Sorgerecht der Eltern - Gemeinsame Betreuung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
370 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

370 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Nico Burmeister Sorgerecht der Eltern Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der Petition wird gefordert, im Falle einer Trennung der Eltern sollen bei einem
gemeinsamen Sorgerecht die Kinder bevorzugt gleichermaßen auch bei beiden
Eltern wohnen und von ihnen betreut werden, sofern eines der beiden Elternteile
einen entsprechenden Antrag stellt.

Zur Begründung bezieht sich der Petent im Wesentlichen auf ein Konzept, wie es in
Belgien per Gesetz beschlossen worden sei. Er ist der Meinung, eine Gesetzesände-
rung könnte auch in Deutschland zu Lasten der Väter bestehende Missstände besei-
tigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akten-
inhalt Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 370 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem
gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellung-
nahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammen-
fassen:

Wenn Eltern sich trennen, müssen sie insbesondere auch entscheiden, bei welchem
Elternteil sich das Kind künftig gewöhnlich aufhalten und wer es betreuen soll. Die
Eltern können dabei auch eine hälftige Betreuung vereinbaren, bei der sich das Kind

abwechselnd zu etwa gleich langen Zeiten bei dem einen und dem anderen Elternteil
aufhält (sog. Wechselmodell). Treffen die Eltern eine solche Vereinbarung, geht das
Gesetz davon aus, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht; eine abweichende
Regelung kann das Gericht nur treffen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre (§ 1666 BGB).

Bedenken bestehen jedoch dagegen, das Wechselmodell als Regelfall für den Fall
der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung gesetzlich festzuschrei-
ben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für
das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organi-
satorisch Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie
gebraucht werden als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen.
Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit
und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzel-
heiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetz-
liche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste
Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.

Aufgrund dieser Abwägungen hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sach-
gerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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