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Strafprozessordnung - Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen durch das zuständige Gericht

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Басталды 2016
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Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

Себеп

§ 366 StPO verstößt gegen den verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und ist folglich grob verfassungswidrig. -Zitat Art. 3 Abs. 1-"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."Die Nichtzulassung von Gegengutachten steht auch im Widerspruch zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf richterliches Gehör.Im Wiederaufnahmeverfahren in einem Strafverfahren muß der Verurteilte grundsätzlich einen Verteidiger beauftragen oder einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellenDies ist mit hohen Kosten für den Angeklagten verbunden.Überdies besteht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang.-Zitat § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags-(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.§366 StPO steht auch im Widerspruch zu §371 StPO-Zitat § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung-"(2)Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen."Der Angeklagte und der Anwalt sind häufig fachlich nicht in der Lage, Fehler in den Sachverständigengutachten,die zur Verurteilung geführt haben, zu finden und Gegengutachten zu erstellen. Als Gutachter kommen in aller Regel Mediziner, Architekten und Ingenieure usw. in Frage.Gegengutachten sind aber -wie im aktuellen Fall A.D.- häufig zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO.Im Übrigen ist das Gericht verpflichtet, unnötige Haftstrafen und diesbezügliche Schadenersatzforderungen des unschuldig Verurteilten zu vermeiden.10 Jahre Haft verursachen einen volkswirtschaftlichen Schaden in Höhe von fast 500.000 Euro. Die Verurteilten sind nachder Haft häufig gesundheitlich und finanziell ruiniertund berufsunfähig, selbst im Falle einesnachträglichen Freispruches.

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Петиция басталды: 25.03.2016
Жинақ аяқталады: 30.03.2017
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Pet 4-18-07-3120-030482 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der
    Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 366 Strafprozessordnung
    (StPO) in seiner geltenden Fassung gegen den verfassungsmäßig garantierten
    Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Zudem würde die Nichtzulassung von
    Gegengutachten dem grundgesetzlich abgesicherten Recht auf richterliches Gehör
    widersprechen. Es wird angeführt, dass der Verurteilte im Rahmen des
    Wiederaufnahmeverfahrens einen Verteidiger beauftragen oder einen Antrag für einen
    Pflichtverteidiger stellen müsse, was mit hohen Kosten verbunden sei. Schließlich
    stehe § 366 StPO im Widerspruch zu § 371 StPO und der Angeklagte sowie sein
    Anwalt seien oft fachlich nicht in der Lage, Fehler in Gutachten zu finden und
    Gegengutachten zu erstellen. Diese seien aber zwingende Voraussetzung für die
    Wiederaufnahme nach § 359 StPO.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 44 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:

    Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie
    setzt zwingend einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind der Verurteilte (§ 365 in
    Verbindung mit § 296 Absatz 1 StPO), für diesen sein Verteidiger (§ 365 in Verbindung
    mit § 297 StPO) sowie die Staatsanwaltschaft, wobei letztere die Wiederaufnahme
    sowohl zu Lasten des Freigesprochenen als auch zu Gunsten des Verurteilten
    beantragen kann (§ 365 in Verbindung mit § 296 Absatz 1 und 2 StPO). Eine
    Wiederaufnahme des Verfahrens durch das zuständige Gericht von Amts wegen sieht
    das Gesetz hingegen nicht vor. Die von dem Petenten geforderte Einführung einer
    solchen Möglichkeit würde einen Bruch mit dem gesamten Rechtsbehelfssystem der
    Strafprozessordnung mit sich bringen, das darauf gründet, dass gerichtliche
    Entscheidungen stets nur auf Antrag eines Beteiligten überprüft werden.

    Soweit der Petent der Auffassung ist, § 366 Absatz 2 StPO sei verfassungswidrig, weil
    die für einen Wiederaufnahmeantrag zwingend eine mit erheblichen Kosten
    verbundene Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei, trifft dies nicht zu.
    § 366 Absatz 2 StPO ermöglicht ausdrücklich, den Wiederaufnahmeantrag ohne die
    Einschaltung eines Verteidigers auch zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Im
    Übrigen bestimmt § 364a StPO, dass dem Verurteilten zur Unterstützung im
    Wiederaufnahmeverfahren auf Staatskosten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn die
    Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet. Unter der zusätzlichen
    Voraussetzung, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
    bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, die eine
    Wiederaufnahme rechtfertigen, hat das Gericht einem bedürftigen Verurteilten darüber
    hinaus auch bereits zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens einen
    Verteidiger zu bestellen (§ 364b StPO).

    Sofern ein Widerspruch zwischen § 366 StPO und § 371 Absatz 2 StPO mit der
    Petition angesprochen wird, ist dies nicht nachzuvollziehen. Das
    Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in drei Phasen: Im sogenannten
    Additionsverfahren prüft das Wiederaufnahmegericht die Zulässigkeit des
    Wiederaufnahmeantrags. Dieser wird als unzulässig verworfen, wenn er nicht in der
    vorgeschriebenen Form angebracht oder darin kein gesetzlicher Grund der
    Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt ist
    (§ 368 Absatz 1 StPO). Ist der Antrag dagegen zulässig, folgt das sogenannte
    Probationsverfahren. Dabei werden die angebotenen Beweise erhoben und
    entschieden, ob diese die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen (§§ 369, 370
    StPO). Ist dies der Fall, so ordnet das Gericht die Wiederaufnahme an und es erfolgt
    grundsätzlich – als dritte Phase – eine erneute Hauptverhandlung (§ 370 Absatz 2
    StPO). Während § 366 StPO Anforderungen an die im Additionsverfahren zu prüfende
    Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags stellt, bestimmt § 371 Absatz 2 StPO als
    Ausnahme zu § 370 Absatz 2 StPO, dass das Wiederaufnahmegericht mit
    Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten ohne erneute Hauptverhandlung
    sofort freisprechen kann, wenn die im Probationsverfahren erhobenen Beweise hierfür
    ausreichen. Ein Widerspruch zwischen den Formerfordernissen für die Erhebung
    eines Wiederaufnahmeantrags einerseits und der Möglichkeit, den Verurteilten ohne
    erneute Hauptverhandlung freizusprechen, ist nicht erkennbar.

    Sofern schließlich angeführt wird, dass Verurteilte und Verteidiger nicht über die nötige
    Sachkunde verfügten, Sachverständigengutachten, auf die sich das Gericht bei der
    Verurteilung gestützt hat, zu überprüfen, ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis
    eines Sachverständigengutachtens einmal dadurch in Zweifel gezogen werden kann,
    dass dargelegt wird, dass der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen
    ausgegangen ist (Gorka, in: Miebach/Hohmann, Wiederaufnahme in Strafsachen,
    2016, Kapitel E, Rn. 56). Dies ist jedenfalls einem Verteidiger regelmäßig zuzumuten.
    Sofern hingegen die fachliche Einschätzung des Sachverständigen in Zweifel gezogen
    werden soll, ist hierfür regelmäßig die Einholung eines neuen
    Sachverständigengutachtens erforderlich. Dieses stellt ein Beweismittel dar, welches
    im Wiederaufnahmeantrag angegeben werden muss (§ 366 Absatz 1 StPO). Dass der
    Verurteilte oder sein Verteidiger selbst über die nötige Fachkunde verfügen, ist nicht
    erforderlich.

    Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachlich
    richtig und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er vermag die Eingabe
    daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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