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Staatshaftung - Einheitliche Festlegung des Staatshaftungsrechts in einem Staatshaftungsgesetz

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Staatshaftungsrecht in einem Staatshaftungsgesetz einheitlich festzulegen. Schon seit Jahrzehnten ist es ein dringendes Desiderat, dieses von Richterrecht geprägte unübersichtliche Rechtsgebiet in einem einheitlichen Gesetz zu kodifizieren und somit Klarheit zu schaffen.

arsye

Eine systematische Kodifizierung des bislang zersplitterten Staatshaftungsrechts, welches sich aus den verschiedensten Gesetzen (Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 bzgl des Aufopferungs­anspruchs, Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bzgl. Amtshaftung; vgl. Lege, JA 2016, 81, (82)) und zu großem Teil Richterrecht (Rspr. von BVerwG und BGH bzgl.Folgenbeseitigungsanspruch, sog. enteignungsgleicher und enteignender Eingriff bis zu den Korrekturen an dieser Rechtsprechung durch das BVerfG im Jahr 1981 in der Nassauskiesungsentscheidung, auf europarechtlicher Ebene spielt zudem die Rspr. des EuGH eine Rolle; vgl. Lege, JA 2016, 81, (82)) als Gewohnheitsrecht ohne gesetzliche Grundlage zusammensetzt, ist ein Dauerthema des öffentlichen Rechts.So konstatiert Lege in JA 2016, 81: "Was die Rechtsgrundlagen des Staathaftungsrechts angeht, so ist misslich, dass es kein einheitliches Gesetz gibt." Bis heute ist diese einheitliche gesetzliche Regelung unerreicht. Bereits der Deutsche Juristentag 1968 hatte sich dezidiert für eine gesetzliche Regelung des Staatshaftungsrechts ausgesprochen (vgl. Verhandlungen des 47. Deutschen Juristentages 1969 II, S. L 145). Daraufhin kam es erstmals zur Einsetzung einer Kommission und schließlich auch zur Erarbeitung eines Staatshaftungsgesetzes (StHG). Das StHG trat Anfang 1982 unter der sozialliberalen Koalition in Kraft. Mit Urteil des BVerfG vom 19.10.1982, Az.: 2 BvF 1/81 (BVerfGE 61, 149) wurde das StHG für nichtig erklärt, da der Bund damals keine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht hatte, sodass gemäß Art. 30, 70 GG der Grundsatz der Ländergesetzgebungskompetenz Vorrang genoss.Durch Gesetz vom 27.10.1994 (BGBl. I S. 3146) wurde in Art. 74 I Nr. 25 GG die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Staatshaftungsrecht geschaffen. Seitdem wurde die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes jedoch nicht mehr ernsthaft betrieben. Zwar hieß es in den Koalitionsverträgen "Wachstum. Bildung. Zusammenhalt." zwischen CDU/CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode auf Seite 112: "Wir wollen das Staatshaftungsrecht kodifizieren und gerecht ausgestalten." und in jenem zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ auf Seite 107: "Damit die Bürger einfacher Ersatz für die Schäden erhalten, die sie durch fehlerhaftes Verhalten staatlicher Stellen erlitten haben, fassen wir das zersplitterte Staatshaftungsrecht zusammen.", allerdings blieben diese Ansinnen eine leere Hülle. (vgl. zu der Problematik Sauer, JuS 2012, 695 (698))Im Interesse des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes aus Art. 20 III GG muss der Gesetzgeber nun durch Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes für Rechtssicherheit sorgen und somit anstelle von gesetzlich nicht fundiertem Gewohnheitsrecht Klarheit schaffen.

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