Bölge : Almanya
 

Petitionsrecht - Zugänglichmachen von Stellungnahmen der Regierung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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Dilekçe şu kişiye hitaben yazılmıştır: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses dahingehend zu ergänzen, dass Petenten regelmäßig Gelegenheit erhalten, sich zu Stellungnahmen der Bundesregierung zu äußern, etwa durch folgenden Satz 2 zu 7.7."Solche Stellungnahmen sollen dem Petenten mit der Maßgabe, dass dieser sich hierzu binnen einer Frist von sechs Wochen äußern kann, zugeleitet werden."

Gerekçe

Die vorliegende Petition dient der möglichst frühzeitigen Ausräumung möglicher Missverständnisse im Ablauf von Petitionsverfahren. Ein „aneinander vorbei reden“ kann weder von Petenten noch vom Petitionsausschuss gewünscht sein, leider kommt dies aber durchaus nicht selten vor, wie der Petent anhand einiger seiner eigenen früheren Petitionen erfahren musste.Neben solchen Negativbeispielen, gibt es auch Positivbeispiele in denen dadurch, dass dem Petenten die Stellungnahme des Bundesministeriums zugeleitet wurde, er dessen Irrtum rasch aufklären konnte, mit der erwünschten Folge dass sich das Bundesministerium in einer weiteren Stellungnahme nunmehr mit den relevanten Argumenten auseinandersetzen konnte. Dass Stellungnahmen in dieser Weise weitergeleitet werden, ist derzeit aber leider nicht durchgängige Praxis beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags.Die Gestaltung des vorgeschlagenen Geschäftsordnungszusatzes als „Soll“-Regelung stellt einerseits klar, dass die Weitergabe der Stellungnahme den anzustrebenden Normalfall darstellt, erlaubt aber andererseits dem Petitionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen hiervon abzuweichen. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten dürften geringfügig sein, da es nur um eine einfache Weiterleitung eines bereits vorliegenden Schreibens geht. Die Stellungnahmefrist von sechs Wochen scheint dem Petenten bei der derzeitigen Dauer von Petitionsverfahren angemessen um das Verfahren nicht zu verzögern. Die „Soll“-Vorschrift ist jedoch auch bezogen auf diese Frist zu lesen, das heißt, auch hier liegt es im Ermessen des Petitionsausschusses im Einzelfall abweichende Vorgaben zu machen.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 22.04.2017
Koleksiyon sona eriyor: 08.08.2017
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Pet A-18-99-1030-042038 Petitionsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Ergänzung der Verfahrensgrundsätze des
    Petitionsausschusses dahingehend, dass die Petenten regelmäßig Gelegenheit
    erhalten, sich zu den Stelllungnahmen der Bundesregierung zu äußern. Er schlägt vor,
    Ziff. 7.7. der Verfahrensgrundsätze um folgenden Satz zu ergänzen: „Solche
    Stellungnahmen sollen dem Petenten mit der Maßgabe, dass dieser sich hierzu binnen
    einer Frist von sechs Wochen äußern kann, zugeleitet werden.“

    Zur Begründung führt der Petent aus, sein Anliegen diene der frühzeitigen
    Ausräumung möglicher Missverständnisse im Ablauf des Petitionsverfahrens oder der
    Aufklärung möglicher Irrtümer und soll ein „Aneinandervorbeireden“ verhindern. Die
    Formulierung seines Vorschlags als Soll-Regelung erlaube es, in begründeten
    Ausnahmefällen sowohl von der Übersendung der Stellungnhame abzusehen als auch
    die Frist im Einzelfall flexibel anzupassen. In einem späteren Schreiben führt der
    Petent zwei „Negativbeispiele“ an, in denen ihm zu seinen Petitionen die jeweils
    eingeholten Stellungnahmen nicht übersandt worden seien und er somit keine
    Gelegenheit zu aufklärenden Anmerkungen gehabt habe, sowie ein „Positivbeispiel“.
    In diesem Fall sei ihm die Stellungnahme vorab übersandt worden, weshalb er einen
    Irrtum schnell habe aufklären können. Die im Internet veröffentlichte Petition wurde
    von 85 Personen unterstützt und in fünf Beiträgen kommentiert.

