Strafprozessordnung - Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen durch das zuständige Gericht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Unterstützende 44 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

44 Unterstützende 44 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

Begründung

§ 366 StPO verstößt gegen den verfassungsmäßig garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und ist folglich grob verfassungswidrig. -Zitat Art. 3 Abs. 1-"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."Die Nichtzulassung von Gegengutachten steht auch im Widerspruch zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf richterliches Gehör.Im Wiederaufnahmeverfahren in einem Strafverfahren muß der Verurteilte grundsätzlich einen Verteidiger beauftragen oder einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellenDies ist mit hohen Kosten für den Angeklagten verbunden.Überdies besteht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang.-Zitat § 366 StPO Inhalt und Form des Antrags-(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.§366 StPO steht auch im Widerspruch zu §371 StPO-Zitat § 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung-"(2)Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen."Der Angeklagte und der Anwalt sind häufig fachlich nicht in der Lage, Fehler in den Sachverständigengutachten,die zur Verurteilung geführt haben, zu finden und Gegengutachten zu erstellen. Als Gutachter kommen in aller Regel Mediziner, Architekten und Ingenieure usw. in Frage.Gegengutachten sind aber -wie im aktuellen Fall A.D.- häufig zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO.Im Übrigen ist das Gericht verpflichtet, unnötige Haftstrafen und diesbezügliche Schadenersatzforderungen des unschuldig Verurteilten zu vermeiden.10 Jahre Haft verursachen einen volkswirtschaftlichen Schaden in Höhe von fast 500.000 Euro. Die Verurteilten sind nachder Haft häufig gesundheitlich und finanziell ruiniertund berufsunfähig, selbst im Falle einesnachträglichen Freispruches.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-3120-030482 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der
    Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 366 Strafprozessordnung
    (StPO) in seiner geltenden Fassung gegen den verfassungsmäßig garantierten
    Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Zudem würde die Nichtzulassung von
    Gegengutachten dem grundgesetzlich abgesicherten Recht auf richterliches Gehör
    widersprechen. Es wird angeführt, dass der... weiter

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