Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Gesetzesbeschluss der "Winterreifenpflicht" überarbeitet werde. Die Winterreifenpflicht gilt für PKW, aber auch für Motorräder, Leicht/Kleinkrafträder und Mofas. Die Pflicht, dass motorisierte Zweiräder mit speziell gekennzeichneten "Winterreifen" mit M&S Symbol o.Ä. ausgestattet sein müssten, sollte aufgehoben werden oder zumindest so geändert werden, dass nur "geeignete" Reifen (Enduro-Profil) für motorisierte Zweiräder Pflicht seien.
Razões
Die Überlegung, Winterreifen per Gesetzesbeschluss verpflichtend für alle Führer von Kraftfahrzeugen festzulegen, erscheint sinnvoll. Jedoch stellt es Fahrer von motorisierten Zweirädern vor das Problem, dass es für diese Fahrzeuge kaum Reifen gibt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. (Winterreifen-Kennzeichnung mit "Schneeflockensymbol" oder M&S-Kennzeichnung) Viele Fahrer von Krafträdern benutzen im Winter Reifen mit grobstolligem Profil (sog. "Enduro-Profil"), welches sich gut für den Wintereinsatz eignet, allerdings sind diese Reifen nicht gesetzeskonform gekennzeichnet und der Fahrer des Kraftrades müsste dementsprechend mit einem Bußgeld bestraft werden, obwohl er mit den, für den Wintereinsatz mit Zweirädern, am ehesten geeigneten Reifen gefahren ist und diese Reifen mit der Absicht, wintertaugliche Reifen zu benutzen, ausgewählt hat! Für viele Mofas mit bestimmten Reifengrößen (die im übrigen auch gesetzlich in der ABE festgelegt ist) gibt es gar keine Winterreifen, da mit Mofas aber vor allem auch auf Radwegen gefahren wird sollte man darüber nachdenken, wie sinnvoll es überhaupt ist, hierfür Reifen festzulegen, wenn eine Behinderung des Straßenverkehrs ohnehin nicht in Aussicht ist. Fahrradfahrer sind von dieser Pflicht schließlich auch nicht betroffen und bewegen sich ebenso im Straßenverkehr, auch häufig auf Straßen zusammen mit PKW! Zudem sind viele Bürger auf ihr Kleinkraftrad/Mofa angewiesen, um beispielsweise Einkäufe zu erledigen, da sie selbst keinen PKW besitzen und zum Radfahren nicht in ausreichender, körperlicher Verfassung sind. Nun wird diesen deutschen Bürgern verboten, mit ihrem Fahrzeug Nahrungsmittel zu kaufen, oder besser gesagt werden ihnen Reifen vorgeschrieben, die in der Realität gar nicht existieren und ihr Fahrzeug deshalb für einige Monate zwangsweise stillgelegt wird! Und für diese Periode wurde das Fahrzeug natürlich auch versichert, nun kommt auf einmal der Beschluss über Winterreifen und der Bürger wird durch unrealistische Vorstellungen von der Verfügbarkeit von Winterreifen dazu gezwungen, seine Mobilität einzuschränken und sein Fahrzeug still zu legen, für das er eine nicht unerhebliche Versicherungssumme bezahlt hatte, wobei zum Abschluss der Versicherung noch nicht Abzusehen war, dass es ihm mit seinen Reifen im Winter verboten sei, das Fahrzeug zu benutzen! Der wirkliche Nutzen von Winterreifen bei Zweirädern sei sowieso dahingestellt, geprüft ist dies nicht und vor allem wäre die Verbesserung zu gewöhnlichen, nicht gekennzeicheten Ganzjahresreifen, so marginal, dass es Zweiradfahrern ja gleich verboten werden könnte, ihr Fahrzeug bei Schnee zu benutzen, wobei eine sichere Benutzung von Zweirädern bei Schnee nicht von einer irrsinnigen Kennzeichnung an der Reifenwand abhängt, sondern von dem tatsächlichen Nutzen der Reifen ("Enduroreifen"), Erfahrung des Fahrers und Sicherheitsbewusstsein bzw. einer, den Bedingungen angemessenen, Fahrweise.
