Mindestbeitrag im Tierseuchenfond

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
24 Supporto 24 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

24 Supporto 24 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2021
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Sehr geehrte Damen und Herren,die Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds (TierseuchenfondsVO) vom 05.02.2021 (GVOBl. Schl.-H.S. 153) hat gemß §2 (2) die keine Mindestgrenze für Hobby-Geflügelhalter mehr.Die Petition wünscht die Wiedereinführung der Abhängigkeit des Grundbeitrags zum Mindestbestand bei Geflügelhaltern.Begründung:- Der jährliche Mindestbeitrag erreicht oder übersteigt bei Kleinstgruppen den Wert der Tiere.- Die Einführung des Mindestbeitrags für alle Hobbygefügelhalter begünstigt bei Kleinstgruppen die Schlachtung der Tiere, soweit diese als Legehennen gehalten werden und in der Legeleistun gnachlassen. - Die Einführung des Mindestbeitrags für alle Hobbygefügelhalter begünstigt die Aufgabe der Hobby-Geflügelhaltung, bzw. steigert die Kosten nicht kommerzieller Geflügelhaltung zur Selbstversorgung und wirkt somit nachhaltiger, ökologischer Tierhaltung und Naturverbundenheit der Bevölkerung entgegen.- Die Einführung des Mindestbeitrags für alle Hobbygefügelhalter begünstigt Massentierhaltung ggü. nicht kommerziellen Kleinstgruppenhaltern.

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Novità

  • 10.08.2021Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 25 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden ist, auf der Grundlage der vom Hauptpetenten vorgetragenen Argumente unter Hinzuziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung beraten.Das Ministerium hat in der Stellungnahme ausführlich erläutert, dass die bisherige Befreiung der Kleinstgeflügelhaltungen von der Zahlung des Grundbeitrages zum Tierseuchenfonds nicht mehr gerechtfertigt sei. Das nicht rechtsfähige Sondervermögen „Tierseuchenfonds“ des Landes Schleswig-Holstein sei Bestandteil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Tierseuchenfonds... avanti

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