31 Υπογραφές
Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die gesetzliche Regelung zum Pfändungsschutzkonto, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung von § 850 k Abs.4 Zivilprozessordnung auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörenden Vollstreckungsgericht anzuwenden ist.
Αιτιολόγηση
Bei mehreren Vollstreckungsvorgängen ist es möglich, dass unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sind. Es kann hier zu einer Vermischung aus Vollstreckungsgericht und andere Vollstreckungsstellen (öffentliche Vollstreckungsbehörden) kommen.Obgleich der Gesetzgeber die Vereinfachung des Pfändungsvorgangs beabsichtigt hat, ist nunmehr festzustellen, dass die Kreditinstitute die Regelung nach § 850 k Abs. 4 ZPO, insbesondere in Verbindung mit § 850 i ZPO unterschiedlich auslegen.Die gesetzliche Regelung, dass ein Freibetrag nach § 850i ZPO gemäß §850k ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu entscheiden ist führt bei Drittschuldnern (Kreditinstitute) zu der Annahme, dass alle Vollstreckungsstellen konform entscheiden müssen um die Umsetzung zu bewirken.Zwar wird von dem Gesetzgeber mitunter die Vereinfachung der Pfändungsabwicklung, insbesondere in Hinsicht der Sicherheit aller an der Pfändung beteiligter Parteien, angeführt. Jedoch sehen die Kreditinstitute hier nicht die Forderung des Gesetzgebers das ein hinreichender Nachweis des Schuldners ausreichend ist. Für die Kreditinstitute ist hier die Entscheidung zur aktuell laufenden Pfändung, durch die zuständige Vollstreckungsstelle, kein ausreichender Nachweis.Es erfolgt eine, vom Gesetzgeber nicht gewollte Zurückweisung an das Vollstreckungsgericht (Vollstreckungsstelle), welches in diesem Moment noch nicht einmal betroffen ist, da dessen Pfändung noch nicht zur Befriedigung ansteht.So bedarf es hier einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung die dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung des P-Kontos mit Wirkung des 01.07.2010 insgesamt entspricht.Die Einholung gleichbedeutender Bescheinigungen, die erst auf Antrag erteilt werden können, führen zu grundsätzlich zu zwei möglichen Situationen.Entweder reicht der Schuldner alle Anträge parallel ein (z.B. Vollstreckungsgericht, Hauptzollamt, Finanzverwaltung und Stadtkasse) und läuft damit Gefahr unterschiedliche Freibeträge zugesprochen zu bekommen. Damit kommt dann keiner zur Anwendung. Oder der Schuldner wartet eine Entscheidung ab und beantragt bei den Übrigen dieser Entscheidung zu folgen, was zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten zeitlichen Verzögerung führt.Beide Vorgehensweisen sind dabei wenig praxistauglich.
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κατεβάσετε (PDF)Στοιχεία για το ψήφισμα
Η αναφορά ξεκίνησε:
17/12/2015
Η αναφορά τελειώνει:
11/04/2016
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 11.09.2017Pet 4-18-07-31051-028147
Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzliche Regelung zum
Pfändungsschutzkonto, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung von § 850k
Abs. 4 Zivilprozessordnung, auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung
gehörende Vollstreckunggericht anzuwenden ist.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass es bei mehreren Pfändungen möglich... παρακάτω
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