Nukleare Ver- und Entsorgung - Ausstieg aus der Kernenergie ins Grundgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
975 Unterstützende 975 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

975 Unterstützende 975 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:43

Pet 2-17-18-279-023830Nukleare Ver- und Entsorgung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Ausstieg aus der Kernenergie durch eine
entsprechende Änderung des Grundgesetzes abzusichern.
Das Anliegen wird dahingehend begründet, dass mit dem Betrieb von
kerntechnischen Anlagen erhebliche Sicherheitsrisiken und langfristige
Endlagerungsprobleme atomarer Abfälle einhergingen. Die Erzeugung und Nutzung
von Kernenergie sowie der Export von kerntechnischen Anlagen und Produkten
müsse daher grundgesetzlich verboten werden. Vorbildhaft habe der österreichische
Nationalrat durch das 149. Bundesverfassungsgesetz eine solche
Verfassungsänderung beschlossen.
Die Forderung nach einem Exportverbot von Kernenergie wird damit begründet, dass
kein künstlicher Bedarf für Kernenergie durch den Export von Strom über die
notwendige europäische Netzfluktuation hinaus geschaffen werden dürfe.
Gleichzeitig solle vermieden werden, dass multinational agierende Unternehmen das
Verbot durch im Ausland erzeugte Kernenergie umgingen. Weiterhin werde ein
vollständiges Subventionsverbot gefordert, da sich hierdurch die Kosten der
Kernenergie verteuerten, was wiederum den Ausstieg beschleunige.
Die Petition fordert vor diesem Hintergrund einen schnellstmöglichen Ausstieg aus
der Kernenergie, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2017. Das Umweltbundesamt
gehe davon aus, dass die vom Netz genommenen Atommeiler ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr benötigt würden und ein vollständiger Ausstieg bis zum Jahresanfang
2017 daher möglich sei.

Abschließend fordert die Petition, dass die Einrichtung und der Betrieb von
Endlagern für radioaktive Abfälle aufgrund der vom atomaren Abfällen ausgehenden
Langzeitwirkung unter staatliche Aufsicht zu stellen seien. Die Kosten hingegen
müssten vollständig von den Verursachern getragen werden. Zudem hätten die
Betreiber von kerntechnischen Anlagen die Risiken in voller Höhe durch eine
unbegrenzte Haftpflichtversicherung abzusichern.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin der Mitzeichnung 975 Unterstützer fand und 96 Diskussionsbeiträge
ausgelöst hat. Weiterhin gingen 402 unterstützende Unterschriften auf dem
Postwege ein. Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, sollte nicht auf
jeden Einzelaspekt gesondert eingegangen worden sein.
Zu diesem Anliegen liegt dem Petitionsausschuss überdies eine weitere
Mehrfachpetition vor, die aufgrund ihres Sachzusammenhanges in die gemeinsame
parlamentarische Prüfung einbezogen wird.
Die vom Petitionsausschuss zu diesem Anliegen beim Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angeforderte Stellungnahme
wurde zuständigkeitshalber vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
beantwortet. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages hat der Petitionsausschuss weiterhin eine Stellungnahme des
Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung in
diesem Fachausschuss betrifft. Im vorliegenden Fall betrifft die Petition das
Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes. Die Eingabe wurde daher an
den Umweltausschuss zur Beratung überwiesen. Das Gesetz, das die sukzessive
Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke vorsieht, wurde zwischenzeitlich vom
Deutschen Bundestag mit breiter Mehrheit angenommen und ist mit Wirkung zum
6. August 2011 in Kraft getreten. Das Ergebnis der parlamentarische Prüfung lässt
sich auf dieser Grundlage wie folgt zusammenfassen:
Im Interesse eines besseren Gesamtverständnisses stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass sich angesichts der weltweit und jahrzehntelang gesammelten
Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken kritische Fragen
insbesondere zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und ihrer Wiederaufbereitung
sowie zur Störanfälligkeit von Kraftwerken und zum Missbrauch von

Kernbrennstoffen mehrten. Bereits im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber vor diesem
Hintergrund die Risiken der Nutzung der Kernkraft zur Elektrizitätserzeugung
neubewertet. Da der Bund gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen und den Schutz gegen
Gefahren, die bei dem Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
entstehen, hat, wurde an der mit dem Atomgesetz von 1959 getroffenen positiven
Entscheidung zu Gunsten der Kernenergie (sog. Atomenergieförderungsgesetz)
nicht mehr festgehalten und – unter anderem – ein Neubauverbot von Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
erlassen. Auch wurden die bestehenden unbefristeten Genehmigungen faktisch
eingeschränkt, indem unter Berücksichtigung des unternehmerischen Schutzes der
Investitionen in die existierenden Kernkraftwerke jeder Anlage eine
Elektrizitätsmenge zugewiesen wurde – die einer Regellaufzeit von etwa 32 Jahren
entsprach – , nach deren vollständiger Produktion die Berechtigung der jeweiligen
Anlage zum Leistungsbetrieb erlöschen sollte. So durften ab dem 01.01.2000 in
deutschen Atomkraftwerken nur noch 2,62 Mio. Gigawattstunden Strom erzeugt
werden. Soweit die einzelnen Kernkraftwerke die ihnen zugewiesenen
Elektrizitätsmengen alleine in der jeweiligen Anlage produziert hätten, hätte sich
hieraus ein voraussichtliches Ende für die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität für das Jahr 2021 ergeben. Da jedoch gesetzlich eine
Möglichkeit zur Übertragung von Elektrizitätsmengen möglich war, konnte ein festes
Enddatum für die Nutzung der Kernenergie nicht abschließend bestimmt werden.
Anlässlich des Regierungswechsels im Jahr 2009 wurde zur Umsetzung des
Koalitionsvertrages eine Laufzeitverlängerung der bestehenden Kernkraftwerke
angestrebt, um einen verlässlichen Übergang vom Zeitalter der Kernenergie in das
der erneuerbaren Energien sicherzustellen. So entschied der Deutsche Bundestag
am 28.10.2010 mehrheitlich, den vor 1980 gebauten sieben Anlagen eine zusätzliche
Elektrizitätsmenge zuzuweisen, die einer Laufzeit von acht Jahren entspricht und den
zehn übrigen Kraftwerken eine zusätzliche Elektrizitätsmenge, entsprechend einer
Laufzeit von 14 Jahren im Rahmen des Elften Gesetzes zur Änderung des
Atomgesetzes zuzuweisen.
Zugleich hat der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Zwölften Gesetzes zur
Änderung des Atomgesetzes die an den Betrieb von Kernkraftwerken hinsichtlich der

gestellten Sicherheitsanforderungen eine weitere Vorsorge gegen Risiken geregelt.
Mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 eine von
den Kraftwerksbetreibern zu entrichtende Brennelementesteuer eingeführt.
Der Petitionsausschuss weist bezüglich der Sicherheit der deutschen Kernkraftwerke
darauf hin, dass diese auf der Einhaltung des Atomgesetzes, der auf dem
Atomgesetz beruhenden Rechtsverordnungen und der erteilten Genehmigungen
beruht. Die verheerenden Vorkommnisse in Japan haben jedoch auch nach
Dafürhalten des Petitionsausschusses gezeigt, dass Ereignisse auch jenseits der
bisher berücksichtigten Szenarien eintreten können. Hieraus resultiert die
Notwendigkeit, die Lage unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse vorbehaltlos
zu analysieren und hieraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Vor diesem
Hintergrund haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten derjenigen
Bundesländer, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, als Ausdruck äußerster
Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung unmittelbar nach den Ereignisse in Japan
beschlossen, die Sicherheit aller Kernkraftwerke in Deutschland zu überprüfen und
für den Zeitraum der Überprüfung für die sieben ältesten Kernkraftwerke und das
Kernkraftwerk Krümmel eine einstweilige dreimonatige Betriebseinstellung verfügt.
Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die Bundesregierung im Lichte der
Erkenntnisse aus Japan eine umgehende Überprüfung der Sicherheit aller deutschen
Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission in enger Zusammenarbeit
mit den zuständigen Atomaufsichtsbehörden der Länder veranlasst hat.
Der Petitionsausschuss weist weiterhin darauf hin, dass sich diese Maßnahmen im
Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates (ER) befinden. So ruft der
ER als wichtigstes politisches Entscheidungsorgan der EU auf seiner Sitzung am
24./25. März 2011 dazu auf, die Sicherheit aller kerntechnischen Anlagen der EU
mittels einer umfassenden und transparenten Risiko- und Sicherheitsbewertung
("Stresstest") zu überprüfen. Der ER ersucht die Europäische hochrangige Gruppe
für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (ENSREG) und die EK, so rasch wie
möglich in einem koordinierten Rahmen unter Berücksichtigung der Lehren aus dem
Nuklearunfall in Japan und unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten den
Umfang dieser Tests festzulegen und die Durchführungsmodalitäten auszuarbeiten,
wobei das vorhandene Fachwissen (insbesondere des Verbandes der
westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden) umfassend zu nutzen ist. Die Risiko- und
Sicherheitsbewertungen werden von unabhängigen nationalen Behörden und im
Wege der gegenseitigen Begutachtung durchgeführt. Die EK wird daraufhin den

bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit
kerntechnischer Anlagen überprüfen und dem ER bis Ende 2011 in einem Bericht
alle erforderlichen Verbesserungen vorschlagen. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu
sorgen, dass die Richtlinie über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen vollständig
umgesetzt wird.
Da der Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen auch jenseits der
europäischen Grenzen Vorrang eingeräumt werden muss, macht der
Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass Deutschland und die EU unter
Einbeziehung der einschlägigen internationalen Organisationen die Durchführung
vergleichbarer "Stresstests" in den europäischen Nachbarländern und weltweit
fordert.
Zudem hat die Bundesregierung nach der Nuklearkatastrophe in Japan durch eine
Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" einen gesellschaftlichen Dialog zu
den Risiken der Nutzung der Kernkraft und zu der Möglichkeit eines beschleunigten
Übergangs in das Zeitalter der erneuerbaren Energien angestoßen. Auf dieser
Grundlage hat der Deutsche Bundestag mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung
des Atomgesetzes beschlossen, die Nutzung der Kernenergie unter Streichung der
mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten
Elektrizitätsmengen zeitlich gestaffelt bis spätestens im Jahr 2022 zu beenden.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass es aus Gründen der
Versorgungssicherheit, des noch erforderlichen Ausbaus erneuerbarer Energien und
der in diesem Zusammenhang technisch zu realisierenden Bereitstellung
zusätzlicher Netz- und Speicherkapazitäten zur Zeit nicht möglich ist, - wie in der
Petition gefordert – bis zum 01.01.2017 gänzlich auf die Nutzung der Kernenergie zu
verzichten. Um die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, sieht das Dreizehnte
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vor, dass für die sieben ältesten
Kernkraftwerke (Biblis A, Neckerstwestheim, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1,
Unterweser, Philippsburg1) und das Kernkraftwerk Krümmel die Berechtigung zum
Leistungsbetrieb umgehend erlischt. Für die drei jüngsten Anlagen erlischt die
Berechtigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für die übrigen Anlagen
gestaffelt bis spätestens zum Jahr 2015/2017/2019 und 2021. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zeitliche Staffelung der gesetzlich
festgelegten Ausstiegstermine unter Einbeziehung der fortbestehenden Möglichkeit
zur Übertragung von Elektrizitätsmengen eine angemessene Amortisation der

Investitionen sowie das Erzielen eines angemessenen Gewinns für die Betreiber
unter Zugrundelegung einer Regellaufzeit von 32 Jahren berücksichtigt.
Zur Sicherstellung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems – auch unter extremen Bedingungen – sieht der mit
dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes neu eingeführte § 7
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Atomgesetzes vor, dass der Genehmigungsinhaber
einer Anlage verpflichtet werden kann, die Anlage als Teil der Reserve für die
nächsten zwei Jahre bereitzuhalten. Die Bundesnetzagentur konnte bis zum
01.09.2011 zur Abwendung drohender Versorgungsschwierigkeiten im Hinblick auf
Standort und elektrische Anbindung ein geeignetes Kernkraftwerk bestimmen. Sie
hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Soweit in der Petition die Frage der Endlagerung atomarer Abfälle angesprochen
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass im Zuge der Verlängerung der
Laufzeiten nicht nur sicherheitstechnische Aspekte der Kraftwerke, sondern auch die
Einlagerung der nuklearen Abfälle erörtert wurde. Wie dem im Herbst 2010
verabschiedeten Energiekonzept zu entnehmen ist, hätten die mit der Verlängerung
der Laufzeiten verbundenen atomaren Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung im Endlager Konrad eingelagert werden können. Es wäre für
90% der anfallenden radioaktiven Abfälle ein sicheres Endlager vorhanden gewesen.
Gleichwohl gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass nachfolgende
Generationen einen Anspruch darauf haben zu erfahren, ob der Salzstock Gorleben
als Endlagestandort für hochradioaktive Abfälle genutzt werden kann. Vor diesem
Hintergrund wurde die ergebnisoffene Erkundung ab Oktober 2010 wieder
aufgenommen.
Soweit die Petition fordert, sämtliche Formen der Subventionierung von nuklearen
Stromerzeugern zu versagen, stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Kosten der
Stromerzeugung in Kernkraftwerken grundsätzlich von den Betreibern der
Kernkraftwerke bzw. ihren Muttergesellschaften getragen werden. Insbesondere
erhalten die Betreiber der Kernkraftwerke grundsätzlich keine öffentlichen
Zuwendungen ohne Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse
liegenden Zwecks.
Im Hinblick auf die Kosten der Endlagerung radioaktiver Abfälle stellt der
Petitionsausschuss fest, dass gemäß §§ 21a, 21b AtG in Verbindung der
Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) die Verursacher radioaktiver
Abfälle, insbesondere Kernkraftwerksbetreiber, bereits die gegenwärtigen und

künftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten)
einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen haben. Des
Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass auch die bei den
Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder an eine
Landessammelstelle anfallenden Kosten, z.B. für Konditionierung und
Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, von den Abfallverursachern zu
übernehmen sind.
Im Übrigen macht der Petitionsausschuss auf das zum 01.01.2011 in Kraft getretene
Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) aufmerksam. Dieses Gesetz sieht vor, dass
für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 der Verbrauch von
Kernbrennstoffen (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241), der zur
gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, besteuert wird.
Bezüglich der Frage der Kostenübernahme für die Einrichtung eines Endlagers
verweist der Petitionsausschuss auf die sog. "Vorausleistungen". Hiernach erfolgt die
Erhebung finanzieller Mittel bei den potentiellen Nutzern eines Endlagers für dessen
Einrichtung nach Vorgabe der EndlagerVlV zeitnah zu den im Rahmen der
Einrichtung des Endlagers durchgeführten Maßnahmen.
Soweit die Frage der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung von Kernkraftwerken
und der Aspekt der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Entsorgung
radioaktiver Abfälle angesprochen wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin,
dass es im Atomrecht hierfür keine Spezialvorschriften gibt. Gleichwohl begründet
das Handelsrecht in § 249 Handelsgesetzbuch (HGB) eine allgemeine, für alle
Unternehmen geltende Rückstellungspflicht zur Abdeckung ungewisser Schulden
und für drohende Verluste, für unterlassene Aufwendungen, für Instandhaltung und
für Abraumbeseitigung. Dementsprechend bilden auch die
kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen für ihre Verpflichtung zur Stilllegung ihrer
Anlagen sowie für die nukleare Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und
radioaktiven Betriebsabfällen Rückstellungen. im Übrigen verweist der
Petitionsausschuss auf parlamentarische Initiativen im Deutschen Bundestag, die
sich mit der Frage der Transparenz von Rückstellungen im Kernkraftwerksbereich
befassen.
Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Inhaber einer
Kernkraftanlage zur Erfüllung etwaiger gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen
eine Deckungsvorsorge bis zur Höchstgrenze von 2,5 Mrd. Euro je Kernkraftwerk zu
treffen hat. Zur Erbringung dieser Deckungsvorsorge wird in Deutschland ein

gemischtes Modell praktiziert: Die Deckungsvorsorge wird zunächst bis zu einem
Betrag von 255 Mio. Euro durch Versicherung erfüllt, darauf aufstockend bis zu dem
Betrag von 2,5 Mrd. Euro stellen die Muttergesellschaften der
Kernkraftwerksbetreiber die Deckungsvorsorge durch gegenseitige Garantiezusagen
sicher. Der Petitionsausschuss macht in diesem Zusammenhang darauf
aufmerksam, dass die Deckungsvorsorge bei Kernkraftwerken in Deutschland
weitaus höher als in allen europäischen Staaten ist, die Kernenergie nutzen. Die
Deckungsvorsorge in Deutschland rangiert weltweit an zweithöchster Stelle nach den
USA.
Soweit die Petition einen schnellstmöglichen Ausstieg aus der Kernenergie fordert,
vermag der Petitionsausschuss diesem Anliegen zu entsprechen, da der Deutsche
Bundestag am 30.06.2011 das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz wird der Ausstieg aus der Kernenergie unter
Berücksichtigung der Regelungen zur Übertragbarkeit von Elektrizitätsmengen bis
zum Jahr 2022 realisiert werden können. Aus Gründen des notwendigen Aus- und
Umbaus eines auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgungssystems
kann dem Anliegen auf einen bis zum Jahresbeginn 2017 vollzogenen
Kernenergieausstieg nicht entsprochen werden. Ebenso vermag der
Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf für eine grundgesetzliche Änderung im
Sinne der Petition zu erkennen, da dieser Gedanke bereits Gegenstand der
parlamentarischen Debatte im Deutschen Bundestag im Rahmen der Novellierung
des Atomgesetzes gewesen ist und keine Mehrheiten finden konnte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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