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Steuerrecht - Mindestbesteuerung und Deckelung von Absetzbarkeitstatbeständen

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Петицията е адресирана до
Deutschen Bundestag

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Петицията не беще уважена

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  1. Започнато 2009
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das es eine Mindestbesteuerung sowie eine Deckelung von Abzugstatbeständen gibt.

Причина

Aktuell ist es so, das jemand z.B. 100.000,00 ? im Jahr brutto verdienen kann und sich durch Ausnutzung aller steuerlichen Tatbestände (Werbungskosten, Abschreibungen, etc.) so weit runter rechnen kann, das er gar keine oder nur eine sehr geringe Steuer zahlt. Auch für große Unternehmen gilt dies in den Jahren, in denen sie Verluste fahren. Wie auch immer diese zustand kommen. Ich wäre dafür, dass es eine so genannte Mindeststeuer gibt. Von jedem Einkommen, das man erwirtschaftet, müssen z.B. 5 % als Mindeststeuer gezahlt werden. Dann müßte ein Unternehmen, das 1 Mrd. Bruttoeinnahmen im Jahr hat, wenigstens 50. Mio. ? bezahlen, auch wenn es nach Ausnutzung aller Kostenpositionen keinen Gewinn erwirtschaftet hat. Abzugsfähige Ausgaben sollte man zudem begrenzen. So ist es nicht einzusehen, dass man einen Firmenwagen für 100.000,00 ? fährt, der voll abzugsfähig ist. Wenn man hier eine Grenze einzieht, z.B. 50.000,00 ?, wäre das Ganze immer noch attraktiv, aber es würden Gelder frei, die man z.B. sinnvoller in unsere Kinder investieren könnte. So könnten in allen Bundesländern die Lernmittel frei sein und die Kinder mit einem gesunden Frühstück ausgestattet werden. Herzlichst Ihr Martin Panitz

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Информация за петицията

Петицията е започната: 15.09.2009 г.
Колекцията приключва: 10.11.2009 г.
Регион: Германия
категория:  

новини

  • Martin Panitz

    Steuerrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einführung einer Mindestbesteuerung auf Einkommen sowie
    eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen der Steuerer-
    klärung gefordert.

    Zur Begründung wird ausgeführt, nach gegenwärtiger Regelung könne ein Steuer-
    pflichtiger, der etwa 100.000 Euro pro Jahr brutto verdiene, sein zu versteuerndes
    Einkommen durch Ausnutzung aller steuerlichen Tatbestände (Werbungskosten, Ab-
    schreibungen, etc.) soweit reduzieren, dass er letztlich keine oder nur eine sehr ge-
    ringe Einkommensteuer zu zahlen habe.

    Ähnliches gelte auch für große Unternehmen in Jahren, in denen sie Verluste mach-
    ten. Daher sei für die Einführung einer Mindeststeuer zu plädieren. Diese könne
    etwa darin bestehen, dass von jedem Einkommen, das erwirtschaftet werde, mindes-
    tens 5 Prozent an Mindeststeuer zu zahlen seien. In einem solchen Fall müsste dann
    ein Unternehmen, welches eine Milliarde Euro an Bruttoeinnahmen pro Jahr erwirt-
    schafte, wenigstens 50 Millionen Euro bezahlen, auch wenn es nach Ausnutzung al-
    ler Kostenpositionen keinen Gewinn erwirtschaftet habe.

    Weiterhin sei es notwendig, abzugsfähige Ausgaben zu begrenzen. Es sei nicht ein-
    sehbar, dass jemand einen Firmenwagen im Wert von 100.000 Euro nutze, der voll
    abzugsfähig sei. In solchen und ähnlichen Fällen sei es sinnvoll, eine Höchstgrenze
    einzuführen.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm eingereich-
    ten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundes-
    tages eingestellt. Es gingen 97 Mitzeichnungen sowie 14 Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage zweier
    Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass im deutschen Steuerrecht das Leistungsfä-
    higkeitsprinzip Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Grundgesetz)
    ist. Es stellt ein Fundamentalprinzip der Besteuerung dar. Dieses besagt allgemein,
    dass jeder und dies gilt für natürliche wie auch für juristische Personen nach
    Maßgabe seiner individuellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistun-
    gen beitragen soll. Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit müssen in zweierlei Hin-
    sicht gewährleistet werden. Dies gilt zum einen in der vertikalen Betrachtung, was
    bedeutet, dass unterschiedlich Leistungsfähige entsprechend ihrer unterschiedlichen
    Leistungsfähigkeit auch unterschiedlich zu besteuern sind. In horizontaler Sicht be-
    deutet es, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich zu be-
    steuern sind.

    Für das Einkommensteuerrecht wird das Leistungsfähigkeitsprinzip durch das soge-
    nannte Nettoprinzip konkretisiert. Das objektive Nettoprinzip verlangt grundsätzlich,
    dass nur das Erwerbseinkommen/der Gewinn, also die Erwerbseinnahmen/Betriebs-
    einnahmen gekürzt um die Erwerbsausgaben/Betriebsausgaben, besteuert wird. Das
    subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abziehbarkeit privater Ausgaben,
    die für die Wahrung des Existenzminimums des Einzelnen und seiner unterhaltsbe-
    rechtigten Familie unentbehrlich sind.

