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Steuern und Abgaben - Steuer auf Feuerwerkskörper

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Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

1 350 allekirjoitukset

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  1. Aloitti 2011
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf frei verkaufte Feuerwerkskörper (29.12. bis 31.12.) eine Steuer von 10% erhoben wird, um die Beseitigung der Überreste durch die öffentliche Hand zu finanzieren. Das Aufkommen aus dieser Steuer ist den Kommunen in Abhängigkeit zur Einwohnerzahl auszuschütten

Perustelut

Alle Jahre wieder zur Jahreswende geben viele Bürger sehr viel Geld für Feuerwerkskörper aus. Binnen weniger Stunden werden diese in den Himmel geblasen. Doch um die Entsorgung der Überreste insbesondere auf öffentlichen Staßen und Plätzen muss sich dann die Kommune (Stadtreinigung) kümmern. Diese wird jedoch aus Steuergeldern, also von allen Steuerzahlern bezahlt. Um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden fordere ich nun eine entsprechende Steuer. Eine Erhöhung der Preise um die genannten 10 % sollte die betroffenen Bürger nicht stöhren, da es sich nicht um Güter des täglichen Gebrauchs handelt. Die Kommunen würden jedoch (einen Teil) der durch die Beseitigung entstehenden erheblichen Kosten erstattet bekommen. Der Bürger hätte den Vorteil, dass durch nunmehr finanzierbare "Sonderfahrten" der Stadtreinigungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (mit sog. Blindgängern spielende Kinder) schneller wieder hergestellt werden kann.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 01.01.2011
Keräys päättyy: 18.02.2011
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Martin Klein

    Steuern und Abgaben

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, eine Steuer in Höhe von 10 % auf Feuerwerkskörper
    zu erheben.

    Zur Begründung wird ausgeführt, das Aufkommen aus dieser Steuer müsse dazu
    verwendet werden, um die Beseitigung der Überreste der Feuerwerkskörper durch
    die öffentliche Hand zu finanzieren. Das Aufkommen aus dieser Steuer sei den
    Kommunen in Abhängigkeit von deren Einwohnerzahl auszuschütten. Gegenwärtig
    würde die Beseitigung der Überreste der Feuerwerkskörper aus Steuergeldern, also
    von allen Steuerzahlern, bezahlt. Die geforderte Steuer sei mithin auch geeignet,
    dem Verursacherprinzip gerecht zu werden.

    Zu den Einzelheiten des vorgetragenen Anliegens wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs in die parlamentarische Behandlung einbezogen wird.

    Internetseite des Deutschen
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    Bundestages
    sowie
    Mitzeichnungen
    1.350
    gingen
    Es
    eingestellt.
    161 Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass der Gesetzgeber bei
    der Einführung neuer Steuerarten an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden
    ist. Unter Berücksichtigung der in der Petition vorgetragenen Vorstellungen wäre

    davon
    verfassungsrechtlichen
    den
    nach
    dass
    auszugehen,
    Ertragsverteilungsregelungen die Erträge einer solchen Steuer nicht den Gemeinden,
    sondern dem Bund zustehen würden. Dieser könnte die Erträge auch nicht den
    Gemeinden zur Verfügung stellen, damit sie wie vorgeschlagen für die
    Straßenreinigung
    verwendet werden
    könnten. Nach Überzeugung
    des
    Petitionsausschusses lässt sich mithin die Einführung einer derartigen Steuer durch
    den Bund, verbunden mit der Ausschüttung der Erträge an die Kommunen, aus
    Rechtsgründen nicht verwirklichen.

    Hierzu nimmt der Petitionsausschuss Bezug auf Artikel 106 Grundgesetz (GG), der
    die Verteilung des Aufkommens der Steuern zwischen Bund, Ländern und
    Gemeinden regelt. Die Einführung einer neuen Steuer setzt voraus, dass diese sich
    einem der dort aufgeführten Steuertypen zuordnen lässt. Die verfassungsrechtlichen
    Vorgaben über die Ertragsverteilung begrenzen insoweit nach herrschender
    Auffassung die in Artikel 105 GG geregelten Gesetzgebungskompetenzen im
    Steuerwesen.

