Regelungen zur Hinterbliebenenrente - Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Ich fordere eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.

Begründung

Die Lebenspartner, die in einer Partnerschaft – Ehe ohne Trauschein – bis zum Tod des Partners zusammengelebt ha-ben und sogar gemeinsame Kinder haben sind stark benachteiligt, denn dem Hinterbliebenen steht keine Hinterbliebenenrente zu, obwohl die Steuern höher angerechnet und ge-zahlt wurden.Im 21. Jahrhundert, wo europaweit Lebenspartnerschaften rechtlich schon lange anerkannt sind, sind unverheiratete Paare, die jahrzehntelang sogar bis zum Tode des Partners zusammengelebt haben und auch gemeinsame Kinder haben, diskriminiert. Nach deutschem Recht steht dem Hinterbliebenen keine Rente zu, obwohl jahrelang höhere Steuern gezahlt wurden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.06.2017
Sammlung endet: 20.09.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-8223-044225 Regelungen zur Hinterbliebenenrente

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin fordert eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.

    Die Petentin führt im Wesentlichen aus, dass diejenigen, die in einer Ehe ohne
    Trauschein jahrelang bzw. jahrzehntelang bis zum Tod des Partners zusammengelebt
    und sogar gemeinsame Kinder erzogen haben, stark benachteiligt seien. Dem
    hinterbliebenen Lebenspartner stehe keine Hinterbliebenenrente zu, obwohl stets
    höhere Steuern gezahlt worden seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition
    wird verwiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
    schlossen sich 27 Mitunterzeichner an und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist unter anderem
    Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, dass zwischen
    dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen eine Ehe oder eingetragene
    Lebenspartnerschaft (§ 33b Erstes Buch Sozialgesetzbuch) bestand.

    Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass Voraussetzung für einen
    Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente das Vorliegen einer Ehe oder eingetragenen
    Lebenspartnerschaft ist, da dieser Rentenart eine Unterhaltsersatzfunktion zukommt.
    Anders als bei Eheleuten oder Lebenspartnern einer eingetragenen
    Lebenspartnerschaft bestehen zwischen den Angehörigen einer nichtehelichen
    Lebensgemeinschaft hingegen grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche, die durch
    den Tod des einen Teils entfallen könnten.

    Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass bei der geforderten Ausweitung des
    Anwendungsbereiches der Witwen- bzw. Witwerrente in jedem Einzelfall umfangreiche
    Ermittlungen hinsichtlich des Bestands einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum
    Todeszeitpunkt erforderlich wären. Beispielsweise wäre zu klären, ob die Betroffenen
    in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten oder es sich jeweils um eine bloße
    Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft handelte. Dies wäre im Rahmen einer
    Massenverwaltung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung ist, nicht leistbar.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen unterstützt der Petitionsausschuss nicht
    das gesetzgeberische Anliegen der Petentin. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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