Περιοχή: Γερμανία
 

Kraftfahrzeugtechnik - Zulassung von Xenon-Nachrüstsätzen für Altfahrzeuge

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

107 Υπογραφές

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

107 Υπογραφές

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2011
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Αίτηση προς: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...dass Nachrüst-Sets für Xenonabblendlicht in Kombination mit Projektionslinsenscheinwerfer auch in älteren Fahrzeugen wie z.B. einem Golf 3 erlaubt wird.

Αιτιολόγηση

Ich hatte bis vor kurzer Zeit noch ein Xenon-Nachrüstset in meinem Baujahr 1997 Volkswagen Golf 3 verbaut, wurde von der Polizei angehalten, musste 90? Bußgeld bezahlen und bekam 3 Punkte in Flensburg! Trotz extra hierfür gekauften Scheinwerfern mit sogenannten Projektionslinsen die den Lichtstrahl bündeln und somit ein Blenden auf ein Minimum reduzieren wurde ich bestraft obwohl das weißliche Xenonlicht: - eine bessere Außleuchtung der Straße bringt - eine viel höhere Lichtdichte besitzt - einen geringeren Verbrauch hat (pro Leuchtmittel nur 35Watt im Gegensatz zu Halogenleuchtmittel mit 55Watt ->weniger Arbeit für den Generator->minimal geringerer Kraftstoffverbauch) - dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr ERHEBLICH verbessert (Schilder reflektieren schon in der Ferne besser und sind schneller zu erkennen ohne dass die Reflektion blendet) - Tiere und andere Gegenstände können um einen erheblichen Faktor schneller und besser erkannt werden - Durch die bessere Ausleuchtung und die Farbtemperatur (Färbung des Lichts) die dem Tageslicht nahe kommt, werden die Augen weniger belastet und somit wird der Fahrer bei Dunkelfahrten entlastet (Sicherheits-Plus) Alles in Allem hat Xenonlicht NUR Vorteile im Gegensatz zu herkömmlichen Halogenleuchtmitteln und ist trotzdem nur in teureren Autos verbaut die sich die Mehrheit des Volkes nicht leisten können und somit fordere ich im Sinne der Allgemeinheit eine Erlaubnis für Xenon-Nachrüstkits auch für ältere Fahrzeuge um die Sicherheit auf Deutschlands Straßen zu erhöhen da unter Anderem auch die alten Reflektionsscheinwerfer allgemein mehr Blenden als Xenonlicht in einem Projektionsscheinwerfer. Es sollte verboten bleiben Xenonkits in Reflektionsscheinwerfer, die nicht hierfür ausgelegt sind, zu installieren da hierbei eine extreme Blendung entstehen kann. Es wäre auch realistisch eine Scheinwerferreinigungsanlage als Muss mit aufzunehmen aber die automatische Leuchtweitenregulierung soll keine Pflicht sein, da diese keinen nutzbaren Effekt bringt. (Reaktion auf Bodenunebenheiten sind viel zu lang und somit ohne Wirkung) Folgende Paragraphen sind genannt: StVG § 24/§ 24a/§ 24c sowie StVZO § 30,§ 69a BKat 214.2

Κοινοποίηση αιτήματος

Εικόνα με κωδικό QR για την αίτηση

Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 16/12/2011
Λήξη συλλογής: 15/02/2012
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Pet 1-17-12-9202-030151Kraftfahrzeugtechnik
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent begehrt die Zulassung von Xenon-Nachrüst-Kits für Altfahrzeuge.
    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, Xenonlicht
    habe im Gegensatz zu herkömmlichen Halogenleuchtmitteln nur Vorteile, da es
    Straßen besser ausleuchte und sparsamer im Verbrauch sei. Dadurch erhöhe sich
    die Verkehrssicherheit erheblich. Umso unverständlicher sei es, diese
    Beleuchtungsart auf teure Neuwagen zu beschränken.
    Eine Installation von Xenonkits in Reflektionsscheinwerfer solle aufgrund der
    Blendgefahr des Gegenverkehrs allerdings verboten bleiben. Auch von einer
    automatischen Leuchtweitenregulierung solle abgesehen werden.
    Scheinwerferreinigungsanlagen sollten hingegen verpflichtend vorgeschrieben
    werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen dem Petitionsausschuss 107 Mitzeichnungen und
    35 Diskussionsbeiträge vor. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht
    auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Unter Einbeziehung einer zu dem Anliegen eingeholten Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung lässt sich das Ergebnis
    der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss bestätigt, dass es durchaus möglich ist, ältere Fahrzeuge mit
    Xenonscheinwerfern auszurüsten. Aufgrund der hohen Bedeutung der

    lichttechnischen Einrichtungen für die Sicherheit im Straßenverkehr ist der Umbau
    aber an strenge gesetzliche Vorschriften geknüpft. Der Scheinwerfer muss nach
    Regelung Nr. 98 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen
    (UN-ECE) als „Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen“, geprüft und zugelassen
    sein. Entsprechend § 50 Abs. 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind aus
    Sicherheitsgründen eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische
    Leuchtweitenregelung bei einer Nachrüstung auf Xenonscheinwerfer vorgeschrieben.
    Entgegen den Ausführungen des Petenten sieht der Petitionsausschuss nicht nur
    Vorteile beim Xenonlicht. Insbesondere unsachgemäße Umbauten ohne die
    genannten Zusatzeinrichtungen bergen erhebliche Gefahrenpotenziale, da das Licht
    um ein vielfaches heller leuchtet, so dass der Gegenverkehr stark geblendet werden
    kann. Aus diesem Grund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für
    sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
    Petenten auszusprechen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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