Pet 1-17-12-9202-030151Kraftfahrzeugtechnik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent begehrt die Zulassung von Xenon-Nachrüst-Kits für Altfahrzeuge.
Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, Xenonlicht
habe im Gegensatz zu herkömmlichen Halogenleuchtmitteln nur Vorteile, da es
Straßen besser ausleuchte und sparsamer im Verbrauch sei. Dadurch erhöhe sich
die Verkehrssicherheit erheblich. Umso unverständlicher sei es, diese
Beleuchtungsart auf teure Neuwagen zu beschränken.
Eine Installation von Xenonkits in Reflektionsscheinwerfer solle aufgrund der
Blendgefahr des Gegenverkehrs allerdings verboten bleiben. Auch von einer
automatischen Leuchtweitenregulierung solle abgesehen werden.
Scheinwerferreinigungsanlagen sollten hingegen verpflichtend vorgeschrieben
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 107 Mitzeichnungen und
35 Diskussionsbeiträge vor. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht
auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Unter Einbeziehung einer zu dem Anliegen eingeholten Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung lässt sich das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss bestätigt, dass es durchaus möglich ist, ältere Fahrzeuge mit
Xenonscheinwerfern auszurüsten. Aufgrund der hohen Bedeutung der
lichttechnischen Einrichtungen für die Sicherheit im Straßenverkehr ist der Umbau
aber an strenge gesetzliche Vorschriften geknüpft. Der Scheinwerfer muss nach
Regelung Nr. 98 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen
(UN-ECE) als „Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen“, geprüft und zugelassen
sein. Entsprechend § 50 Abs. 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind aus
Sicherheitsgründen eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische
Leuchtweitenregelung bei einer Nachrüstung auf Xenonscheinwerfer vorgeschrieben.
Entgegen den Ausführungen des Petenten sieht der Petitionsausschuss nicht nur
Vorteile beim Xenonlicht. Insbesondere unsachgemäße Umbauten ohne die
genannten Zusatzeinrichtungen bergen erhebliche Gefahrenpotenziale, da das Licht
um ein vielfaches heller leuchtet, so dass der Gegenverkehr stark geblendet werden
kann. Aus diesem Grund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)