Alue: Saksa
 

Nukleare Ver- und Entsorgung - Ausstieg aus der Kernenergie ins Grundgesetz

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Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

975 allekirjoitukset

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  1. Aloitti 2011
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... In das Grundgesetz wird aufgenommen: ? Kernenergieerzeugung ? Import von Kernenergie ? Export von kerntechnischen Anlagen, Produkten, Planung, Forschung ? jegliche Subvention von Kerntechnologie incl. des Rückbaus sowie der dauerhaften Lagerung der Reststoffe sind verboten. Rückbau und ?Endlagerung? erfolgen unter vollständiger staatlicher Aufsicht. Im Atomrecht gelten Beweislastumkehr, Nachweltsorgeklagerecht, unbegrenzte Haftungsverpflichtung.

Perustelut

Risiken der Kernenergie können auch in Hochtechnologie-Staaten nicht ausgeschlossen werden können. Die Auswirkungen im Schadensfall sind nicht kalkulierbar sind. Unumkehrbarkeit des Ausstieg s aus der Kernenergie: Ein Ausstieg aus der Kernenergie ist so hoch abzusichern, wie es die Rechtsordnung ermöglicht. Daher wird gefordert, das Grundgesetz zu ergänzen. Vorbild ist die Republik Österreich, die durch das 149. Bundesverfassungsgesetz eine Verfassungsänderung durch den Nationalrat beschlossen hat. Es ist insbesondere zu regeln, dass 1. die Produktion von Kernenergie schnellstmöglich, spätestens ab dem 1.1.2017, 2. der Ex- und Import von Energie aus Kernkraftwerken, 3. der Export von Anlagen, Materialien zur Energieerzeugung durch Kernenergie sowie von Forschungsergebnissen untersagt wird, 4. ein vollständiges Subventionsverbot erlassen wird. 5. die dauerhafte Lagerung von Reststoffen aus der Kerntechnik (einschließlich der Forschung dazu) in alleiniger und vollständiger Verantwortung des Staates erfolgt 6. Beweislastumkehr, 7. Nachweltsorgeklagerecht 8. unbegrenzte Haftungsverpflichtung im Atomrecht gelten und umgesetzt werden Erläuterung zu 1: Das UBA geht davon aus, dass die Meiler, die vom Netz genommen wurden, nicht mehr benötigt werden, und ein vollständiger Ausstieg bis spätestens 2017 möglich ist.. Ein schnellstmögliches Verbot beinhaltet, dass die bereits vom Netz genommenen Meiler nicht mehr in Betrieb genommen werden und der Betrieb weiterer Meiler sukzessive in Umfang erfolgt, in dem die für den Ersatz benötigten Kapazitäten bereitgestellt werden können und das vollständige Verbot zum 1.1.2017 erfolgt. . zu 2 . Es soll erreicht werden, dass kein künstlicher Bedarf für die Kernenergie erzeugt wird, indem Strom über die notwendige europäische Netzfluktuation hinausgehend exportiert wird. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinational agierende Unternehmen das Verbot durch im Ausland erzeugte Kernenergie umgehen. zu 3 . Es erklärt sich moralisch von selbst, dass eine Technologie, die man für sich selbst als zu risikobelastet einstuft, nicht in andere Länder exportiert oder durch staatliche Bürgschaften abgesichert wird. zu 4 .Ein vollständiges Subventionsverbot macht die Kosten der Kernenergie deutlich und beschleunigt den Ausstieg. Freigewordene Mittel können zur Förderung dezentral erzeugter regenerativer Energie genutzt werden. Die noch steuerfreien Rückstellungen für die Endlagerung gelten als Subvention. zu 5 . Einrichtung und Betrieb von Endlagern radioaktiven Abfalls sind wegen aufgrund ihrer Langzeitwirkung vom Staat zu verantwortet und durchgeführt werden. Kosten sind vollständig durch die Verursacher zu tragen. zu 6. Die Beweislastumkehr dient der Stärkung der Bürgerrechte. zu 7. wie 6 und konsequente Umsetzung der Aarhus-Konvention zu 8. Risiken kerntechnischer Anlagen sind von den Betreibern in voller Höhe durch Versicherungen abzusichern.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 26.04.2011
Keräys päättyy: 05.08.2011
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Pet 2-17-18-279-023830Nukleare Ver- und Entsorgung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, den Ausstieg aus der Kernenergie durch eine
    entsprechende Änderung des Grundgesetzes abzusichern.
    Das Anliegen wird dahingehend begründet, dass mit dem Betrieb von
    kerntechnischen Anlagen erhebliche Sicherheitsrisiken und langfristige
    Endlagerungsprobleme atomarer Abfälle einhergingen. Die Erzeugung und Nutzung
    von Kernenergie sowie der Export von kerntechnischen Anlagen und Produkten
    müsse daher grundgesetzlich verboten werden. Vorbildhaft habe der österreichische
    Nationalrat durch das 149. Bundesverfassungsgesetz eine solche
    Verfassungsänderung beschlossen.
    Die Forderung nach einem Exportverbot von Kernenergie wird damit begründet, dass
    kein künstlicher Bedarf für Kernenergie durch den Export von Strom über die
    notwendige europäische Netzfluktuation hinaus geschaffen werden dürfe.
    Gleichzeitig solle vermieden werden, dass multinational agierende Unternehmen das
    Verbot durch im Ausland erzeugte Kernenergie umgingen. Weiterhin werde ein
    vollständiges Subventionsverbot gefordert, da sich hierdurch die Kosten der
    Kernenergie verteuerten, was wiederum den Ausstieg beschleunige.
    Die Petition fordert vor diesem Hintergrund einen schnellstmöglichen Ausstieg aus
    der Kernenergie, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2017. Das Umweltbundesamt
    gehe davon aus, dass die vom Netz genommenen Atommeiler ab diesem Zeitpunkt
    nicht mehr benötigt würden und ein vollständiger Ausstieg bis zum Jahresanfang
    2017 daher möglich sei.