    Die Petition enthält keine detaillierten Angaben über die Ausgestaltung der
    des
    Feuerwerkskörper. Nach Überzeugung
    vorgeschlagenen Steuer
    auf
    Petitionsausschusses
    wäre
    bei
    entsprechender
    Ausgestaltung
    des
    steuerbegründenden Tatbestandes am ehesten eine Zuordnung zur Steuerart der in
    Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten Verbrachsteuern in Betracht zu ziehen.
    Hierfür spricht insbesondere, dass die Steuer nach den in der Petition geäußerten
    Vorstellungen an den Verbrauch von Feuerwerkskörpern anknüpfen und auf eine
    Überwälzung auf die Konsumenten angelegt sein soll. Da es sich nicht um eine
    Steuer handeln soll, die einen lediglich örtlichen Bezug aufweist, wäre eine
    ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die Artikel 105 Abs. 2a
    Satz 1 GG für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern vorsieht, nicht gegeben.
    Vielmehr stünde für eine solche Verbrauchsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 GG dem
    Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu.

    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Erträge einer derartigen
    Verbrauchsteuer gemäß Artikel 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zustehen würden. In
    Bezug auf Verbrauchsteuern besteht eine Ertragshoheit der Gemeinden nach
    Artikel 106 Abs. 6 GG lediglich für das Aufkommen der örtlichen Verbrauchsteuern.
    Die vorgeschlagene Steuer wäre aber aus den genannten Gründen keine solche
    örtliche Verbrauchsteuer. Der Bund und nicht die Gemeinden hätte daher die
    Ertragshoheit für eine solche Verbrauchsteuer auf Feuerwerkskörper.

    In diesem Zusammenhang unterstreicht der Petitionsausschuss, dass die in der
    Finanzverfassung geltenden Verteilungsregeln zwingend sind. Die in den
    Artikeln 104a bis 108 GG enthaltenen finanzverfassungsrechtlichen Normen sind
    nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer der
    Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des GG. Diese sollen eine Finanzordnung
    sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der
    Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt. Zielsetzung ist, dass Bund und Länder die zur
    Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können. Über die im
    GG festgelegten Kompetenzen können weder der Bund noch die Länder verfügen,
    auch mit Zustimmung der Beteiligten wären Kompetenzverschiebungen nicht
    zulässig (vgl. BVerfGE 55, 274, 300f.; 105,185,194.). Es wäre mithin unzulässig, das
    Aufkommen einer Steuer, für die eine Ertragshoheit des Bundes vorgesehen ist, wie
    vorgeschlagen an die Kommunen auszuschütten.

    festgelegten
    finanzverfassungsrechtlich
    die
    sind
    verbindlich
    Ebenfalls
    Finanzierungszuständigkeiten von Bund und Ländern. Hierzu sieht Artikel 104a
    Abs. 1 GG vor, dass Bund und Länder ihre Aufgaben grundsätzlich selbst aus
    eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren haben. Die Gemeinden sind Glieder des
    betreffenden Landes. Ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen ihres Landes
    zugerechnet. Es wäre mithin auch nicht zulässig, eine direkte Vereinnahmung der
    Erträge durch die Kommunen vorzusehen, indem beispielsweise der Bund seine
    Steuereinnahmen an die Gemeinden weiterleitet, um Aufgaben, die wie die
    Reinigung gemeindlicher Straßen im Zuständigkeitsbereich der Länder
    einschließlich ihrer Gemeinden liegen, mit zu finanzieren.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
    Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Väittely

Super! Schade dass es nicht geklapot hat... Kann es nochmals versucht werden?

10 % Steuern auf Feuerwerkskörper sind zu wenig. Ich halte 90 % für angemessen. Die damit erreichte Verteuerung hätte sicher das Ergebnis der Verringerung der Böller und wäre ein Beitrag zum Umweltschutz sowie die zur Kostenbeteiligung an der Entsorgung nach dem "Spaß".

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