Région: Allemagne

Parteienfinanzierung - Änderung von § 18 des Parteiengesetzes (Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
67 Soutien 67 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

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  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (§18 PartG - Absolute Obergrenze) zur Finanzierung der Parteien aufzuheben und auf den vorher gültigen Stand zurück zu setzen.

Raison

Den Parteien stehen zur Erfüllung ihrer von der Verfassung vorgesehenen Aufgaben bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) nach den Grundsätzen des § 18 Parteiengesetz (PartG) staatliche Mittel zur Teilfinanzierung zur Verfügung. Die nach § 18 PartG zustehenden Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien werden nach § 19 Absatz 5Satz 2 PartG für alle anspruchsberechtigten Parteien gekürzt, wenn sie zusammen das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel überschreiten, das nach § 18 Absatz 2 PartG allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf.Um diese Kürzungen zu umgehen hat der Bundestag eine Anhebung der Mittel der staatlichen Teilfinanzierung für 2019 beschlossen. Von derzeit 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro im Jahr absolute Obergrenze, ab 2019 (§ 18 Absatz 2 Satz 1 PartG).Meiner Meinung nach werden diese staatlichen Mittel (Steuergelder) zur Parteienfinanzierung ineffektiv genutzt. Daher sollte erst einmal eine effektivere und wirtschaftlichere Verwendung dieser staatlichen Mittel erfolgen, bevor einfach Steuergelder zur Erhöhung dieser Ausgaben verwendet werden.Daher sollte der Deutsche Bundestag diese Erhöhung rückgängig machen. Des weiteren sollte der Deutsche Bundestag zur Überprüfung und Kontrolle der Verwendung der staatlichen Mittel zur Parteienfinanzierung Kontroll- und Überwachungsmechanismen einführen.

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