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Schuldrecht - Kündigung oder Widerruf eines Vertrages auf die gleiche Art und Weise wie bei Vertragsabschluss

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
131 atbalstītājs 131 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Es sollte grundsätzlich möglich sein, einen Vertragsabschluss auf die gleiche Art und Weise zu kündigen und/oder widerrufen, wie er auch geschlossen wurde. Andernfalls sollte der Vertrag automatisch als widerrufen oder gekündigt angesehen werden.Der Bundestag möge beschließen, dass der Vertrag immer auf die gleiche Art und Weise gekündigt werden kann, wie dieser geschlossen wurde. D.H. bei Vertragsschluss über einen App, auch die Möglichkeit einer Kündigung über die identische App, usw.

Pamatojums

Besonders im Internet oder auch auf neuen elektronischen Anwendungen, gibt es grundsätzlich auf einfache Art und Weise ein gültiges Rechtsgeschäft abzuschließen. Das Kündigen oder der Widerruf wird einem teilweise künstlich erschwert. Dabei sollte jeder Vertrag auf die gleiche Weise gekündigt werden können, wie er auch vereinbart wurde. Andernfalls sollte der Vertrag automatisch als widerrufen oder gekündigt gelten.Oft nutzen Firmen eine künstliche Erschwernis beim kündigen oder widerrufen. So kann man über eine Anwendung einen Dienst beauftragen, diesen aber oftmals erst schriftlich per Post kündigen oder widerrufen. Teilweise kann man über eine App auf einem Mobilgerät einen Vertrag abschließen, kündigen dann aber nur über eine Webseite eines Desktops. Das sind unzumutbare Hindernisse die hier künstlich erstellt werden. Viele Leute haben inzwischen nur noch ein Mobilgerät und keinen Desktopcomputer mehr. Auf diese Weise werden künstliche Hindernisse erzeugt.Der Bundestag möge beschließen, das der Vertrag immer auf die gleiche Art und Weise gekündigt werden kann, wie dieser geschlossen wurde. D.H. bei Vertragsschluss über einen App, auch die Möglichkeit einer Kündigung über die identische App, usw.Es sollte grundsätzlich möglich sein, einen Vertragsabschluss auf die Gleiche Art und Weise zu kündigen und/ oder widerrufen, wie er auch geschlossen wurde. Andernfalls sollte der Vertrag automatisch als widerrufen oder gekündigt angesehen werden.

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