Რეგიონი: Გერმანია
 

Recht der Ehescheidung - Einvernehmliche Scheidung ohne Kosten/Anwaltszwang abschaffen

Მომჩივანი საჯარო არ არის
Პეტიცია მიმართულია
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

217 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

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Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

  1. Დაიწყო 2018
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Დასრულებულია

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung ohne Kosten sowie die Abschaffung des Anwaltszwangs gefordert.

მიზეზი

Durch den Anwaltszwang bei einer Scheidung entstehen den Parteien immer erhebliche Kosten, von denen die Anwälte profitieren, selbst dann, wenn Einigkeit zwischen den Eheleuten besteht und gar kein Anwalt nötig wäre. Weiterhin entstehen Kosten und eine Belastung an den Gerichten.Die Abschaffung des Anwaltzwangs bedeutet keine Abschaffung der rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Ehepartner und nach Bedarf besteht weiterhin die Möglichkeit zur Beratung durch einen Anwalt. Ansprüche könnten im Fall einer streitigen Scheidung auch nachträglich juristisch verhandelt werden.Für eine Scheidung sind andere Institutionen und Wege zur Lösung der Probleme mindestens genauso sinnvoll - das gilt erst recht im Falle der Einigkeit. Die Beilegung von Streitigkeiten lässt sich auch in anderen Lebens- und Geschäftsbereichen ohne Zwang zur juristischen Aufarbeitung herbeiführen.Der grundgesetzliche Schutz der (gescheiterten!) Ehe ist auf die Anbahnung und Durchführung einer Scheidung wohl eher nicht mehr anwendbar. Es ist auch nicht einsehbar, warum die Schließung der Ehe ohne juristische Begleitung erfolgt, für eine Scheidung aber ein Anwaltzwang besteht. Genauso wie es den Partnern vom Gesetz ohne weiteres zugetraut wird die Ehe zu schließen, sollte es ihnen erlaubt werden die Ehe eigenständig mit freier Wahl der Mittel zu beenden.

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ინფორმაცია პეტიციის შესახებ

პეტიცია დაიწყო: 21.02.2018
კოლექცია მთავრდება: 12.04.2018
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Pet 4-19-07-40301-004281 Recht der Ehescheidung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung ohne
    Anwaltszwang gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch den Anwaltszwang bei
    einer Scheidung den Parteien erhebliche Kosten entstünden. Davon profitierten die
    Anwälte. Dies gelte selbst dann, wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit bestünde und
    kein Anwalt notwendig sei. Auch die Gerichte würden belastet. Die Abschaffung des
    Anwaltszwangs bedeute nicht gleichzeitig eine Abschaffung der rechtlichen Ansprüche
    gegenüber dem Ehepartner. Nach Bedarf bestehe auch weiterhin die Möglichkeit zur
    Beratung durch einen Anwalt. Ansprüche könnten im Fall einer streitigen Scheidung
    auch nachträglich juristisch verhandelt werden. Dabei wird darauf verwiesen, dass sich
    Streitigkeiten auch in anderen Lebens- und Geschäftsbereichen ohne Zwang zur
    juristischen Aufarbeitung beilegen ließen. Auch werde den Partnern ohne weiteres
    zugetraut, die Ehe ohne juristische Begleitung zu schließen. Daher sollte es ihnen
    auch erlaubt werden, die Ehe eigenständig mit freier Wahl der Mittel zu beenden.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 217 Mitzeichnern online
    unterstützt, und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung in der Regel auch
    Entscheidungen über weitergehende Rechtsverhältnisse zu treffen sind, so
    insbesondere über den Versorgungsausgleich, aber auch über die elterliche Sorge,
    den Unterhalt, die Zuteilung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände sowie
    über sonstige Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Das geltende
    Ehescheidungsrecht sieht daher vor, dass über bestimmte Folgestreitigkeiten
    gleichzeitig und zusammen mit der Ehescheidungssache verhandelt und entschieden
    wird (Verfahrensverbund). In dem dadurch umfangreichen und schwierigen Verfahren
    ist gemäß § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
    den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die anwaltliche
    Vertretung der Ehegatten gesetzlich vorgesehen, damit diese ihrem
    Rechtschutzinteresse entsprechend angemessen beraten und vertreten werden
    können.

    Mit den Regelungen über den sogenannten Anwaltszwang wird einerseits den
    Interessen der Bürgerinnen und Bürger an einer effektiven Verteidigung ihrer Rechte
    vor den Gerichten, einer qualifizierten rechtlichen Beratung und ihrer Chancen- und
    Waffengleichheit vor Gericht Rechnung getragen. Andererseits besteht aber auch ein
    Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer geordneten und
    funktionsfähigen Rechtspflege. Der Anwaltszwang soll sicherstellen, dass die
    Förmlichkeit des Prozessverfahrens möglichst nicht zu Rechtsverlusten für die
    Parteien führt. Darüber hinaus bezweckt der Anwaltszwang den Schutz des
    Mandanten vor unüberlegten Handlungen im Prozess, deren Folgen er in ihrer
    Tragweite oft nicht zu übersehen vermag. Die regelmäßige anwaltliche Vertretung soll
    auch der in den meisten Fällen bestehenden Zerstrittenheit der Ehegatten Rechnung
    tragen, in der einvernehmliche Lösungen nur selten gefunden werden.

    Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass nur einer der
    scheidungswilligen Ehepartner mit einem Rechtsanwalt vor Gericht auftritt; der
    nichtvertretene Ehegatte kann im Verfahren die Zustimmung zur Ehescheidung
    erklären (§ 134 Absatz 1 i. V. m. § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG). Auf diese Weise
    können trotz bestehenden Anwaltszwangs die scheidungswilligen Ehepartner die
    Verfahrenskosten deutlich reduzieren, indem – in der Regel – der Antragsgegner der
    Scheidung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Niederschrift der
    Geschäftsstelle des Gerichts oder in der mündlichen Verhandlung zustimmt. Der
    Antragsgegner kann dann aber ohne anwaltliche Vertretung keine (eigenen) Anträge
    im Verfahren stellen.

    Ansätze für eine weitere Vereinfachung des Ehescheidungsverfahrens sind in der
    Vergangenheit diskutiert worden, zuletzt in der 16. Wahlperiode im Rahmen der
    Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig bestehen Tendenzen in einzelnen europäischen Staaten
    (z. B. Frankreich, Italien und Spanien) eine sogenannte „Privatscheidung“ zu
    ermöglichen, die nicht durch eine richterliche Gestaltungsentscheidung (§ 1564 Satz 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sondern durch Erklärungen der Ehegatten, sei es mit
    oder ohne staatliche Begleitung, vollzogen wird. Allerdings hat sich der deutsche
    Gesetzgeber vor allem in Anbetracht der Komplexität der mit der Ehescheidung
    verbundenen weiteren Fragen und der sehr weitreichenden Konsequenzen für die
    Beteiligten bisher nicht für ein solches Verfahren entschieden. Zu denken ist z. B. an
    den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, die die
    Lebensverhältnisse der Geschiedenen noch über Jahre, teilweise über Jahrzehnte hin
    prägen können, oder an die Folgen für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Die
    unabhängigen Gerichte und - soweit vorgesehen - die Anwaltschaft als Organ der
    Rechtspflege gewährleisten eine rechtssichere Prüfung und Gestaltung dieser Fragen
    und tragen insbesondere dazu bei, dass keine Übervorteilung des wirtschaftlich
    schwächeren Beteiligten eintritt oder die Bedürfnisse der Kinder aus dem Blick
    geraten.

    Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
    Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
    empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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