    Die Einkommensbesteuerung in Deutschland berücksichtigt dementsprechend die
    individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dadurch, dass es bestimmte
    Freibeträge für Erwachsene und auch für Kinder in typisierender Form gewährt und
    geleisteten existenzsichernden Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung
    von der Einkommensteuer freistellt.

    Soweit der Petent auf die Besteuerung von Unternehmen Bezug nimmt weist der Pe-
    titionsausschuss darauf hin, dass die seit 2004 geltende Regelung zur Berücksichti-
    gung von Verlusten im Wege des Verlustvortrags bei der Einkommen-, Körperschaft-
    und Gewerbesteuer (sogenannte Mindestbesteuerung, § 10 d Absatz 2 Einkommen-
    steuergesetz - EStG) eine andere Zielrichtung verfolgt. Verluste eines Steuerpflichti-
    gen, deren Ausgleich nicht mit Gewinnen des vorangegangenen laufenden Jahres
    möglich ist, können in künftigen Jahren lediglich betragsmäßig begrenzt mit künftigen
    Jahren erzielten Gewinnen verrechnet werden. Bis zu einem Sockelbetrag von einer
    Million Euro ist eine Verrechnung unbeschränkt möglich, darüber hinaus nur bis 60
    Prozent des nach Abzug des Sockelbetrags verbleibenden Gewinns. Somit unterlie-
    gen Gewinne künftiger Jahre nach Abzug des Sockelbetrags dann zu mindestens 40
    Prozent der Besteuerung. Diese Abzugsbeschränkung soll insbesondere verhindern,
    dass Großunternehmen Verlustvorträge dazu nutzen, über Jahre hinweg trotz Ge-
    winnen keine Körperschaftsteuer zu zahlen, obwohl sie die Infrastruktur und an-
    dere öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen.

    Zu den vom Petenten vorgeschlagenen Begrenzungen und Beschränkungen macht
    der Petitionsausschuss ergänzend darauf aufmerksam, dass eine derartige Einfüh-
    rung von Beschränkungen in Deutschland sich auf den internationalen Standortver-
    gleich von Unternehmen auswirken würden. Beschränkungen wie eine sich lediglich
    an den Betriebseinnahmen orientierende Mindeststeuer und eine Deckelung von Be-
    triebsausgaben würden sich ungünstig für den Standort Deutschland auswirken und
    damit Investitionen wie auch Arbeitsplätze gefährden.

    Soweit der Petent für die Begrenzung von Anschaffungskosten für Firmenwagen ein-
    tritt erinnert der Petitionsausschuss daran, dass grundsätzlich alle Aufwendungen,
    die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehbar sind (§ 4
    Absatz 4 EStG). Entgegen der Annahme des Petenten dürfen jedoch Anschaffungs-
    oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher W irtschaftsgüter, deren Nutzung
    sich über mehr als ein Jahr erstreckt, in der steuerlichen Einkünfteermittlung nicht im
    Entstehungsjahr mit ihrem gesamten Betrag abgezogen werden, sondern sind über
    ihren Nutzungszeitraum abzuschreiben. "Abgesetzt" werden kann somit jedes Jahr
    nur derjenige Teil der Kosten, der sich bei der Verteilung auf die voraussichtliche
    Nutzungsdauer bei Geschäfts- und Firmenwagen im Regelfall sechs Jahre als
    Jahresbetrag ergibt.

    Bei privater Nutzung von firmeneigenen Geschäftswagen bzw. Dienstwagen des Un-
    ternehmers oder eines Arbeitsnehmers ist zunächst der Anteil der privaten Nutzung
    an der Gesamtnutzung zu ermitteln und dann der Teil der Privatnutzung steuerlich zu
    berücksichtigen.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Steuerrecht Vorschriften kennt, die den Be-
    triebsausgabenabzug trotz betrieblicher Veranlassung beschränken oder versa-
    gen. So enthält etwa § 4 Absatz 5 und 5 a EStG Einschränkungen der Abzugsfähig-
    keit von Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Betriebsinhabers oder dritter
    Personen berühren. Dadurch sollen Missstände beim Betriebausgabenabzug verhin-
    dert werden. In Absatz 5 Nummer 7 der genannten Vorschrift ist ferner bestimmt,
    dass andere als die im Katalog bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung
    des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, bei der Gewinnermittlung in-
    soweit ausscheiden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemes-
    sen anzusehen sind.

    Vor dem Hintergrund der genannten Darlegungen und angesichts des Konflikts des
    vom Petenten vorgeschlagenen Modells mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen der
    Besteuerung (Leistungsfähigkeitsprinzip der Besteuerung als Ausfluss des allge-
    meinen Gleichheitssatzes Artikel 3 Grundgesetz) kann der Petitionsausschuss
    mithin nicht in Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu
    werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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