Bölge : Almanya

Strafprozessordnung - Verbot der Vorratsdatenspeicherung

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Deutschen Bundestag
64.704 Destekleyici 64.704 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die verdachtlose Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist. Darüber hinaus möge er die Bundesregierung auffordern, sich für eine Aufhebung der entsprechenden EU-Richtlinie und für ein europaweites Verbot der Vorratsdatenspeicherung einzusetzen.

Gerekçe

Im Zuge einer Vorratsdatenspeicherung werden ohne jeden Verdacht einer Straftat sensible Informationen über die sozialen Beziehungen (einschließlich Geschäftsbeziehungen), die Bewegungen und die individuelle Lebenssituation (z.B. Kontakte mit Ärzten, Rechtsanwälten, Betriebsräten, Psychologen, Beratungsstellen usw.) von 500 Millionen Europäern gesammelt. Eine derart weitreichende Registrierung des Verhaltens der Menschen in Deutschland ist inakzeptabel. Eine Vorratsdatenspeicherung höhlt Anwalts-, Arzt-, Seelsorge-, Beratungs- und andere Berufsgeheimnisse aus und begünstigt Datenpannen und -missbrauch. Sie untergräbt den Schutz journalistischer Quellen und beschädigt damit die Pressefreiheit im Kern. In mehreren EU-Mitgliedstaaten sind die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung, mit denen die EU-Richtlinie 2006/24 umgesetzt werden sollte, von höchsten Gerichten bereits für unvereinbar mit den Verfassungen der jeweiligen Staaten und somit für ungültig erklärt worden. Eine einheitliche Regelung, wie sie die Richtlinie ursprünglich aus Wettbewerbsgründen herstellen wollte, ist daher mit Vorratsdatenspeicherungen nicht herbeizuführen. Die notwendige einheitliche Regelung kann folglich nur darin bestehen, Vorratsdatenspeicherungen jeder Art in allen EU-Mitgliedstaaten zu untersagen. Die Bundesregierung aufzufordern, die Abweichung Deutschlands von der EU-Richtlinie 2006/24 zur Vorratsdatenspeicherung genehmigen zu lassen (Art. 114 Abs. 4 AEUV) und nötigenfalls die Genehmigung einzuklagen. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Gültigkeit dieser Richtlinie und über den Genehmigungsantrag nicht umzusetzen, selbst wenn der Gerichtshof gegebenenfalls eine Geldbuße gegen Deutschland verhängen könnte. Weiterhin konnte in der Vergangenheit, in der in einigen Staaten bereits Vorratsdatenspeicherungen stattfanden und die Daten für die Strafverfolgung bereitgestellt wurden, nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass diese Daten für den vorgesehenen Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten zwingend erforderlich sind. Die Erfahrungen lassen nicht erkennen, dass alternative Ermittlungsmethoden signifikante Nachteile für die Strafverfolgung nach sich ziehen. Umgekehrt besteht bei vielen Menschen die Sorge, dass solche Daten, wenn sie erst einmal angehäuft werden, an verschiedenen Stellen Begehrlichkeiten wecken werden, die ursprünglich vorgesehenen Grenzen für die Verwendung der Daten aufzuweichen, und dass dem Druck der Interessenverbände auf Herausgabe von Daten irgendwann nachgegeben wird. Die Geschichte lehrt uns, dass das Funktionieren eines demokratischen Staates zwingend davon abhängt, dass sich die Menschen, die in ihm leben, frei fühlen und bewegen können. Die Nutzung von Telekommunikation gehört in der Moderne unabdingbar zur Teilnahme am öffentlichen Leben, an Hilfe- und Selbsthilfegruppen und an politischen Diskussionen. Dieser Grundpfeiler unserer freiheitlichen Gesellschaftsordnung gerät bereits ins Wanken, wenn sich die Menschen beobachtet und kontrolliert fühlen, oder gar unter Generalverdacht gestellt sehen. Eine Einschränkung der persönlichen Freiheitsrechte durch Vorratsdatenspeicherung würde insofern eine ernste Gefahr für unser Land darstellen. Dem sollte sich der Deutsche Bundestag entschieden entgegenstellen und durch Drängen auf ein EU-weites Verbot von Vorratsdatenspeicherungen die Freiheitsrechte für alle 500 Millionen Menschen in der EU verteidigen.

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Haberler

  • Pet 4-17-07-3120-022619

    Strafprozessordnung


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung
    (§ 100 Telekommunikationsgesetz) nicht zulässig ist. Darüber hinaus möge der
    Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern, sich für eine Aufhebung der
    entsprechenden EU-Richtlinie und für ein europaweites Verbot der
    Vorratsdatenspeicherung einzusetzen.
    Weiterhin wird gefordert, die Abweichung der Bundesrepublik Deutschland von der
    EU-Richtlinie... daha ileri

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