Petição iniciada:
03/12/2010
Fim da coleta:
27/01/2011
Região:
Alemanha
Categoria:
Novidades
A 08/06/2017
Joachim Beyer
Sicherheit im Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren
entsprochen wird.
abzuschließen, weil
dem Anliegen weitestgehend
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, motorisierte Zweiräder von der W interreifenpflicht
nach § 2 Abs. 3a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung zu befreien bzw. nur eine
allgemeine Grobstollenbereifung gesetzlich vorzuschreiben.
Petition mit
öffentliche
eine
dem Petitionsausschuss
liegen
Hierzu
950 Mitzeichnungen und weitere sachgleiche Eingaben vor. Alle Petitionen werden
aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
zugeführt. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass dabei nicht auf jeden
einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:
Die gesetzlich vorgeschriebene W interreifenregelung sei grundsätzlich sinnvoll. Für
motorisierte Zweiräder gäbe es aber kaum W interreifen, die der gesetzlichen
Anforderung nach W intertauglichkeit - Kennzeichnung Schneeflockensymbol oder
M+S-Reifen
-
entsprächen. Viele Fahrer
verwendeten
daher
im W inter
handelsübliche Reifen mit grobstolligem Profil. Diese eigneten sich gut
für den
W intereinsatz. Da die erforderliche Kennzeichnung jedoch nicht gegeben sei, würden
Bußgeldbescheide ausgestellt, obwohl wintertaugliche Reifen genutzt würden.
Für Mofas gäbe es gar keine speziellen W interreifen. Sie würden wie Fahrräder vor
allem auf Radwegen gefahren, daher sollten sie wie diese von jeder Reifenvorschrift
befreit werden.
In diesem Zusammenhang sei darauf aufmerksam zu machen, dass Bürger, die auf
die Nutzung
ganzjährig
im Übrigen
seien,
angewiesen
von Zweirädern
Versicherungsbeiträge entrichten. Die W interreifenvorschrift schließe sie jedoch
zeitweise von der Nutzung ihres Fahrzeuges aus, was faktisch einem Fahrverbot
gleichkäme. Es sei wichtiger, dass Reifen in der Praxis den winterlichen
Anforderungen tatsächlich genügen würden, anstatt auf einer
theoretischen
Kennzeichung zu beharren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die einzelnen Zuschriften verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) wie folgt zusammenfassen:
Die W interreifenpflicht
ist am 4. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil 1
Seite 1737) mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
und der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem lautet § 2 Abs. 3a
Satz 1 StVO wie folgt:
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2
der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129
vom 14. Mai 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
17. Februar 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen).
verpflichtet demnach alle Kraftfahrer, bei den genannten
Die Vorschrift
Wetterverhältnissen nur mit Reifen mit groben Profilrillen und/oder Stollen zu fahren.
Betroffen von dieser Pflicht sind alle Kraftfahrzeuge, demnach auch motorisierte
Zweiräder.
M+S-Reifen (englisch: Mud and Snow, deutsch: Matsch und Schnee) erfüllen die
genannten Anforderungen
als W interreifen. Zugelassen
sind
aber
auch
Ganzjahresreifen. Entscheidend ist das Profil der Lauffläche und die Struktur der
Reifen, da sie auf Matsch,
frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten müssen als normale Reifen.
für alle motorisierten Zweiräder Reifen mit diesen
Es trifft zu, dass nicht
Eigenschaften auf dem Markt vorhanden sind. Die Annahme in den Eingaben,
wonach eine gesetzliche Kennzeichnung festlege, ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist
oder nicht, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die W intertauglichkeit hängt einzig
und allein von der Ausstattung der Reifen mit groben Profilrillen ab. Sind diese
vorhanden, droht dem Zweiradfahrer kein Bußgeldbescheid.
Der Petitionsausschuss schließt sich dem Hinweis des BMVBS an, dass im Interesse
der Sicherheit der Zweiradfahrer und der übrigen Verkehrsteilnehmer bei winterlichen
Straßenverhältnissen generell von der Nutzung motorisierter Zweiräder abgesehen
werden sollte.
Der Ausschuss stellt fest, dass dem Anliegen der Petition, W interreifen unabhängig
von einer gesetzlichen Kennzeichnung nach tatsächlicher W intertauglichkeit zu
nutzen, bereits Rechnung getragen wird. Einer Befreiung von Reifenvorschriften für
Mopeds kann er nicht zustimmen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition weitestgehend Rechnung getragen
wird.