Landesgesetzgebung; Sonn- und Feiertagsgesetz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
226 Supporto 226 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

226 Supporto 226 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Inoltro

Tanzverbot an stillen FeiertagenAn "stillen Feiertagen" gelten Tanzverbote. Welche Tage betroffen sind, ist Ländersache. Genau heißt es: " Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 04.00 Uhr bis 24.00 Uhr über die in § 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ... " (Sonn- und Feiertagsgesetz SH vom 29.06.04, § 6 Abs.1) Ich bin kein Christ und somit kann ich diesen Tagen auch keinen "ernsten Charakter" zuordnen. Ich akzeptiere gerne, dass die Christen diesen Tag angemessen begehen und dass es ihnen ermöglicht werden muss. Sofern sich Nichtchristen an diesem Tag zu einer Tanzveranstaltung versammeln wollen, verstoßen sie gegen o.g. Landesgesetz.Dieses wiederspricht a) der Trennung von Kirche und Staat und b) dem Gleichbehandlungsgrundsatz. (Würden alle Religionen gleich behandelt werden, so müßten auch die entsprechenden Feiertage der anderen Konfessionen mit ernstem Charakter besonders durch das Feiertagsgesetzt geschützt werden.) Deshalb fordere ich die ersatzlose Streichung des § 6 Abs. 1 aus dem Sonn- und Feiertagsgesetzt.

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Novità

  • 13.08.2013Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition, die von 226 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der vom Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Innenministeriums beraten. Nach eingehender Prüfung vermag sich der Petitionsausschuss nicht im Sinne der Petition für eine Abschaffung des Tanzverbots an den stillen Feiertagen einzusetzen.Artikel 140 Grundgesetz schützt in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung die Sonn- und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Die Festsetzung von Feiertagen ist nach Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz Ländersache. Das Innenministerium unterstreicht, dass Schleswig-Holstein... avanti

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