Regione: Brema
 

L 20/58 - Zusendung von Kostenfestsetzungsbescheiden vor Beginn der Verjährung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

3 Firme

La petizione è conclusa

3 Firme

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2019
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online der Bremischen Bürgerschaft.

Petizione indirizzata a: Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft

Die Bremer Bürgerschaft möge beschließen, den Kostenfestsetzungsbescheid eines Verfahrens in jedem Fall vor Beginn der Verjährung anzufertigen und fristgerecht zuzusenden, insbesondere soll ein entsprechender Zeitraum von wenigstens 4 Wochen für eine Weiterverfolgung durch den Empfänger gewährleistet werden. (Landgericht Bremen 1 O 1320/17)

Condividi la petizione

Immagine con codice QR per la petizione

Dati della petizione

Petizione avviata: 17/12/2019
La raccolta termina: 29/01/2020
Regione: Brema
Categorie:  

Novità

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 8 vom 5. Juni 2020

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
    (Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 20/58

    Gegenstand: Zusendung von Kostenfestsetzungsbescheiden vor Verjährungseintritt

    Begründung:
    Der Petent begehrt, das die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen Kostenfestsetzungsverfahren
    so gestalten, dass ein Kostenfestsetzungsbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist des
    prozessualen Kostenerstattungsanspruchs erstellt und an die Verfahrensbeteiligten übermittelt wird.
    Seinem Begehren liegt ein zivilrechtliches Klageverfahren zugrunde, bei dem es auf Seiten des
    zuständigen Gerichts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abarbeitung des
    anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kam. Die Petition wird von drei Mitzeichnerinnen und
    Mitzeichnern unterstützt.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
    Justiz und Verfassung eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
    Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich
    das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Richtig ist, dass es in
    einem Kostenfestsetzungsverfahren des Petenten wegen einer zeitweise nicht auffindbaren Akte zu
    einer erheblichen zeitlichen Verzögerung kam. Hierbei handelte es sich jedoch um einen
    bedauerlichen Einzelfall, aus dem keine grundsätzliche Notwendigkeit zur Änderung
    kostenrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden kann. Dies wäre im Übrigen auch nur durch
    Änderungen bundesrechtlicher Vorschriften möglich, die nicht der Beschlusskompetenz der
    Bremischen Bürgerschaft unterfallen.

    Durch die verzögerte Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens drohte auch keine Verjährung
    des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Die Verjährungsfrist eines prozessualen
    Kostenerstattungsanspruchs beträgt aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung
    gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Ein rechtskräftig erlassener
    Kostenfeststellungsbeschlusses unterliegt dann seinerseits einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
    Änderungen in der Verfahrensgestaltung von Kostenfestsetzungsverfahren sind daher - im vom
    Petenten begehrten Umfang - weder notwendig, noch im Weiteren mit der verfassungsrechtlich
    garantierten Unabhängigkeit der Gerichte vereinbar.

    Begründung (PDF)

Potrebbe interessare anche a te

49 %
243 Firme
113 giorni residuo

Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora