Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß bei der Zulassung von Neufahrzeugen eine optische und akustische Warneinrichtung im Fahrzeug vorhanden sein muss, die tätig wird, wenn die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist und gleichzeitig das Fahrzeug mit mehr als 50km/h bewegt wird.
Begründung
Laut StVO §17 (3) gilt "Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt." Laut StVO §3 (1) gilt "Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist." In Kombination bedeutet dies, dass das Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50km/h mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte immer ein Regelverstoss darstellt. Tatsächlich sieht man jedoch sehr oft auf der Autobahn Fahrer, die entweder die Nebelschlussleuchte schon bei leichtem Nebel mit Sichweiten weit über 50m einschalten und damit Verkehrsteilnehmer hinter sich blenden oder auch bei Sichtweiten unter 50m mit Geschwindigkeiten weit über 50km/h unterwegs sind. Gründe hierfür sind entweder Vergesslichkeit (wenn nach Ausfahrt aus einem Nebelgebiet vergessen, die Nebelschlussleuchte auszuschalten), mangelnde Kenntnis der Vorschriften, die irrige Annahme durch Einschalten der Nebelschlussleuchte einen Sicherheitsgewinn im Nebel zu erlangen, der höhere Geschwindigkeiten erlaubt, oder schlichtweg Rücksichtslosigkeit. Mit dieser Petition soll erreicht werden, dass in Neufahrzeugen Warneinrichtungen installiert werden, die den Fahrer optisch (zB. durch Blinken der vorgeschriebenen gelben Kontrollleuchte im Amaturenbrett) und akustisch (zB. durch einen Warnsummer oder -klang, wie er auch für die Gurterinnerungsfunktion verwendet wird) benachrichtigen, wenn bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte die Fahrgeschwindigkeit 50km/h überschreitet. Dies wäre im doppelten Sinne ein Sicherheitsgewinn, da sowohl Fahrer, die vergessen, die Nebelschlussleuchte auszuschalten, als auch Fahrer, die im Nebel zu schnell unterwegs sind, erinnert werden. Da die für eine solche Warneinrichtung notwendigen Sensoren und Signale (CAN-Bus Signale Geschwindigkeit und Leuchte) und Aktoren (Warnleuchte und Summer) in modernen Fahrzeugen bereits vorhanden sind, und der Entwicklungsaufwand (eine Vergleichs- und eine UND-Operation) gering wäre, würde der Fahrzeugpreis davon nur im Centbereich beeinflusst werden. Ein Eingriff durch den Staat erscheint erforderlich, da für die Automobilindustrie bislang kein Anreiz besteht, eine solche Einrichtung zu verbauen (kein Verkaufsargument). Gurtwarner wurden erst verbaut, als durch einen zusätzlichen Punkt im Crashtestergebnis dafür ein Anreiz bestand. Da es bei dem Gurtwarner jedoch "nur" um die Sicherheit des Fahrers geht, bei einem Nebelschlussleuchtenwarner jedoch auch und gerade um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, erscheint in diesem Fall nicht nur ein Anreiz, sondern auch ein Zwang zum Einbau angemessen.
Markus Havemann Sicherheit im Straßenverkehr Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung Mit der öffentlichen Petition wird die Ausrüstung von Neufahrzeugen mit einer op-
tischen und akustischen Warneinrichtung gefordert, die ausgelöst wird, wenn die Ne-
belschlussleuchte eingeschaltet ist und das Fahrzeug schneller als 50 km/h fährt.
Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 195 Mitzeichnungen
und 35 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen ausgeführt, dass
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) das Fahren mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte ei-
nen Regelverstoß darstelle. Tatsächlich seien auf der Autobahn jedoch sehr häufig
Fahrer unterwegs, die entweder die Nebelschlussleuchte schon bei leichtem Nebel
mit Sichtweiten weit über 50 m einschalten und damit Verkehrsteilnehmer hinter sich
blenden oder aber schneller als 50 km/h fahren. Gründe hierfür seien Vergesslich-
keit, mangelnde Kenntnis der Vorschriften, die irrige Annahme, durch Einschalten der
Nebelschlussleuchte einen Sicherheitsgewinn im Nebel zu erlangen, der höhere
Geschwindigkeiten erlaube, oder Rücksichtslosigkeit.
