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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die ungerechte Regelung im Bundesfreiwilligendienst: aufzuheben, wonach Sozialhilfeempfänger im Gegensatz zu Leistungsbezieher des Alg II von ihrem Taschengeld nur ein Drittel behalten dürfen.
Perustelut
Diese ungerechte Regelung basiert auf einer Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Anrechnung von Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) auf Leistungennach dem 4. Kapitel SGB XII gemäß Rundschreiben 2014/2 des BMAS vom 13.02.2014im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung"Der erwerbsgeprägte Einkommensbegriff im SGB XII umfasst vor dem Hintergrund des nureingeschränkten Leistungsvermögens der Leistungsberechtigten auch das Taschengeldnach dem BFD. Deshalb greift in diesem Falle die allgemeine Freibetragsregelung in § 82Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach 30% des Taschengeldes abgesetzt werden können. Gemäߧ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII kann in begründeten Fällen zwar auch ein anderer Betragabgesetzt werden. Verlangt wird hierfür eine Einzelprüfung. § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XIIfindet dagegen keine Anwendung. Die Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigtennach dem SGB II ist vom Bundesgesetzgeber so hingenommen worden.Diese Entscheidung wird auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem 3. Kapitel übernommen."Dadurch wird das soziale Engagement tausender Sozailhilfeempfänger erheblich beeinträchtigt, die vor allem ihre schmale Rente noch mit einem Taschengeld aufstocken möchten.
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Vetoomus alkoi:
27.10.2017
Vetoomus päättyy:
14.12.2017
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 8.1.2020
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