Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...Sorgerecht der Eltern: Gleichmäßige Aufteilung Der Petent fordert, im Falle einer Trennung der Eltern sollen bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Kinder bevorzugt gleichermaßen auch bei beiden Eltern wohnen und von ihnen betreut werden, sofern eines der beiden Elternteile einen entsprechenden Antrag stellt.
Begründung
In Artikel 18 Satz 1 der UN-Kinderkonvention ist vereinbart: ""Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind."" Diese Erziehung endet nicht mit der Trennung der Eltern und der Kontakt der Kinder zu Eltern darf nicht darunter leiden, wenn die Eltern keine einvernehmliche Betreuungslösung finden. Der Bundestag unterstützt mit dem Konzept des Elterngeldes und der Elternzeit engagierte Väter, die Zeit für ihre Kinder haben und deren Entwicklung miterleben wollen. Dies ist ein sehr positiver Ansatz. Es gibt jedoch auch Väter deren Ehefrauen sich von ihnen getrennt haben. Wenn diese Mütter die Kinder mitgenommen haben und diese Mütter kein großes Interesse daran haben, dass ihre Kinder einen engen Kontakt zu ihrem Vater haben, bleibt diesn Kindern nur wenig gemeinsame Zeit mit ihrem Vater. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung werden häufig die Mütter bevorzugt, wenn sich beide Elternteile nicht einigen können. Dem Vater werden in den meisten Fällen nur Umgangskontakte eingeräumt. Dies entspricht nicht dem Interesse der Kinder, der Väter und der Gesellschaft. Kinder brauchen beide Eltern. Es gibt keinen unwichtigen Elternteil. Es muss verhindert werden, dass Kinder von einem Elternteil entfremdet werden. Es darf nicht sein, dass ein Elternteil das andere Elternteil ausgrenzen darf. Engagierte Väter werden in Deutschland an der Ausübung ihrer väterlichen Verantwortung behindert. Ein Lösungsansatz für dieses Problem ist die Übernahme der Konzepte, wie sie im Jahr 2006 in Belgien per Gesetz beschlossen wurden. Nach dem belgischen Modell sollen die Kinder möglichst gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringen. Auch in anderen Ländern gibt es ähnliche Konzepte wie es gerade in Belgien beschlossen wurde. Eine Gesetzesänderung könnte auch in Deutschland diesen Missstand beseitigen.
Nico Burmeister Sorgerecht der Eltern Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, im Falle einer Trennung der Eltern sollen bei einem
gemeinsamen Sorgerecht die Kinder bevorzugt gleichermaßen auch bei beiden
Eltern wohnen und von ihnen betreut werden, sofern eines der beiden Elternteile
einen entsprechenden Antrag stellt.
Zur Begründung bezieht sich der Petent im Wesentlichen auf ein Konzept, wie es in
Belgien per Gesetz beschlossen worden sei. Er ist der Meinung, eine Gesetzesände-
rung könnte auch in Deutschland zu Lasten der Väter bestehende Missstände besei-
tigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akten-
inhalt Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 370 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem
gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellung-
nahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammen-
fassen:
Wenn Eltern sich trennen, müssen sie insbesondere auch entscheiden, bei welchem
Elternteil sich das Kind künftig gewöhnlich aufhalten und wer es betreuen soll. Die
Eltern können dabei auch eine hälftige Betreuung vereinbaren, bei der sich das Kind
abwechselnd zu etwa gleich langen Zeiten bei dem einen und dem anderen Elternteil
aufhält (sog. Wechselmodell). Treffen die Eltern eine solche Vereinbarung, geht das
Gesetz davon aus, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht; eine abweichende
Regelung kann das Gericht nur treffen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre (§ 1666 BGB).
Bedenken bestehen jedoch dagegen, das Wechselmodell als Regelfall für den Fall
der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung gesetzlich festzuschrei-
ben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für
das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organi-
satorisch Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie
gebraucht werden als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen.
Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit
und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzel-
heiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetz-
liche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste
Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.
Aufgrund dieser Abwägungen hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sach-
gerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.