Nichtigkeit der Paragraphen 2, 31 und 31a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
38 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Ich fordere Sie, Frau Ministerin Dr. Ursula von der Leyen, eindringlich auf , die folgenden Gesetze des SGB II einer eingehenden rechtlichen Überprüfung in Verbindung mit dem Grundgesetz zu unterziehen und die nachfolgenden Paragraphen in Ihrer Funktion als Bundesministerin für Arbeit und Soziales gegebenenfalls für nichtig und damit ungültig zu erklären. Im Einzelnen sind davon betroffen die Paragraphen 2, 31 und 31a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).

Begründung

§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG

Eine Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Muss eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen solchen Vertrag abschließen, ist das ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt (zum Beispiel bei Weigerung der leistungsberechtigten Person), wird diese Eingliederungsvereinbarung in aller Regel durch einen Verwaltungsakt ersetzt (siehe § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), was ebenfalls einen Eingriff in die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt.

Hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr (durch das Jobcenter) angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit (siehe auch § 16d SGB II) zu übernehmen, schränkt diese Pflicht zur Übernahme dieser Arbeitsgelegenheit das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GG ein, auch könnte es zu einem Eingriff nach Art. 12 Abs. 3 kommen, da diese Pflicht zur Annahme einer Arbeitsgelegenheit unter Androhung eines empfindlichen Übels in Form einer Minderung des ALG II nach § 31 SGB II in Verbindung mit den §§ 31a und 31b SGB II durch die Rechtsfolgenbelehrungen oder deren Kenntnis davon durch die Jobcenter erzwungen werden soll.

§ 2 SGB II schränkt somit die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG ein. Das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 wurde nicht beachtet.

§ 31 SGB II - Pflichtverletzungen

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 GG

Siehe Begründungen zu § 2 SGB II.

§ 31 SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG ein. Das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 wurde nicht beachtet.

§ 31a SGB II - Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Jegliche Art der Minderung des Arbeitslosengeldes II unter das menschenwürdige Existenzminimum verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das menschenwürdige Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss. Die Möglichkeit der Jobcenter zur Minderung bis hin zur kompletten Einstellung des ALG II, ohne Verpflichtung eines Ausgleichs, denn hierbei handelt es sich nur um eine “Kann-Leistung“, die, wenn überhaupt, nur auf Antrag erbracht wird und selbst dann nicht das menschenwürdige Existenzminimum sichert wie es das Grundgesetz vorschreibt, kann zur Auslöschung der physischen Existenz Schutzbefohlener des Staates führen und führt somit zu einen Verstoß nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (“Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“)

§ 31a SGB II schränkt somit das Grundrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein. Das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 wurde nicht beachtet.

Bei allen genannten Paragraphen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) handelt es sich sowohl um Einschränkungen, der mir als Grundrechtsträger zustehenden Grundrechte, als auch um Einschränkungen, der mir nach Art. 1 Abs. 2 GG verbrieften Menschenrechte. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte (Art. 1 bis 19) die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, die oben angeführten Gesetze des SGB II sind also nachrangig gegenüber dem Grundgesetz anzuwenden, wenn sie nicht ohnehin nichtig sind.

Zur Erinnerung: Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Weil das SGB so wie es jetzt besteht, die Grundrechte außer Kraft setzt. Die Menschenwürde verletzt, und es stigmatisiert. Das Vertragsrecht wird durch den Verwaltungsakt verletzt! (Aufgezwungene Eingliederungsvereinbarung) Ein SGB das mit Instrumenten wie Nötigung und Erpressung arbeitet (s. Rechtsfolgebelehrung) ist Destruktiv. Informiert Euch bei den wirklich Betroffenen was dieses SGB bei Mio. Menschen anrichtet. Das SGB hat sich dem Grundgesetz unterzuordnen. Es ist Verfassungswidrig.

Vor allem sollte man die Zahlung von ALG2 auf maximal 5 Jahre während der gesamten Erwerbsbiographie begrenzen, damit sich nicht mehr soviele Leute dauerhaft in einer Kombination von Schwarzarbeit (zB. Gastronomie) und ALG2 einrichten. Nach den 5 Jahren nur noch Gutscheine (zB Tafel) und Wohnheimplatz als Sachleistungen.

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