Región: Turingia

Öffentlichkeit in Ausschüssen der kommunalen Selbstverwaltungsgremien

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages

38 Firmas

Diálogo completado.

38 Firmas

Diálogo completado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Thüringer Landtages.

Expedición.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Thüringer Landtages

Welches Ziel hat die Petition? In der Thüringer Kommunalordnung §43 Absatz 1 Satz 3 ("Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich.") werden vorberatende Ausschüsse als nicht öffentlich deklariert. Dies ist im Zeichen einer stetig wachsenden Bürgerbeteiligung und eines eines zunehmenden Bürgerinteresses nicht mehr zeitgemäß und entspricht auch nicht den Artikeln 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie der Thüringer Verfassung Artikel 9.

Welche Entscheidung wird beanstandet? Thüringer Kommunalordnung §43 Absatz 1 Satz 3

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Thüringer Landtag Wie wird die Petition begründet? Als Mitglied des Stadtrates in Nordhausen habe ich versucht per Antrag, die vorberatenden Ausschüsse öffentlich zu machen, zumal in der Hauptsatzung vorbereitend und nicht vorberatend steht. Leider wurde ich überstimmt mit dem Hinweis auf den betreffenden Paragrafen in der Thüringer Kommunalordnung. Es hat sich in manchen Dingen auch aufgezeichnet, dass die Öffentlichkeit diese Geheimniskrämerei hinter verschlossenen Türen bei wichtigen Dingen nicht mehr versteht.

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Detalles de la petición

Petition gestartet: 18/11/2013
Petition endet: 30/12/2013
Región: Turingia
Categoría, Tema:

Noticias

  • Im Rahmen des Petitionsverfahrens hat der Petitionsausschuss die Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Im Rahmen der abschließenden Beratung berücksichtigte der Petitionsausschuss eine entsprechende Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums. Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

    Die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO, wonach die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich sind, soll ermöglichen, völlig offen und von jeglichen Einflüssen geschützt zu diskutieren. Die Transparenz der Entscheidungen des Stadtrates ist auch bei Nichtöffentlichkeit vorberatender Ausschüsse gewahrt, da die abschließende Entscheidung dem Stadtrat oder einem beschließenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung... Más.

Todavía no hay un argumento PRO.

Todavía no hay un argumento CONTRA.

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