Kraj : Německo

Strafprozessordnung - Änderung des § 128 Strafprozeßordnung (Vorführung bei vorläufiger Festnahme)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 45 v Německo

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Mit der Petition wird gefordert, § 128 Absatz 1 Strafprozessordnung (Vorführung bei vorläufiger Festnahme) wie folgt zu ändern: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens jedoch nach 48 Stunden, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wurde, vorzuführen.

Odůvodnění

Bisher müssen Personen, welche durch die Polizei festgenommen wurden, spätestens nach Ablauf des Tages nach der Festnahme entlassen oder einem Haftrichter vorgeführt werden. Wird ein Tatverdächtiger zum Beispiel am Tag 1 um 00.01 Uhr festgenommen, so kann er also maximal 47:59 Stunden festgehalten werden. Wird er am Tag 1 erst um 23:59 Uhr festgenommen so kann er nur maximal 24:01 Stunden festgenommen werden. Das ist ein Unterschied von 23:58 Stunden! Aufgrund der bisherigen Regelung kommt es oft zu Fehlentscheidungen, z.B. auch zur Entlassungen von Tatverdächtigen mangels dringendem Tatverdacht, nur weil es der Polizei/ der Staatsanwaltschaft in der kurzen Zeit nicht möglich war, alle erforderlichen Ermittlungen ( z.B. Durchsuchungen, Befragung von Zeugen, Auswertung von Videoaufnahmen ... ) durchzuführen. Die angestrebte Änderung würde diesen Fehler beheben, da dann in vielen Fällen wesentlich mehr Zeit für die Erforschung der Wahrheit ( Ermittlung von be- und entlastenden Tatsachen) bliebe.

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