Im Sinne der Verkehrssicherheit müssten daher in Neufahrzeugen Warneinrichtun-
gen installiert werden, die den Fahrer optisch (z. B. durch Blinken der vorgeschriebe-
nen gelben Kontrollleuchte im Armaturenbrett) und akustisch (z. B. durch einen
Warnsummer oder -klang wie bei der Gurterinnerungsfunktion) benachrichtigen,
wenn bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte die Fahrgeschwindigkeit 50 km/h
überschreite.
Da die für eine solche Warneinrichtung notwendigen Sensoren und Signale (CAN-
Bus) und Aktoren (Warnleuchte und Summer) in modernen Fahrzeugen bereits vor-
handen seien und der Entwicklungsaufwand gering wäre, würde der Fahrzeugpreis
davon nur im Centbereich beeinflusst werden.
Ein Eingriff durch den Staat erscheine erforderlich, da für die Automobilindustrie bis-
lang kein Anreiz bestehe, eine solche Einrichtung zu verbauen (kein Verkaufsargu-
ment), obwohl ein Nebelschlussleuchtenwarner anders als ein Gurtwarner nicht
nur die Sicherheit des Fahrers, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer
betreffe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Petition Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar:
Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die Sicherheit des Straßenverkehrs ein
sehr wichtiges Anliegen dar. Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement
des Petenten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Hinsichtlich der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen weist der Peti-
tionsausschuss zunächst darauf hin, dass die Verwendung von Nebelschlussleuch-
ten starken Einschränkungen unterliegt, da ihre Lichtstärke an der Blendstörungs-
grenze liegt. § 17 Absatz 3 Satz 5 StVO erlaubt daher die Benutzung von Nebel-
schlussleuchten inner- und außerorts nur bei sehr starkem Nebel mit Sichtweiten
unter 50 m.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 StVO ergänzt die allgemeine Regel des Fahrers auf Sicht für ex-
trem schlechte Sichtverhältnisse infolge Nebels, Schneefalls oder Regens unabhän-
gig von den persönlichen Fahrfähigkeiten oder der technischen Ausrüstung auf allen
Straßen dahin, dass bei einer Sichtweite unter 50 m (= Regelabstand der Leitpfos-
ten) nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, wenn nicht sogar eine noch
geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften des § 3 StVO sowie eine miss-
bräuchliche Nutzung von Nebelschlussleuchten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und
sind gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 17 StVO bußgeldbewehrt.
Im Hinblick auf die von dem Petenten geforderte Installation eines optischen und
akustischen Nebelschlussleuchtenwarners macht der Petitionsausschuss auf Fol-
gendes aufmerksam:
Die Ausrüstungsvorschriften von Neufahrzeugen werden nicht national, sondern in-
ternational in Regelungen der UN-ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Ver-
einten Nationen) festgelegt. Für die gewünschte Änderung ist daher nicht der Deut-
sche Bundestag, sondern die UN-ECE zu adressieren, die durch Änderung der
maßgeblichen ECE-Regelung Nummer 48 (Anbau Beleuchtungs- und Signaleinrich-
tungen) eine Warneinrichtung bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen vorschreiben
könnte.
Von der Notwendigkeit und den positiven Auswirkungen einer Änderung müssten die
Vertragsstaaten, die der ECE-Regelung Nummer 48 beigetreten sind das sind
49 , überzeugt werden. Derzeit wird das für eine verpflichtende Ausrüstung aller
Neufahrzeuge jedoch nicht möglich sein.
Für die Hersteller besteht allerdings schon heute die Möglichkeit, eine Einrichtung zu
installieren, die den Fahrer warnt, wenn bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte die
Geschwindigkeit höher als 50 km/h ist. Hierfür ist der Aufwand für Fahrzeuge im
höherpreisigen Segment nicht besonders groß, während bei Fahrzeugen mit
einfacher elektronischer Ausrüstung ein ungleich größerer Aufwand zu betreiben
wäre.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss das von
dem Petenten verfolgte Anliegen im Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt da-
her, das Petitionsverfahren abzuschließen.