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Krankenversicherung der Rentner - Ergänzung von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dahingehend zu ergänzen, dass auf die Dauer der Erwerbstätigkeit (von erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages) nicht angerechnet werden: Schulbesuche allgemeinbildender Art bis zur allgemeinen Hochschulreife sowie ein Erststudium. Die derzeitige Regelung benachteiligt alle Absolventen des 2. Bildungsweges und widerspricht somit Art. 3 der Verfassung.

Perustelut

Nach der 9/10 Regelung kann nur pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sein, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens zu 90 % in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Alle anderen müssen sich freiwillig versichern und damit als Rentner sehr viel höhere Beiträge bezahlen.Wer nun als Kind privilegiert war, das Gymnasium besuchte (was in den 50'er und 60'er Jahren weniger mit der Begabung des Kindes als vielmehr mit dem sozialen Status zusammenhing) und anschließend studierte, trat mit 23 - 25 Jahren in das Erwerbsleben ein und erreichte mit 65 Jahren eine Dauer des Erwerbslebens von ca. 42 Jahren. Hiervon die Hälfte sind 21 Jahre. Abzüglich 10 % verbleiben also ca. 19 Jahre, für die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.Wer hingegen nach Besuch der Volksschule mit 14 Jahren eine Lehre startete und erst als junger Erwachsener wieder zur Schule ging, um das Abitur nachzuholen und anschließend zu studieren, kommt bis zum 65. Lebensjahr auf 51 Jahre Erwerbsleben. Die Hälfte hiervon sind 25,5 Jahre. Abzüglich 10 % verbleiben in diesem Falle also ca. 23 Jahre, für die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.Dies ist eine eklatante Benachteiligung aller Personen, die nicht schon als Kinder und Jugendliche privilegiert genug waren, um direkt das Gymnasium zu besuchen.Da nach Art. 3 des Grundgesetzes niemand wegen seiner Abstammung oder Herkunft benachteiligt werden darf, ist die jetzige Regelung nicht verfassungskonform.Ich bitte daher, die gesetzliche Regelung entsprechend abzuändern.

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Uutiset

  • Pet 2-18-15-8273-026673

    Krankenversicherung der Rentner


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dahingehend zu ergänzen,
    dass auf die Dauer der Erwerbstätigkeit (von erstmaliger Aufnahme einer
    Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages) nicht angerechnet werden
    Schulbesuche allgemeinbildender Art bis zur allgemeinen Hochschulreife sowie ein
    Erststudium.
    Die derzeitige Regelung benachteiligt alle Absolventen des 2. Bildungsweges und
    widerspricht... enemmän

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