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Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Abschaffung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Todes nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI sowie damit verbundener Abschläge

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der "Zugangsfaktor" bei Renten wegen Todes nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI und die damit verbundenen Abschläge abgeschafft werden. Dementsprechend sollte auch die Übergangsregelung nach § 264d SGB VI abgeschafft werden.

Selgitus

Aktuell gilt es bei Renten wegen Todes: Stirbt die/der Versicherte vor seinem 65. Geburtstag, wird die Witwen-/Witwerrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt; maximal jedoch um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Die Abschläge betreffen alle Renten wegen Todes, also auch die kleine und die große Witwenrente.Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt bei Rentenbeginn bzw. Tod der/des Versicherten nach dem 31. Dezember 2023. Übergangsweise gilt gemäß § 264d SGB VI bei Tod/Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2024, abhängig vom Jahr und Monat des Todes ein Alter zwischen 63 und 65 Jahren, vor dessen Erreichen Abschläge von 0,3 Prozent je Monat (höchstens 10,8 Prozent) berechnet werden (vgl. § 264d SGB VI).Im Kontext der Witwenrente ist eine solche Abschlagsregelung absolut ungerecht und unangebracht. Anders als zum Beispiel bei der Wahl des Renteneintrittsalters trifft man die Entscheidung, Witwe(r) zu werden, schließlich nicht aus freien Stücken.

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uudised

  • Pet 3-18-11-8223-012410

    Regelungen zur Hinterbliebenenrente
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen Todes nach
    § 77 Abs. 2 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die damit verbundenen
    Abschläge abgeschafft werden.
    Zur Begründung der Petition wird auf die aktuelle Rechtslage verwiesen. Danach gilt
    bei Renten wegen Todes nach den Regelungen des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB VI) Folgendes: Stirbt die/der Versicherte vor seinem
    65. Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente... Edasi

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