    Abschließend fordert die Petition, dass die Einrichtung und der Betrieb von
    Endlagern für radioaktive Abfälle aufgrund der vom atomaren Abfällen ausgehenden
    Langzeitwirkung unter staatliche Aufsicht zu stellen seien. Die Kosten hingegen
    müssten vollständig von den Verursachern getragen werden. Zudem hätten die
    Betreiber von kerntechnischen Anlagen die Risiken in voller Höhe durch eine
    unbegrenzte Haftpflichtversicherung abzusichern.
    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
    Abschlusstermin der Mitzeichnung 975 Unterstützer fand und 96 Diskussionsbeiträge
    ausgelöst hat. Weiterhin gingen 402 unterstützende Unterschriften auf dem
    Postwege ein. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, sollte nicht auf
    jeden Einzelaspekt gesondert eingegangen worden sein.
    Zu diesem Anliegen liegt dem Petitionsausschuss überdies eine weitere
    Mehrfachpetition vor, die aufgrund ihres Sachzusammenhanges in die gemeinsame
    parlamentarische Prüfung einbezogen wird.
    Die vom Petitionsausschuss zu diesem Anliegen beim Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angeforderte Stellungnahme
    wurde zuständigkeitshalber vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
    beantwortet. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages hat der Petitionsausschuss weiterhin eine Stellungnahme des
    Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung in
    diesem Fachausschuss betrifft. Im vorliegenden Fall betrifft die Petition das
    Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes. Die Eingabe wurde daher an
    den Umweltausschuss zur Beratung überwiesen. Das Gesetz, das die sukzessive
    Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke vorsieht, wurde zwischenzeitlich vom
    Deutschen Bundestag mit breiter Mehrheit angenommen und ist mit Wirkung zum
    6. August 2011 in Kraft getreten. Das Ergebnis der parlamentarische Prüfung lässt
    sich auf dieser Grundlage wie folgt zusammenfassen:
    Im Interesse eines besseren Gesamtverständnisses stellt der Petitionsausschuss
    zunächst fest, dass sich angesichts der weltweit und jahrzehntelang gesammelten
    Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken kritische Fragen
    insbesondere zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und ihrer Wiederaufbereitung
    sowie zur Störanfälligkeit von Kraftwerken und zum Missbrauch von

