Sicherheit im Straßenverkehr - Regelungen zur Winterreifenpflicht für motorisierte Zweiräder

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
950 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

950 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Joachim Beyer

Sicherheit im Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren
entsprochen wird.

abzuschließen, weil

dem Anliegen weitestgehend

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, motorisierte Zweiräder von der W interreifenpflicht
nach § 2 Abs. 3a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung zu befreien bzw. nur eine
allgemeine Grobstollenbereifung gesetzlich vorzuschreiben.

Petition mit
öffentliche
eine
dem Petitionsausschuss
liegen
Hierzu
950 Mitzeichnungen und weitere sachgleiche Eingaben vor. Alle Petitionen werden
aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
zugeführt. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass dabei nicht auf jeden
einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes angeführt:

Die gesetzlich vorgeschriebene W interreifenregelung sei grundsätzlich sinnvoll. Für
motorisierte Zweiräder gäbe es aber kaum W interreifen, die der gesetzlichen
Anforderung nach W intertauglichkeit - Kennzeichnung Schneeflockensymbol oder
M+S-Reifen
-
entsprächen. Viele Fahrer
verwendeten
daher
im W inter
handelsübliche Reifen mit grobstolligem Profil. Diese eigneten sich gut
für den
W intereinsatz. Da die erforderliche Kennzeichnung jedoch nicht gegeben sei, würden
Bußgeldbescheide ausgestellt, obwohl wintertaugliche Reifen genutzt würden.

Für Mofas gäbe es gar keine speziellen W interreifen. Sie würden wie Fahrräder vor
allem auf Radwegen gefahren, daher sollten sie wie diese von jeder Reifenvorschrift
befreit werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf aufmerksam zu machen, dass Bürger, die auf
die Nutzung
ganzjährig
im Übrigen
seien,
angewiesen
von Zweirädern
Versicherungsbeiträge entrichten. Die W interreifenvorschrift schließe sie jedoch

zeitweise von der Nutzung ihres Fahrzeuges aus, was faktisch einem Fahrverbot
gleichkäme. Es sei wichtiger, dass Reifen in der Praxis den winterlichen
Anforderungen tatsächlich genügen würden, anstatt auf einer
theoretischen
Kennzeichung zu beharren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die einzelnen Zuschriften verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) wie folgt zusammenfassen:

Die W interreifenpflicht
ist am 4. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil 1
Seite 1737) mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
und der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem lautet § 2 Abs. 3a
Satz 1 StVO wie folgt:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein
Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2
der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129
vom 14. Mai 1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
17. Februar 2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen).

verpflichtet demnach alle Kraftfahrer, bei den genannten
Die Vorschrift
Wetterverhältnissen nur mit Reifen mit groben Profilrillen und/oder Stollen zu fahren.
Betroffen von dieser Pflicht sind alle Kraftfahrzeuge, demnach auch motorisierte
Zweiräder.

M+S-Reifen (englisch: Mud and Snow, deutsch: Matsch und Schnee) erfüllen die
genannten Anforderungen
als W interreifen. Zugelassen
sind
aber
auch
Ganzjahresreifen. Entscheidend ist das Profil der Lauffläche und die Struktur der
Reifen, da sie auf Matsch,
frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten müssen als normale Reifen.

für alle motorisierten Zweiräder Reifen mit diesen
Es trifft zu, dass nicht
Eigenschaften auf dem Markt vorhanden sind. Die Annahme in den Eingaben,
wonach eine gesetzliche Kennzeichnung festlege, ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist
oder nicht, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Die W intertauglichkeit hängt einzig
und allein von der Ausstattung der Reifen mit groben Profilrillen ab. Sind diese
vorhanden, droht dem Zweiradfahrer kein Bußgeldbescheid.

Der Petitionsausschuss schließt sich dem Hinweis des BMVBS an, dass im Interesse
der Sicherheit der Zweiradfahrer und der übrigen Verkehrsteilnehmer bei winterlichen
Straßenverhältnissen generell von der Nutzung motorisierter Zweiräder abgesehen
werden sollte.

Der Ausschuss stellt fest, dass dem Anliegen der Petition, W interreifen unabhängig
von einer gesetzlichen Kennzeichnung nach tatsächlicher W intertauglichkeit zu
nutzen, bereits Rechnung getragen wird. Einer Befreiung von Reifenvorschriften für
Mopeds kann er nicht zustimmen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition weitestgehend Rechnung getragen
wird.


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