Strafprozessordnung - Verbot der Vorratsdatenspeicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
64.704 Unterstützende 64.704 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

64.704 Unterstützende 64.704 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:45

Pet 4-17-07-3120-022619

Strafprozessordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung
(§ 100 Telekommunikationsgesetz) nicht zulässig ist. Darüber hinaus möge der
Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern, sich für eine Aufhebung der
entsprechenden EU-Richtlinie und für ein europaweites Verbot der
Vorratsdatenspeicherung einzusetzen.
Weiterhin wird gefordert, die Abweichung der Bundesrepublik Deutschland von der
EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung genehmigen zu lassen und die EU-Richt-
linie 2006/24/EG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über deren
Gültigkeit nicht umzusetzen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass eine derart
weitreichende Registrierung sensibler Informationen Datenmissbrauch und -pannen
begünstige. Des Weiteren würde diese dazu führen, dass sich die Bürger beobachtet
und kontrolliert fühlten und unter einer Art Generalverdacht stünden. Zudem bestehe
die Gefahr, dass aufgrund des erheblichen Interesses an den gesammelten Daten
die ursprünglich gesetzten Grenzen für die Verwendung der Daten zunehmend
aufgeweicht werden. Es sei bisher nicht erkennbar, dass alternative
Ermittlungsmethoden signifikante Nachteile für die Strafverfolgung nach sich zögen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 64.704 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 696 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat die
Petition am 15. Oktober 2012 zudem in einer öffentlichen Sitzung beraten.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat
dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 18/6391).
Das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik
und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/110 vom 12.06.2015
und Protokoll 18/131 vom 16.10.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Hinsichtlich der Aufforderung an die Bundesregierung, sich für eine Aufhebung der
EU-Richtlinie einzusetzen, besteht inzwischen kein Handlungsbedarf mehr.
Auf Vorlage des Irish High Court und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes
hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. April 2014 die Richtlinie
2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung) für ungültig erklärt, weil sie nicht mit den
Grundrechten aus Artikel 7 und Artikel 8 der Europäischen Grundrechtecharta
vereinbar ist. Die Richtlinie ist ex tunc nichtig und so zu behandeln, als habe sie von
Anfang an nicht bestanden. Eine umzusetzende EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung besteht damit zurzeit nicht mehr.
Insoweit ist dem Anliegen der Petition entsprochen worden.
Soweit mit der Petition ein Verbot der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung
gefordert wird, konnte dem Anliegen nicht entsprochen werden.

Das im Oktober 2015 beschlossene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verpflichtet unter anderem
Telekommunikationsunternehmen dazu, die folgenden Daten zu speichern:
 Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, 4 Wochen
Speicherfrist;
 Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats,
4 Wochen Speicherfrist;
 zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der
Internetnutzung, 10 Wochen Speicherfrist;
 Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, 10 Wochen Speicherfrist;
 Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, 10 Wochen
Speicherfrist.
Die Gesprächsinhalte der Telefonate, die besuchten Internetseiten sowie Inhalte von
E-Mails sind hingegen nicht Bestandteil der Speicherung. Die Daten müssen im
Inland gespeichert werden und sind nach Ablauf der jeweils vorgeschriebenen Frist
zu löschen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Vorschriften innerhalb von drei
Jahren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten.
Dem Anliegen der Petition auf Unterlassen einer sogenannten
Vorratsdatenspeicherung wurde somit nicht gefolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Petition sieht der Petitionsausschuss
gleichfalls keine Notwendigkeit zum Tätigwerden. Insbesondere sieht der Ausschuss
– nicht zuletzt angesichts der klaren gerichtlichen Vorgaben – keine Veranlassung,
sich grundsätzlich gegen jede zukünftige EU-Richtlinie auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um ein vollständiges Verbot
sämtlicher Formen der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland geht, sowie das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Ebenso ist der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die
Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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