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Petīcija ir parakstīta
Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit ihren sogenannten Geburtsnamen in den tatsächlichen Namen bei ihrer Geburt ändern lassen dürfen, sofern der später eingetragene Geburtsname Name einer Person ist, die kein leiblicher Elternteil ist.
Pamatojums
Die Petition begründet sich auf folgender Situation, wie sie in Deutschland nicht selten ist, bzw in der DDR nicht selten war:Frau Weiß bekommt ein Kind. Einige Zeit später lernt sie Herrn Schwarz kennen und heiratet ihn. Frau Weiß heißt nun Frau Schwarz, geb. Weiß und das Kind (3J.) erhält nun als Geburtsnamen Schwarz, obwohl es als Weiß geboren wurde. Die Ehe wird nach nicht all zu langer Zeit geschieden und es besteht kein weiterer Kontakt zu Herrn Schwarz und dessen Angehörigen. Kind Schwarz, welches gar nicht das Kind von Herrn Schwarz ist, ist inzwischen erwachsen als Frau Schwarz erneut heiratet und den Namen Blau annimmt. Sie heißt jetzt Frau Blau, geb. Weiß. Nichts erinnert mehr an Herrn Schwarz, außer der "Geburtsname" des Kindes. Auch sonst in den Familien mütterlicher- und väterlicherseits heißt niemand Schwarz. Das Kind ist entwurzelt!Das Kind sollte den Namen wieder annehmen dürfen, den es tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Geburt trug. Nach §1617b Abs.2 BGB ist dies auch möglich und durchaus ähnlich. Denn der Mann, dessen Name Geburtsname des Kindes wurde, ist im o.g. Fall auch nachweislich nicht der leibliche Vater.Die Änderung sollte ebenfalls möglich sein, wenn das Kind der Einbennung zugestimmt haben sollte, denn Kindern, egal welchen Alters fehlt oftmals der Weitblick, die Tragweite solcher Entscheidungen einschätzen zu können.
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Sākās petīcija:
16.10.2013
Petīcija beidzas:
10.12.2013
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 4-17-07-40327-056737
Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Die Petentin fordert, dass Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit ihren sogenannten
Geburtsnamen in den tatsächlichen Namen bei ihrer Geburt ändern lassen dürfen,
sofern der später eingetragene Geburtsname Name einer Person ist, die kein
leiblicher Elternteil ist.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen folgenden Fall vor: Ein
minderjähriges Kind erhält beispielsweise, wenn... vairāk
Debates
Grundsatz der Namenskontinuität dürfte bedeuten, dass sich der Geburtsname des Kindes bei Namensändrung nicht ändert! Es bräuchte nur eine Chance für die bislang geschädigten, den Geburtsnamen zu reparieren. Selbst wenn die Mutter immernoch mit Hr. Schmidt verheiratet ist, wollen die Enkelkinder nicht als Vater einen geb. Schmidt, wenn dieser keiner ist und der Stiefopa "Schmidt" sich nicht für die Familie interessiert. Es nur geradeso nicht für den Vorwurf des Missbrauchs reicht. Ein falscher Geburtsname versaut nicht nur eigene Urkunden, auch die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder
Pagaidām nav PRET argumentu.