Reģions: Vācija
 

Sicherheit im Straßenverkehr - Automatische Abschaltung der Nebelschlussleuchte

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag

410 Paraksti

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  1. Sākās 2011
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Nebelschlussleuchten bei Neufahrzeugen automatisch abschalten bei Geschwindigkeiten über 55 km/h. Alternativ ist evtl. Auch eine akustische und optische Signalisierung ist sinnvoll.

Pamatojums

Laut STVO ist die Nutzung der Nebenschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50 Meter und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig. Oftmals schalten andere Verkersteilnehmer diese aber auch noch bei höheren Geschwindigkeiten an beziehungsweise , vergessen sie abzuschalten. Das blendet den nachfolgenden Verkehr erheblich.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 14.11.2011
Kolekcija beidzas: 11.01.2012
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Pet 1-17-12-9201-030943Sicherheit im Straßenverkehr
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent schlägt vor, dass sich Nebelschlussleuchten bei Neufahrzeugen ab einer
    Geschwindigkeiten von über 55 km/h automatisch abschalten. Alternativ sei eventuell
    auch ein akustisches und optisches Signal für den Fahrer sinnvoll.
    Zu dieser Thematik liegen dem Ausschuss eine öffentliche Petition mit
    410 Mitzeichnungen und 99 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere inhaltsgleiche
    Eingabe vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt
    werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden
    einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass laut StVO die Nutzung
    der Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50 Meter und bei einer
    Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zulässig sei. Oftmals schalteten
    Verkehrsteilnehmer diese aber auch bei höheren Geschwindigkeiten an oder
    vergaßen sie abzuschalten, sodass der nachfolgende Verkehr geblendet werde.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Unter Einbeziehung einer zu dem Anliegen eingeholten Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung lässt sich das Ergebnis
    der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Anbau von Beleuchtungs- und
    Lichtsignaleinrichtungen international in der UN ECE Regelung Nr. 48 harmonisiert
    ist. UN ECE steht für Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen. Der
    Deutsche Bundestag ist nicht für die gesetzliche Regelung der Ausrüstung von

    Neufahrzeugen zuständig. Fahrzeuge, die eine EG-Typgenehmigung haben, müssen
    in Deutschland zugelassen werden. Ein deutscher Vorschlag zur Änderung der
    internationalen Vorschriften würde keine Mehrheit bei den Vertragsstaaten finden, da
    die Verhaltensvorschriften zum Ein- und Ausschalten der Nebelschlussleuchte in den
    Staaten nicht einheitlich geregelt ist.
    Der Petitionsausschuss hält zudem die derzeitigen gesetzlichen
    Rahmenbedingungen für ausreichend.
    Auch die im Bußgeldkatalog 2012 festgelegten Regelsätze für die nicht sachgemäße
    Verwendung der Beleuchtung an Fahrzeugen hält der Ausschuss für angemessen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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