Regione: Germania

Strafprozessordnung - Änderung des § 128 Strafprozeßordnung (Vorführung bei vorläufiger Festnahme)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Supporto 45 in Germania

La petizione è conclusa

45 Supporto 45 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 128 Absatz 1 Strafprozessordnung (Vorführung bei vorläufiger Festnahme) wie folgt zu ändern: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens jedoch nach 48 Stunden, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wurde, vorzuführen.

Motivazioni:

Bisher müssen Personen, welche durch die Polizei festgenommen wurden, spätestens nach Ablauf des Tages nach der Festnahme entlassen oder einem Haftrichter vorgeführt werden. Wird ein Tatverdächtiger zum Beispiel am Tag 1 um 00.01 Uhr festgenommen, so kann er also maximal 47:59 Stunden festgehalten werden. Wird er am Tag 1 erst um 23:59 Uhr festgenommen so kann er nur maximal 24:01 Stunden festgenommen werden. Das ist ein Unterschied von 23:58 Stunden! Aufgrund der bisherigen Regelung kommt es oft zu Fehlentscheidungen, z.B. auch zur Entlassungen von Tatverdächtigen mangels dringendem Tatverdacht, nur weil es der Polizei/ der Staatsanwaltschaft in der kurzen Zeit nicht möglich war, alle erforderlichen Ermittlungen ( z.B. Durchsuchungen, Befragung von Zeugen, Auswertung von Videoaufnahmen ... ) durchzuführen. Die angestrebte Änderung würde diesen Fehler beheben, da dann in vielen Fällen wesentlich mehr Zeit für die Erforschung der Wahrheit ( Ermittlung von be- und entlastenden Tatsachen) bliebe.

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