Alueella: Saksa

Rechtsberater - Beauftragung von Inkassounternehmen erst nach der dritten Mahnung durch den Gläubiger

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2019
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

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Mit der Petition wird gefordert, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen erst nach der dritten Mahnung durch den Gläubiger geschehen darf. Dabei muss der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung der Forderung ein Inkassounternehmen beauftragt wird. Dabei darf die Bearbeitungsgebühr nicht mehr als ein Viertel der Gesamtschuld betragen. Ist die Gesamtschuld höher als eintausend Euro, so sinkt die Grenze für die Bearbeitungsgebühr um zehn Prozent.

Perustelut

Seit dem 09.10.2013 müssen Inkassounternehmen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Dabei können, je nach Aufwand, enorme Kosten für den Schuldner entstehen. Die damalige Regelung sollte für mehr Transparenz bei der Abrechnung durch Inkassofirmen sorgen, unseriöse Geschäftspraktiken eingrenzen. Leider ist der Effekt entstanden, dass Firmen bereits nach einer Mahnung ein Inkassobüro ohne Warnung des Schuldners beauftragen können. Dabei verschuldet sich der Schuldner noch mehr. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ein Mensch, welcher seine Forderung nicht zahlt auch nicht zahlungsfähig ist. Eine noch enorm höhere Rechnung durch ein Inkassobüro ist folglich noch schwerer zu Zahlen, die Situation endet in einen Teufelskreis. So kann etwa aus einer Forderung von ca. 50,00 € durch die erste Mahnung eines Inkassobüros, nach Mahnung durch den Gläubiger, eine Summe von 150,00 € enstehen. Dabei muss beachtet werden, dass es mit geringen Voraussetzungen möglich ist, ein Inkassobüro zu eröffnen. Eine Pflicht, die Arbeit von Inkassobüros so hoch zu vergüten, wie es bei Rechtsanwälten geht, welche jahrelange Studien hinter sich bringen mussten, ist unverhältnismäßig.

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