Region: Tyskland

Strafprozessordnung - Novellierung von § 252 Strafprozessordnung (Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Stödjande 28 i Tyskland

Petitionen är avslutad

28 Stödjande 28 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2019
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 252 Strafprozessordnung (StPO) wie folgt zu erweitern und neu zu fassen: "Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, einschließlich der Schriftstücke und Augenscheinsobjekte, die er in der Vernehmung übergeben hat und die Bestandteil seiner Aussage geworden sind, dürfen nicht verlesen oder sinnlich wahrgenommen werden."

Orsak

Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 252 StPO die Verlesung der Aussage einschließlich der Schriftstücke, die der Zeuge bei der Vernehmung übergeben hat und die Teil der Aussage geworden sind (vgl. Fischer, StPO-Kommentar, § 252 Rn. 12a).Ist im Rahmen der Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen ein Augenscheinsobjekt übergeben worden, auf das sich die Aussage des Zeugen bezieht, und macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, unterliegt auch das Augenscheinsobjekt als Bestandteil der Vernehmung dem Verwertungsverbot des § 252 StPO (Schlothauer/Weider/Wollschläger in: Schlothauer/Weider/Wollschläger, Verteidigung im Revisionsverfahren, 3. Aufl. 2018, II. Sonstige Augenscheinsobjekte, Rn. 1223).Durch die geforderte Präzisierung und Erweiterung des Wortlautes von § 252 StPO bedarf es der bisher praktizierten, den Wortlaut des Gesetzes überschreitenden teleologischen Extension oder Analogie nicht mehr. Sie sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit.Zudem wird durch den geforderten neuen Wortlaut gesetzlich definiert, was ein Augenscheinsobjekt ausmacht - seine sinnliche Wahrnehmbarkeit (vgl. RGSt 47, 235 (237)).

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