    Der Petitionsausschuss hat die Eingabe geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:

    Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 45 c des Grundgesetzes (GG) bilden die
    verfassungsrechtliche Verankerung des Rechtes jeden Bürgers, sich mit Bitten zur
    Bundesgesetzgebung und Beschwerden an den Petitionsausschuss des Deutschen
    Bundestages zu wenden. Aus Artikel 17 GG ergibt sich ein Anspruch der Petentin/des
    Petenten auf Entgegennahme, inhaltliche Prüfung und Beantwortung ihrer/seiner
    Petition in Form einer Bescheidung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise
    der Behandlung einer Petition existiert nach Art. 17 GG jedoch nicht. Nach der
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichs muss sich aus dem Bescheid
    mindestens die Kenntnisnahme vom Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung
    ergeben. Es hat in einem Beschluss vom 15. Mai 1992 ausdrücklich bestätigt, dass ein
    Petitionsbescheid keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen
    wiedergebende Begründung enthalten müsse. Die Begründungen des
    Petitionsausschusses gehen in aller Regel deutlich über diese Mindestanforderungen
    hinaus.

    Für die Behandlung der Bitten und Beschwerden hat der Petitionsausschuss aufgrund
    des § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
    Verfahrensgrundsätze beschlossen. Gemäß Punkt 7.7 der Verfahrensgrundsätze holt
    der Ausschussdienst in der Regel zu den Petitionen Stellungnahmen der
    Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein. Sie dienen der
    Sachaufklärung und internen Willensbildung zur Vorbereitung der parlamentarischen
    Beschlüsse. Ob eine Übersendung an die Petentin oder den Petenten sinnvoll ist, wird
    anhand des konkreten Einzelfalls entschieden. In der Praxis wird insbesondere bei
    Beschwerden die eingeholte Stellungnahme regelmäßig an die Petenten mit der
    Gelegenheit zur Äußerung übersandt. In vielen Fällen, insbesondere bei Anliegen zur
    Gesetzgebung, ist die Übersendung zur Gegenäußerung jedoch nicht erfoderlich und
    würde zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen.

    Darüberhinaus stehen dem Petitionsausschuss auch andere Möglichkeiten zur
    weiteren Sachaufklärung zur Verfügung, die er bei Bedarf nutzt. Zum Beispiel kann er
    zusätzliche Stellungnahmen anderer Stellen einholen, einen Vertreter der
    Bundesregierung zur Sitzung einladen oder eine Ortsbesichtigung vornehmen (Punkt
    7.13.1. Verfahrensgrundsätze).

    Das Verfahren der Behandlung einer Petition ist somit flexibel und kann abhängig von
    der Komplexität des Falles unterschiedlich gestaltet werden. Es liegt somit in der
    Entscheidung des Ausschusses, welche Möglichkeiten er im Einzelfall nutzt. Diese
    Flexibilität ginge verloren, wenn in den Verfahrensgrundsätzen weitere Vorgaben, und
    sei es nur in Gestalt von Sollvorschriften, gemacht würden.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen wird eine Petition unter Berücksichtigung
    aller vorgebrachten Argumente des Petenten regelmäßig umfassend geprüft und die
    Beschlussempfehlung enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidung, wobei stets
    das gesamte Vorbringen der Petenten Gegenstand des Petitionsverfahrens ist. Die
    schriftlichen Begründungen in den Beschlussempfehlungen stellen lediglich eine
    Zusammenfassung aller Argumente dar und dienen der besseren Verständlichkeit und
    Lesbarkeit des Textes.

    Damit wird den Anforderungen, die Artikel 17 GG und die Verfahrensgrundsätze an
    die Behandlung von Petitionen stellen, in vollem Umfang entsprochen. Dieses
    Verfahren hat sich bisher bewährt und ermöglicht die nötige Flexibilität, die im
    Einzelfall für die Sachaufklärung notwendig ist. Der Ausschuss sieht deshalb keinen
    Anlass, den vorgegebenen Rahmen für die Behandlung von beim Deutschen
    Bundestag eingereichten Petitionen zu ändern.

    Aus diesem Grund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

    Begründung (PDF)

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