Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Schwimmbäder etc. bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer durch den Steuerzahler abgesetzt werden können bzw. in diesem Sinne die bisherigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erweitern bzw. ergänzen.
Begründung
Diese Petition soll die Überlegung in den Raum stellen, durch eine verstärkte staatliche Förderung von gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitssteigernden Maßnahmen, konkret durch die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudiobeiträgen und Einrittsgelder von Schwimmbädern, Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhöhen und als Beifang, entsprechende Einrichtungen wie Fitnessstudios und Schwimmbäder zu fördern und damit auch weitere Arbeitsplätze zu schaffen. Diese Überlegung geht von der Annahme aus, dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der Kosten im Gesundheitswesen und höherer Leistungsfähigkeit der Menschen (u.a. weniger Krankheitstage, höhere Motivation) amortisiert.Neben § 3 Nr. 34 EStG greift die nachstehende, mir bekannte und bisherige Regelung m.E. zu kurz:"Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist:- Es muss ein medizinisch erforderlicher Grund vorliegen, das Fitnesstraining hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. - Der Grund muss im Voraus durch ein Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt werden. - Es müssen jeweils Einzelverordnungen des Arztes oder eines Heilpraktikers vorliegen.- Ein Arzt muss das Training regelmäßig betreuen. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es, dass die Übungsstunden unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen müssen - ein einfacher Sportlehrer reicht hierfür nicht aus (BFH, AZ: III R 67/96)"Sicherlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ggf. bspw. ungesund trainiert werde bzw. Handlungen stattfinden, die nicht im Sinne der Petition (bessere Primärprävention) liegen. In diesem Zusammenhang könnte m.E. ein Zertifizierungsmodell helfen, um Studios, die im Sinne der Petition agieren, herauszukristallisieren. Die Zertifizierung könnte bspw. nach Qualifizierung des Personals, Trainingsüberwachung, Wellnesselementen (Saunen), Schwimmbecken (Trennung zwischen Schwimmbädern und reinen Erlebnisbädern) etc. abgestimmt werden.Schließlich ist mein Ansinnen bzw. meine Petition i.e.S., die Möglichkeiten der heutigen Gesellschaft zur Primärprävention (körperlich, seelisch, geistig) stärker als bisher zu fördern. Vielen Dank für die Prüfung der Petition.
Pet 2-17-08-610-043460Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent regt an, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios,
Schwimmbäder oder Ähnliches von der Steuer abgesetzt werden können.
Die Absetzbarkeit für derartige Mitgliedsbeiträge soll bis zu einem festzulegenden
Betrag möglich werden. Daher erhebt der Petent die Forderung, die bisherigen,
hierzu einschlägigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz – EStG –
i. V. m. §§ 20 und 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zu erweitern bzw.
zu ergänzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine verstärkte staatliche Förderung von
gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitsfördernden Maßnahmen werde es möglich,
die Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren und die Leistungsfähigkeit der
Gesellschaft insgesamt zu erhöhen. Der Forderung liegt die Annahme zugrunde,
dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der
Kosten im Gesundheitswesen und eine höhere Leistungsfähigkeit der Menschen
(u. a. weniger Krankheitstage) amortisieren.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 286 Mitzeichnungen sowie 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält fest, dass die vom Petenten angeführten Ausgaben für
Mitgliedsbeiträge an Fitness-Studios oder ähnlicher Einrichtungen nach
gegenwärtiger Regelung steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen
Lebensführung darstellen (§ 12 EStG). Er ruft in Erinnerung, dass der Gesetzgeber
mit der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG nicht generell alle die Fitness erhaltenden
Maßnahmen fördern wollte, sondern nur solche Leistungen des Arbeitgebers
steuerfrei stellen wollte, durch die die Gesundheit der Beschäftigten ganz gezielt
erhalten, gefördert oder wieder hergestellt wird. Welche Maßnahmen dies sind, ergibt
sich dabei auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der
Krankenkassen.
Aus diesem Grund können nur die Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung
des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
i. S. d. §§ 20 und 20a SGB V bis zu einem Betrag von 500€im Kalenderjahr je
Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Leistungen, die unter diese Vorschrift fallen, werden
durch den Leitfaden Prävention konkretisiert, der die Handlungsfelder und Kriterien
des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V beinhaltet und
damit bestimmte Qualitätsanforderungen sicherstellt.
Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bis zur Einführung
der Vorschrift Leistungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge nur dann
nicht zu einem steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil führten, wenn sie im "ganz
überwiegenden" eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht wurden.
Dies war u. a. anzunehmen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die
Art der Tätigkeit vorgelegen hat und durch die gesundheitserhaltende bzw.
gesundheitsverbessernde Maßnahme behoben wurde. Dies führte im Bereich der
gesundheitspräventiven Maßnahmen häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Durch
die Einführung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG wurden die
Abgrenzungsmöglichkeiten wesentlich vereinfacht. Darüber hinaus wurde mit der
Einführung der Steuerfreiheit auch ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel
umgesetzt.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses würde jedoch eine Ausweitung des
§ 3 Nr. 34 EStG auf Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios oder andere sportliche
Betätigungen über die genannten Ziel weit hinausgehen und mithin lediglich eine
steuerliche Begünstigung von Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung
darstellen. Eine derartige Begünstigung steht jedoch grundsätzlichen Bemühungen
entgegen, steuerliche Subventionen abzubauen. Zudem würde eine derartige
Ausweitung der Steuerfreiheit hohe Steuermindereinnahmen verursachen und damit
die öffentlichen Haushalte belasten.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss der vom Petenten
erhobenen Forderung nach einer Ausweitung des § 3 Nr. 34 EStG nicht folgen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)