    Kernbrennstoffen mehrten. Bereits im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber vor diesem
    Hintergrund die Risiken der Nutzung der Kernkraft zur Elektrizitätserzeugung
    neubewertet. Da der Bund gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
    Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
    Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und
    den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen und den Schutz gegen
    Gefahren, die bei dem Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
    entstehen, hat, wurde an der mit dem Atomgesetz von 1959 getroffenen positiven
    Entscheidung zu Gunsten der Kernenergie (sog. Atomenergieförderungsgesetz)
    nicht mehr festgehalten und – unter anderem – ein Neubauverbot von Anlagen zur
    Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
    erlassen. Auch wurden die bestehenden unbefristeten Genehmigungen faktisch
    eingeschränkt, indem unter Berücksichtigung des unternehmerischen Schutzes der
    Investitionen in die existierenden Kernkraftwerke jeder Anlage eine
    Elektrizitätsmenge zugewiesen wurde – die einer Regellaufzeit von etwa 32 Jahren
    entsprach – , nach deren vollständiger Produktion die Berechtigung der jeweiligen
    Anlage zum Leistungsbetrieb erlöschen sollte. So durften ab dem 01.01.2000 in
    deutschen Atomkraftwerken nur noch 2,62 Mio. Gigawattstunden Strom erzeugt
    werden. Soweit die einzelnen Kernkraftwerke die ihnen zugewiesenen
    Elektrizitätsmengen alleine in der jeweiligen Anlage produziert hätten, hätte sich
    hieraus ein voraussichtliches Ende für die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen
    Erzeugung von Elektrizität für das Jahr 2021 ergeben. Da jedoch gesetzlich eine
    Möglichkeit zur Übertragung von Elektrizitätsmengen möglich war, konnte ein festes
    Enddatum für die Nutzung der Kernenergie nicht abschließend bestimmt werden.
    Anlässlich des Regierungswechsels im Jahr 2009 wurde zur Umsetzung des
    Koalitionsvertrages eine Laufzeitverlängerung der bestehenden Kernkraftwerke
    angestrebt, um einen verlässlichen Übergang vom Zeitalter der Kernenergie in das
    der erneuerbaren Energien sicherzustellen. So entschied der Deutsche Bundestag
    am 28.10.2010 mehrheitlich, den vor 1980 gebauten sieben Anlagen eine zusätzliche
    Elektrizitätsmenge zuzuweisen, die einer Laufzeit von acht Jahren entspricht und den
    zehn übrigen Kraftwerken eine zusätzliche Elektrizitätsmenge, entsprechend einer
    Laufzeit von 14 Jahren im Rahmen des Elften Gesetzes zur Änderung des
    Atomgesetzes zuzuweisen.
    Zugleich hat der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Zwölften Gesetzes zur
    Änderung des Atomgesetzes die an den Betrieb von Kernkraftwerken hinsichtlich der

