Cornelia HeßStrafen nach dem Strafgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge die Abschaffung von Haftstrafen für "Kleinkriminelle"
(Betrüger und Diebe) beschließen, da Steuergelder in die Resozialisierung gesteckt
werden sollten, die in Freiheit stattfinden sollte, nicht in geschlossenen
Einrichtungen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 332 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 395 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen der Petentin eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:
Das geltende Recht hat aus Sicht des Petitionsausschusses entsprechend dem
Anliegen der Petentin bereits Vorkehrungen dafür geschaffen, dass bei
„Kleinkriminellen“ Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt und vollstreckt
werden.
Seit der Großen Strafrechtsreform von 1970/1975 gilt der Grundsatz, dass kurze
Freiheitsstrafen und vollstreckbare Freiheitsstrafen bei einer positiven
Kriminalprognose des Täters in der Regel zu vermeiden sind.
§ 47 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass kurze Freiheitsstrafen von unter sechs
Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen, stattdessen auf Geldstrafe
zu erkennen sei.
Auch bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zielt das
geltende Recht gemäß § 56 StGB darauf ab, bei einer positiven Kriminalprognose für
den Täter grundsätzlich von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren abzusehen.
Diese gesetzlich angestrebte weitgehende Vermeidung von vollstreckbaren
Freiheitsstrafen kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Jahr 2009 nur 5,2% aller
nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe
verurteilt wurden. Dieser Anteil fiel in den davor liegenden Jahren ähnlich aus.
Es trifft zwar zu, dass die Rückfallrate nach Entlassung aus dem Strafvollzug
vergleichsweise hoch ist. Nach der letzten entsprechenden Untersuchung des
Bundesministeriums der Justiz lag die Rückfallrate bei nach allgemeinem Strafrecht
verurteilten Personen, die im Jahr 2003 aus dem Strafvollzug entlassen worden
waren, in einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren bei 48,1%. Die Rückfallrate
bei allen im Jahr 2003 zu einer nicht freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten bzw.
aus dem Strafvollzug Entlassenen betrug 33,8%. Man kann aus diesen Ergebnissen
aber nicht den Schluss ziehen, der Strafvollzug sei wirkungslos. Vielmehr muss man
bedenken, dass viele der zu vollstreckbarer Freiheitsstrafe Verurteilten erhebliche
biographische, auch strafrechtliche, Belastungen aufweisen, Belastungen, die durch
resozialisierende Maßnahmen im Vollzug nicht oder jedenfalls nicht vollständig
ausgeglichen werden können. So kann man auch als ein positives Ergebnis werten,
dass doch ein erheblicher Anteil der aus dem Strafvollzug Entlassenen nicht erneut
verurteilt wird. Auch bei den Entlassenen, die erneut strafrechtlich sanktioniert
wurden, wird nur in rund der Hälfte der Fälle erneut eine Freiheitsstrafe verhängt.
Soweit die Petentin Rückfallraten in anderen Ländern erwähnt, ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafrechts und
auch möglicherweise der zugrunde liegenden unterschiedlichen Statistiken oder
wissenschaftlichen Untersuchungen ein Vergleich nicht ohne Weiteres möglich ist.
Zu der generellen Kritik der Petentin am Sinn und Zweck des Strafvollzugs ist
anzumerken, dass das Ziel des Strafvollzuges die Wiedereingliederung der
Straffälligen in die Gesellschaft ist, wobei die Resozialisierung, d.h. die Befähigung
der Gefangenen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, das
effektivste und nachhaltigste Mittel darstellt, auch die Vollzugsaufgabe - Schutz der
Bevölkerung - zu erfüllen. Das Vollzugsziel und die Vollzugsaufgabe sind in § 2 des
Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) bzw. in vergleichbaren Bestimmungen in den
inzwischen in Kraft getretenen Länderstrafvollzugsgesetzen definiert. Sowohl das
Strafvollzugsgesetz des Bundes als auch die Länderstrafvollzugsgesetze sehen eine
Reihe gesetzlicher Regelungen zum Erreichen von Vollzugsziel und Vollzugsaufgabe
vor. Die Länder sind dabei in gleicher Weise wie der Bund an die
verfassungsrechtlichen Vorgaben und vor allem an die im Strafvollzug einschlägigen
Grundrechte der Strafgefangenen gebunden. Nach dem Bundesverfassungsgericht
gebieten die Grundrechte, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der
Strafgefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene habe aus Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf,
dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird.
Im Rahmen ihrer Gesetzgebungs- und Durchführungskompetenzen für den
Justizvollzug sind jedoch ausschließlich die Länder für die Ausgestaltung des
Vollzugs zuständig. Ihnen obliegt es, für die verfassungskonforme Durchführung des
Strafvollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu sorgen. Zu den von der
Petentin im Einzelnen vorgetragenen Kritikpunkten an den allgemeinen
Haftbedingungen und den Resozialisierungsmaßnahmen kann sich der
Petitionsausschuss daher nicht äußern. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die rechtlichen Interessen der Gefangenen durch die in den Strafvollzugsgesetzen
verankerten Beschwerdemöglichkeiten sowie durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß §§ 109 bis 121 StVollzG
gewahrt sind.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise bereits entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)