mitzeichner
angeschlossen haben und zu der 46 Diskussionsbeiträge abgegeben worden sind.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition mehrere Stellungnahmen des Bundesmi-
nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingeholt. Unter Ein-
beziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamenta-
rischen Prüfung durch den Petitionsausschuss wie folgt zusammenfassen.

Am 16. Dezember 2008 ist das Kinderförderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Ge-
setz ist in seiner Zielsetzung und auch seinem Regelungsinhalt nach auf die Lebens-
wirklichkeiten und Bedürfnisse junger Familien in Deutschland ausgerichtet. Im Zen-
trum des Kinderförderungsgesetzes steht der Ausbau eines qualitativ hochwertigen
Betreuungsangebotes für Kinder im Alter unter drei Jahren. Bis zum Jahr 2013 wird
auf der Grundlage des Gesetzes bundesweit für jedes dritte Kind unter drei Jahren
ein Betreuungsangebot geschaffen. Dies entspricht zum einen europäischen Niveau,
zum anderen entspricht es den Bedürfnissen der Kinder und den Wünschen der El-
tern in Deutschland.

Das Kinderförderungsgesetz beschleunigt den Ausbau der Kinderbetreuung. Als
Ausbauphase gilt der Zeitraum bis zum 31. Juli 2013. Während dieser Zeit gelten
verglichen mit dem Tagesbetreuungs- und Ausbaugesetz aus dem Jahre 2005
erweiterte, objektivrechtliche Bedarfskriterien im Hinblick auf die Verpflichtung der
Kommunen zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige. Diese er-
weiterten Bedarfskriterien eröffnen noch mehr Kindern als bisher ein Angebot auf
frühe Förderung. Profitieren werden insbesondere Kinder, die eine Betreuung für ihre
persönliche Entwicklung benötigen. Auch sollen nicht nur berufstätige Eltern einen
gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch diejenigen, die Arbeit su-
chen. Wenn diese Ausbauphase abgeschlossen ist und ein bedarfsgerechtes Be-
treuungsangebot vor Ort geschaffen ist, wird ab dem 1. August 2013 der Rechtsan-
spruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt. Im ersten Lebensjahr des Kindes wollen die meisten Eltern ihr Kind selbst betreuen.
Die hierfür erforderlichen zeitlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen sind
durch das im Jahr 2007 eingeführte Elterngeld geschaffen worden. Jedoch auch
denjenigen Eltern, die bereits nach der Geburt ihres Kindes ein Betreuungsangebot
in Anspruch nehmen möchten, trägt das Kinderförderungsgesetz Rechnung. Für die
Förderung von Kindern unter einem Jahr gelten die erweiterten Bedarfskriterien auch
nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem ersten Lebensjahr fort.
Damit wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit uneingeschränkter Verbind-
lichkeit verpflichtet, für alle Kinder unter einem Jahr, die die erweiterten Bedarfskrite-
rien erfüllen, ein Betreuungsangebot bereitstellen. Für die Kommunen bleibt also
auch in Bezug auf die Altersgruppe der unter Einjährigen kein Raum für eine ander-
weitige eigenständige Definition des Begriffs bedarfsgerecht.

Mit diesen gesetzlichen Vorgaben schafft das Kinderförderungsgesetz die notwendi-
gen rechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau eines Betreuungsangebots, das
auf die Bedürfnisse und Wünsche junger Familien abgestimmt ist. Es eröffnet Eltern
damit echte Wahlfreiheit, so dass sie frei wählen können, wie sie ihren Alltag mit Kin-
dern organisieren wollen, sei es zuhause, mit einer altersgemischten Gruppe, einer
Krippe oder Kindertagespflege, betriebsnah oder wohnortnah. Ein gutes Drittel der
Betreuungsplätze wird daher in der Kindertagespflege entstehen. Dies entspricht den
Wünschen der Eltern nach einer flexiblen und familiennahen Betreuung. Die anderen
zwei Drittel der Plätze werden in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Gleichzeitig
mit Einführung des Rechtsanspruchs auf frühe Förderung für Kinder ab den ersten
Lebensjahr im Jahre 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre bis zu drei Jahre alten
Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monat-
liche Zahlung (z. B. Betreuungsgeld) eingeführt werden.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass den Forderungen des Petenten da-
mit weitgehend entsprochen wurde und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzu-
schließen.


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