    gestellten Sicherheitsanforderungen eine weitere Vorsorge gegen Risiken geregelt.
    Mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 eine von
    den Kraftwerksbetreibern zu entrichtende Brennelementesteuer eingeführt.
    Der Petitionsausschuss weist bezüglich der Sicherheit der deutschen Kernkraftwerke
    darauf hin, dass diese auf der Einhaltung des Atomgesetzes, der auf dem
    Atomgesetz beruhenden Rechtsverordnungen und der erteilten Genehmigungen
    beruht. Die verheerenden Vorkommnisse in Japan haben jedoch auch nach
    Dafürhalten des Petitionsausschusses gezeigt, dass Ereignisse auch jenseits der
    bisher berücksichtigten Szenarien eintreten können. Hieraus resultiert die
    Notwendigkeit, die Lage unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse vorbehaltlos
    zu analysieren und hieraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Vor diesem
    Hintergrund haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten derjenigen
    Bundesländer, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, als Ausdruck äußerster
    Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung unmittelbar nach den Ereignisse in Japan
    beschlossen, die Sicherheit aller Kernkraftwerke in Deutschland zu überprüfen und
    für den Zeitraum der Überprüfung für die sieben ältesten Kernkraftwerke und das
    Kernkraftwerk Krümmel eine einstweilige dreimonatige Betriebseinstellung verfügt.
    Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die Bundesregierung im Lichte der
    Erkenntnisse aus Japan eine umgehende Überprüfung der Sicherheit aller deutschen
    Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission in enger Zusammenarbeit
    mit den zuständigen Atomaufsichtsbehörden der Länder veranlasst hat.
    Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass sich diese Maßnahmen im
    Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates (ER) befinden. So ruft der
    ER als wichtigstes politisches Entscheidungsorgan der EU auf seiner Sitzung am
    24./25. März 2011 dazu auf, die Sicherheit aller kerntechnischen Anlagen der EU
    mittels einer umfassenden und transparenten Risiko- und Sicherheitsbewertung
    ("Stresstest") zu überprüfen. Der ER ersucht die Europäische hochrangige Gruppe
    für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (ENSREG) und die EK, so rasch wie
    möglich in einem koordinierten Rahmen unter Berücksichtigung der Lehren aus dem
    Nuklearunfall in Japan und unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten den
    Umfang dieser Tests festzulegen und die Durchführungsmodalitäten auszuarbeiten,
    wobei das vorhandene Fachwissen (insbesondere des Verbandes der
    westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden) umfassend zu nutzen ist. Die Risiko- und
    Sicherheitsbewertungen werden von unabhängigen nationalen Behörden und im
    Wege der gegenseitigen Begutachtung durchgeführt. Die EK wird daraufhin den

    bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit
    kerntechnischer Anlagen überprüfen und dem ER bis Ende 2011 in einem Bericht
    alle erforderlichen Verbesserungen vorschlagen. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu
    sorgen, dass die Richtlinie über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen vollständig
    umgesetzt wird.
    Da der Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen auch jenseits der
    europäischen Grenzen Vorrang eingeräumt werden muss, macht der
    Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Deutschland und die EU unter
    Einbeziehung der einschlägigen internationalen Organisationen die Durchführung
    vergleichbarer "Stresstests" in den europäischen Nachbarländern und weltweit
    fordert.
    Zudem hat die Bundesregierung nach der Nuklearkatastrophe in Japan durch eine
    Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" einen gesellschaftlichen Dialog zu
    den Risiken der Nutzung der Kernkraft und zu der Möglichkeit eines beschleunigten
    Übergangs in das Zeitalter der erneuerbaren Energien angestoßen. Auf dieser
    Grundlage hat der Deutsche Bundestag mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung
    des Atomgesetzes beschlossen, die Nutzung der Kernenergie unter Streichung der
    mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten
    Elektrizitätsmengen zeitlich gestaffelt bis spätestens im Jahr 2022 zu beenden.
    Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass es aus Gründen der
    Versorgungssicherheit, des noch erforderlichen Ausbaus erneuerbarer Energien und
    der in diesem Zusammenhang technisch zu realisierenden Bereitstellung
    zusätzlicher Netz- und Speicherkapazitäten zur Zeit nicht möglich ist, - wie in der
    Petition gefordert – bis zum 01.01.2017 gänzlich auf die Nutzung der Kernenergie zu
    verzichten. Um die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von
    Elektrizität jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, sieht das Dreizehnte
    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vor, dass für die sieben ältesten
    Kernkraftwerke (Biblis A, Neckerstwestheim, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1,
    Unterweser, Philippsburg1) und das Kernkraftwerk Krümmel die Berechtigung zum
    Leistungsbetrieb umgehend erlischt. Für die drei jüngsten Anlagen erlischt die
    Berechtigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für die übrigen Anlagen
    gestaffelt bis spätestens zum Jahr 2015/2017/2019 und 2021. Der
    Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zeitliche Staffelung der gesetzlich
    festgelegten Ausstiegstermine unter Einbeziehung der fortbestehenden Möglichkeit
    zur Übertragung von Elektrizitätsmengen eine angemessene Amortisation der

