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Petitionen har nekats
Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.
Framställningen är riktad till: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der "Zugangsfaktor" bei Renten wegen Todes nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI und die damit verbundenen Abschläge abgeschafft werden. Dementsprechend sollte auch die Übergangsregelung nach § 264d SGB VI abgeschafft werden.
Orsak
Aktuell gilt es bei Renten wegen Todes: Stirbt die/der Versicherte vor seinem 65. Geburtstag, wird die Witwen-/Witwerrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt; maximal jedoch um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Die Abschläge betreffen alle Renten wegen Todes, also auch die kleine und die große Witwenrente.Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt bei Rentenbeginn bzw. Tod der/des Versicherten nach dem 31. Dezember 2023. Übergangsweise gilt gemäß § 264d SGB VI bei Tod/Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2024, abhängig vom Jahr und Monat des Todes ein Alter zwischen 63 und 65 Jahren, vor dessen Erreichen Abschläge von 0,3 Prozent je Monat (höchstens 10,8 Prozent) berechnet werden (vgl. § 264d SGB VI).Im Kontext der Witwenrente ist eine solche Abschlagsregelung absolut ungerecht und unangebracht. Anders als zum Beispiel bei der Wahl des Renteneintrittsalters trifft man die Entscheidung, Witwe(r) zu werden, schließlich nicht aus freien Stücken.
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ladda ner (PDF)Information om petitionen
Petition startade:
2014-08-19
Petitionen avslutas:
2014-09-30
Region:
Tyskland
Kategori :
Nyheter
-
Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
den 18.11.2015Pet 3-18-11-8223-012410
Regelungen zur Hinterbliebenenrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass der Zugangsfaktor bei Renten wegen Todes nach
§ 77 Abs. 2 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die damit verbundenen
Abschläge abgeschafft werden.
Zur Begründung der Petition wird auf die aktuelle Rechtslage verwiesen. Danach gilt
bei Renten wegen Todes nach den Regelungen des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) Folgendes: Stirbt die/der Versicherte vor seinem
65. Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente... vidare
Debatt
Inga KONTRA-argument än.