46 Unterschriften
Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen erst nach der dritten Mahnung durch den Gläubiger geschehen darf. Dabei muss der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung der Forderung ein Inkassounternehmen beauftragt wird. Dabei darf die Bearbeitungsgebühr nicht mehr als ein Viertel der Gesamtschuld betragen. Ist die Gesamtschuld höher als eintausend Euro, so sinkt die Grenze für die Bearbeitungsgebühr um zehn Prozent.
Begründung
Seit dem 09.10.2013 müssen Inkassounternehmen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Dabei können, je nach Aufwand, enorme Kosten für den Schuldner entstehen. Die damalige Regelung sollte für mehr Transparenz bei der Abrechnung durch Inkassofirmen sorgen, unseriöse Geschäftspraktiken eingrenzen. Leider ist der Effekt entstanden, dass Firmen bereits nach einer Mahnung ein Inkassobüro ohne Warnung des Schuldners beauftragen können. Dabei verschuldet sich der Schuldner noch mehr. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ein Mensch, welcher seine Forderung nicht zahlt auch nicht zahlungsfähig ist. Eine noch enorm höhere Rechnung durch ein Inkassobüro ist folglich noch schwerer zu Zahlen, die Situation endet in einen Teufelskreis. So kann etwa aus einer Forderung von ca. 50,00 € durch die erste Mahnung eines Inkassobüros, nach Mahnung durch den Gläubiger, eine Summe von 150,00 € enstehen. Dabei muss beachtet werden, dass es mit geringen Voraussetzungen möglich ist, ein Inkassobüro zu eröffnen. Eine Pflicht, die Arbeit von Inkassobüros so hoch zu vergüten, wie es bei Rechtsanwälten geht, welche jahrelange Studien hinter sich bringen mussten, ist unverhältnismäßig.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
19.07.2019
Petition endet:
29.08.2019
Region:
Deutschland
Kategorie:
Debatte
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