    Investitionen sowie das Erzielen eines angemessenen Gewinns für die Betreiber
    unter Zugrundelegung einer Regellaufzeit von 32 Jahren berücksichtigt.
    Zur Sicherstellung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des
    Elektrizitätsversorgungssystems – auch unter extremen Bedingungen – sieht der mit
    dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes neu eingeführte § 7
    Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Atomgesetzes vor, dass der Genehmigungsinhaber
    einer Anlage verpflichtet werden kann, die Anlage als Teil der Reserve für die
    nächsten zwei Jahre bereitzuhalten. Die Bundesnetzagentur konnte bis zum
    01.09.2011 zur Abwendung drohender Versorgungsschwierigkeiten im Hinblick auf
    Standort und elektrische Anbindung ein geeignetes Kernkraftwerk bestimmen. Sie
    hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
    Soweit in der Petition die Frage der Endlagerung atomarer Abfälle angesprochen
    wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass im Zuge der Verlängerung der
    Laufzeiten nicht nur sicherheitstechnische Aspekte der Kraftwerke, sondern auch die
    Einlagerung der nuklearen Abfälle erörtert wurde. Wie dem im Herbst 2010
    verabschiedeten Energiekonzept zu entnehmen ist, hätten die mit der Verlängerung
    der Laufzeiten verbundenen atomaren Abfälle mit vernachlässigbarer
    Wärmeentwicklung im Endlager Konrad eingelagert werden können. Es wäre für
    90% der anfallenden radioaktiven Abfälle ein sicheres Endlager vorhanden gewesen.
    Gleichwohl gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass nachfolgende
    Generationen einen Anspruch darauf haben zu erfahren, ob der Salzstock Gorleben
    als Endlagestandort für hochradioaktive Abfälle genutzt werden kann. Vor diesem
    Hintergrund wurde die ergebnisoffene Erkundung ab Oktober 2010 wieder
    aufgenommen.
    Soweit die Petition fordert, sämtliche Formen der Subventionierung von nuklearen
    Stromerzeugern zu versagen, stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Kosten der
    Stromerzeugung in Kernkraftwerken grundsätzlich von den Betreibern der
    Kernkraftwerke bzw. ihren Muttergesellschaften getragen werden. Insbesondere
    erhalten die Betreiber der Kernkraftwerke grundsätzlich keine öffentlichen
    Zuwendungen ohne Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse
    liegenden Zwecks.
    Im Hinblick auf die Kosten der Endlagerung radioaktiver Abfälle stellt der
    Petitionsausschuss fest, dass gemäß §§ 21a, 21b AtG in Verbindung der
    Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) die Verursacher radioaktiver
    Abfälle, insbesondere Kernkraftwerksbetreiber, bereits die gegenwärtigen und

    künftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten)
    einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen haben. Des
    Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass auch die bei den
    Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder an eine
    Landessammelstelle anfallenden Kosten, z.B. für Konditionierung und
    Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, von den Abfallverursachern zu
    übernehmen sind.
    Im Übrigen macht der Petitionsausschuss auf das zum 01.01.2011 in Kraft getretene
    Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) aufmerksam. Dieses Gesetz sieht vor, dass
    für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 der Verbrauch von
    Kernbrennstoffen (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241), der zur
    gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, besteuert wird.
    Bezüglich der Frage der Kostenübernahme für die Einrichtung eines Endlagers
    verweist der Petitionsausschuss auf die sog. "Vorausleistungen". Hiernach erfolgt die
    Erhebung finanzieller Mittel bei den potentiellen Nutzern eines Endlagers für dessen
    Einrichtung nach Vorgabe der EndlagerVlV zeitnah zu den im Rahmen der
    Einrichtung des Endlagers durchgeführten Maßnahmen.
    Soweit die Frage der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung von Kernkraftwerken
    und der Aspekt der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Entsorgung
    radioaktiver Abfälle angesprochen wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin,
    dass es im Atomrecht hierfür keine Spezialvorschriften gibt. Gleichwohl begründet
    das Handelsrecht in § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) eine allgemeine, für alle
    Unternehmen geltende Rückstellungspflicht zur Abdeckung ungewisser Schulden
    und für drohende Verluste, für unterlassene Aufwendungen, für Instandhaltung und
    für Abraumbeseitigung. Dementsprechend bilden auch die
    kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen für ihre Verpflichtung zur Stilllegung ihrer
    Anlagen sowie für die nukleare Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und
    radioaktiven Betriebsabfällen Rückstellungen. im Übrigen verweist der
    Petitionsausschuss auf parlamentarische Initiativen im Deutschen Bundestag, die
    sich mit der Frage der Transparenz von Rückstellungen im Kernkraftwerksbereich
    befassen.
    Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Inhaber einer
    Kernkraftanlage zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen
    eine Deckungsvorsorge bis zur Höchstgrenze von 2,5 Mrd. Euro je Kernkraftwerk zu
    treffen hat. Zur Erbringung dieser Deckungsvorsorge wird in Deutschland ein

    gemischtes Modell praktiziert: Die Deckungsvorsorge wird zunächst bis zu einem
    Betrag von 255 Mio. Euro durch Versicherung erfüllt, darauf aufstockend bis zu dem
    Betrag von 2,5 Mrd. Euro stellen die Muttergesellschaften der
    Kernkraftwerksbetreiber die Deckungsvorsorge durch gegenseitige Garantiezusagen
    sicher. Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf
    aufmerksam, dass die Deckungsvorsorge bei Kernkraftwerken in Deutschland
    weitaus höher als in allen europäischen Staaten ist, die Kernenergie nutzen. Die
    Deckungsvorsorge in Deutschland rangiert weltweit an zweithöchster Stelle nach den
    USA.
    Soweit die Petition einen schnellstmöglichen Ausstieg aus der Kernenergie fordert,
    vermag der Petitionsausschuss diesem Anliegen zu entsprechen, da der Deutsche
    Bundestag am 30.06.2011 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
    verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz wird der Ausstieg aus der Kernenergie unter
    Berücksichtigung der Regelungen zur Übertragbarkeit von Elektrizitätsmengen bis
    zum Jahr 2022 realisiert werden können. Aus Gründen des notwendigen Aus- und
    Umbaus eines auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgungssystems
    kann dem Anliegen auf einen bis zum Jahresbeginn 2017 vollzogenen
    Kernenergieausstieg nicht entsprochen werden. Ebenso vermag der
    Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf für eine grundgesetzliche Änderung im
    Sinne der Petition zu erkennen, da dieser Gedanke bereits Gegenstand der
    parlamentarischen Debatte im Deutschen Bundestag im Rahmen der Novellierung
    des Atomgesetzes gewesen ist und keine Mehrheiten finden konnte.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Väittely

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17 KKW der BRD fallen jährlich etwa 400 Tonnen hoch radioaktive Brennelemente an,die man in der nuklearen "Mülltrennung" um den Faktor 20 weiter reduzieren könnte, wie es in Frankreich,... gemacht wird. Im weltweit größten chemischen Endlager in Herfa/Neutrode-BRD werden jährlich etwa 50.000 Tonnen chemisch hoch giftigen Abfalles auf unbestimmte Zeit in dem alten Kali-Salz-Schacht eingelagert.

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