Reģions: Vācija

Steuerrecht - Steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen von Fitnessstudios etc.

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
286 Atbalstošs 286 iekš Vācija

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Schwimmbäder etc. bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer durch den Steuerzahler abgesetzt werden können bzw. in diesem Sinne die bisherigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erweitern bzw. ergänzen.

Pamatojums

Diese Petition soll die Überlegung in den Raum stellen, durch eine verstärkte staatliche Förderung von gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitssteigernden Maßnahmen, konkret durch die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudiobeiträgen und Einrittsgelder von Schwimmbädern, Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhöhen und als Beifang, entsprechende Einrichtungen wie Fitnessstudios und Schwimmbäder zu fördern und damit auch weitere Arbeitsplätze zu schaffen. Diese Überlegung geht von der Annahme aus, dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der Kosten im Gesundheitswesen und höherer Leistungsfähigkeit der Menschen (u.a. weniger Krankheitstage, höhere Motivation) amortisiert.Neben § 3 Nr. 34 EStG greift die nachstehende, mir bekannte und bisherige Regelung m.E. zu kurz:"Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist:- Es muss ein medizinisch erforderlicher Grund vorliegen, das Fitnesstraining hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. - Der Grund muss im Voraus durch ein Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt werden. - Es müssen jeweils Einzelverordnungen des Arztes oder eines Heilpraktikers vorliegen.- Ein Arzt muss das Training regelmäßig betreuen. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es, dass die Übungsstunden unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen müssen - ein einfacher Sportlehrer reicht hierfür nicht aus (BFH, AZ: III R 67/96)"Sicherlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ggf. bspw. ungesund trainiert werde bzw. Handlungen stattfinden, die nicht im Sinne der Petition (bessere Primärprävention) liegen. In diesem Zusammenhang könnte m.E. ein Zertifizierungsmodell helfen, um Studios, die im Sinne der Petition agieren, herauszukristallisieren. Die Zertifizierung könnte bspw. nach Qualifizierung des Personals, Trainingsüberwachung, Wellnesselementen (Saunen), Schwimmbecken (Trennung zwischen Schwimmbädern und reinen Erlebnisbädern) etc. abgestimmt werden.Schließlich ist mein Ansinnen bzw. meine Petition i.e.S., die Möglichkeiten der heutigen Gesellschaft zur Primärprävention (körperlich, seelisch, geistig) stärker als bisher zu fördern. Vielen Dank für die Prüfung der Petition.

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Jaunumi

  • Pet 2-17-08-610-043460Steuerrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent regt an, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios,
    Schwimmbäder oder Ähnliches von der Steuer abgesetzt werden können.
    Die Absetzbarkeit für derartige Mitgliedsbeiträge soll bis zu einem festzulegenden
    Betrag möglich werden. Daher erhebt der Petent die Forderung, die bisherigen,
    hierzu einschlägigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz – EStG –
    i. V. m. §§ 20 und 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zu erweitern bzw.
    zu ergänzen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine verstärkte... vairāk

Debates

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