Область: Германия
 

Steuern und Abgaben - Umlage der Reinigungskosten für Feuerwerk, Knallkörper, Böller usw. auf die Verursacher

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Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

103 подписи

Петиция была отклонена.

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Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags.

Петиция адресована: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Einführung einer Steuer auf Feuerwerk, Knallkörper, Böller oder Ähnliches, um die entstehenden Reinigungskosten für deren Abfallprodukte auf den Anwender umzulegen.

основания

Es ist nicht hinnehmbar, dass die Verursacher solcher Abfallprodukte nicht für die Reinigung aufkommen müssen, sondern alle für die Reinigung zahlen, obwohl ein erheblicher Teil der Bevölkerung gegen diese Produkte ist.Daher ist es nur logisch, dass der Verbraucher dieser Produkte auch für die Entfernung der Abfallprodukte aufkommt.

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Информация о петиции

Петиция началась: 31.12.2017
Коллекция заканчивается: 21.02.2018
Область: Германия
Тема:  

Новости

  • Pet 2-19-08-61-002232 Steuern und Abgaben

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent schlägt die Einführung einer Steuer auf Feuerwerk, "Knallkörper" oder
    Ähnlichem vor, um daraus die entstehenden Reinigungskosten für die Abfallprodukte
    auf die Anwender umzulegen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht hinnehmbar, dass die Verursacher
    solcher Abfallprodukte nicht für die Reinigung aufkommen müssten, sondern sie von
    allen für die Reinigung Zahlenden erbracht würden.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 17 Diskussionsbeiträge und 103 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die Beratung mit
    einbezogen werden. Der Ausschuss bittet um Verständnis dafür, dass aus diesem
    Grund nicht auf alle Argumente eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
    Argumente der Bundesregierung und der des Petenten wie folgt zusammenfassen:

    Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
    begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
    aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
    Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
    Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Artikel 105 GG in
    Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
    Steuertypen des Artikel 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
    lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Damit ist die Einführung einer neuen Steuer
    nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerarten
    zuordnen lässt. Hinsichtlich der vom Petenten vorgeschlagenen neuen Steuer könnte
    bei einer entsprechenden Ausgestaltung das Instrument der Verbrauchsteuer in
    Betracht kommen.

    Mit der Schaffung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993, d. h. der Errichtung eines
    einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, ist es erforderlich geworden,
    das Besteuerungssystem, die Besteuerungsstrukturen sowie in einem gewissen
    Umfang die Steuersätze bestimmter relevanter Steuern auf den Verbrauch von
    Waren (Verbrauchsteuern) zu harmonisieren. Hierzu gehören die Verbrauchsteuern
    auf Energieerzeugnisse, elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke
    sowie Tabakwaren.

    Die Einführung einer lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
    beschränkten besonderen Verbrauchsteuer auf Feuerwerkskörper wäre nach der
    einschlägigen europäischen Richtlinie möglich, wenn diese nicht-harmonisierte
    besondere Verbrauchsteuer keine mit dem Grenzübertritt zu anderen
    Mitgliedsstaaten verbundenen Formalitäten nach sich ziehen würde. Aus Gründen
    der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsökonomie werden die Verbrauchsteuern als
    sogenannte indirekte Steuern beim Hersteller oder Händler erhoben. Diese haben
    grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuer über den Kaufpreis auf den Verbraucher
    "abzuwälzen". Unter ökonomischen Gesichtspunkten könnte die Einführung einer
    zusätzlichen (rein nationalen) Abgabe auf in Deutschland produzierte Waren zu
    Wettbewerbsveränderungen zu Lasten heimischer Händler führen und zu
    Ausweichreaktionen mit Verlagerungen von Produktionsvorgängen ins Ausland
    hervorrufen.

    Weiter ist der im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Steuer entstehende
    Verwaltungsaufwand sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen
    Unternehmen zu betrachten. Schließlich könnten Einnahmen aus einer zusätzlich
    eingeführten Steuer nicht zweckgebunden vorgesehen werden. Aus den genannten
    Gründen hält der Petitionsausschuss das Anliegen des Petenten für nicht umsetzbar.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Ausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Der abweichende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
    Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu
    überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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