Steuerrecht - Steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen von Fitnessstudios etc.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

286 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

286 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Schwimmbäder etc. bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer durch den Steuerzahler abgesetzt werden können bzw. in diesem Sinne die bisherigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erweitern bzw. ergänzen.

Begründung

Diese Petition soll die Überlegung in den Raum stellen, durch eine verstärkte staatliche Förderung von gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitssteigernden Maßnahmen, konkret durch die steuerliche Absetzbarkeit von Fitnessstudiobeiträgen und Einrittsgelder von Schwimmbädern, Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhöhen und als Beifang, entsprechende Einrichtungen wie Fitnessstudios und Schwimmbäder zu fördern und damit auch weitere Arbeitsplätze zu schaffen. Diese Überlegung geht von der Annahme aus, dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der Kosten im Gesundheitswesen und höherer Leistungsfähigkeit der Menschen (u.a. weniger Krankheitstage, höhere Motivation) amortisiert.Neben § 3 Nr. 34 EStG greift die nachstehende, mir bekannte und bisherige Regelung m.E. zu kurz:"Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist:- Es muss ein medizinisch erforderlicher Grund vorliegen, das Fitnesstraining hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. - Der Grund muss im Voraus durch ein Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt werden. - Es müssen jeweils Einzelverordnungen des Arztes oder eines Heilpraktikers vorliegen.- Ein Arzt muss das Training regelmäßig betreuen. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes heißt es, dass die Übungsstunden unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen müssen - ein einfacher Sportlehrer reicht hierfür nicht aus (BFH, AZ: III R 67/96)"Sicherlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ggf. bspw. ungesund trainiert werde bzw. Handlungen stattfinden, die nicht im Sinne der Petition (bessere Primärprävention) liegen. In diesem Zusammenhang könnte m.E. ein Zertifizierungsmodell helfen, um Studios, die im Sinne der Petition agieren, herauszukristallisieren. Die Zertifizierung könnte bspw. nach Qualifizierung des Personals, Trainingsüberwachung, Wellnesselementen (Saunen), Schwimmbecken (Trennung zwischen Schwimmbädern und reinen Erlebnisbädern) etc. abgestimmt werden.Schließlich ist mein Ansinnen bzw. meine Petition i.e.S., die Möglichkeiten der heutigen Gesellschaft zur Primärprävention (körperlich, seelisch, geistig) stärker als bisher zu fördern. Vielen Dank für die Prüfung der Petition.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.10.2012
Sammlung endet: 08.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-610-043460Steuerrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent regt an, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios,
    Schwimmbäder oder Ähnliches von der Steuer abgesetzt werden können.
    Die Absetzbarkeit für derartige Mitgliedsbeiträge soll bis zu einem festzulegenden
    Betrag möglich werden. Daher erhebt der Petent die Forderung, die bisherigen,
    hierzu einschlägigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz – EStG –
    i. V. m. §§ 20 und 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zu erweitern bzw.
    zu ergänzen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine verstärkte staatliche Förderung von
    gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitsfördernden Maßnahmen werde es möglich,
    die Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren und die Leistungsfähigkeit der
    Gesellschaft insgesamt zu erhöhen. Der Forderung liegt die Annahme zugrunde,
    dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der
    Kosten im Gesundheitswesen und eine höhere Leistungsfähigkeit der Menschen
    (u. a. weniger Krankheitstage) amortisieren.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    worden. Es gingen 286 Mitzeichnungen sowie 46 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss hält fest, dass die vom Petenten angeführten Ausgaben für
    Mitgliedsbeiträge an Fitness-Studios oder ähnlicher Einrichtungen nach
    gegenwärtiger Regelung steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen
    Lebensführung darstellen (§ 12 EStG). Er ruft in Erinnerung, dass der Gesetzgeber
    mit der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG nicht generell alle die Fitness erhaltenden
    Maßnahmen fördern wollte, sondern nur solche Leistungen des Arbeitgebers
    steuerfrei stellen wollte, durch die die Gesundheit der Beschäftigten ganz gezielt
    erhalten, gefördert oder wieder hergestellt wird. Welche Maßnahmen dies sind, ergibt
    sich dabei auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der
    Krankenkassen.
    Aus diesem Grund können nur die Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung
    des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
    i. S. d. §§ 20 und 20a SGB V bis zu einem Betrag von 500€im Kalenderjahr je
    Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Leistungen, die unter diese Vorschrift fallen, werden
    durch den Leitfaden Prävention konkretisiert, der die Handlungsfelder und Kriterien
    des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V beinhaltet und
    damit bestimmte Qualitätsanforderungen sicherstellt.
    Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bis zur Einführung
    der Vorschrift Leistungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge nur dann
    nicht zu einem steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil führten, wenn sie im "ganz
    überwiegenden" eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht wurden.
    Dies war u. a. anzunehmen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die
    Art der Tätigkeit vorgelegen hat und durch die gesundheitserhaltende bzw.
    gesundheitsverbessernde Maßnahme behoben wurde. Dies führte im Bereich der
    gesundheitspräventiven Maßnahmen häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Durch
    die Einführung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG wurden die
    Abgrenzungsmöglichkeiten wesentlich vereinfacht. Darüber hinaus wurde mit der
    Einführung der Steuerfreiheit auch ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel
    umgesetzt.
    Nach Überzeugung des Petitionsausschusses würde jedoch eine Ausweitung des
    § 3 Nr. 34 EStG auf Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios oder andere sportliche

    Betätigungen über die genannten Ziel weit hinausgehen und mithin lediglich eine
    steuerliche Begünstigung von Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung
    darstellen. Eine derartige Begünstigung steht jedoch grundsätzlichen Bemühungen
    entgegen, steuerliche Subventionen abzubauen. Zudem würde eine derartige
    Ausweitung der Steuerfreiheit hohe Steuermindereinnahmen verursachen und damit
    die öffentlichen Haushalte belasten.
    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss der vom Petenten
    erhobenen Forderung nach einer Ausweitung des § 3 Nr. 34 EStG nicht folgen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

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